Promille: Zwei am Abend sind 0,8 am Morgen

Promille-Tabellen beantworten die falsche Frage. Wie viel jemand getrunken hat, lässt sich überschlagen; wie lange es dauert, bis der Alkohol wieder weg ist, wird dagegen systematisch unterschätzt. Der Körper baut rund 0,15 Promille pro Stunde ab – acht Stunden Schlaf schaffen also nicht mehr als 1,20 Promille.

Was die Formel rechnet

Die Widmark-Formel teilt die aufgenommene Alkoholmenge durch das Körpergewicht mal einen Verteilungsfaktor – 0,7 bei Männern, 0,6 bei Frauen. Der Faktor bildet ab, in wie viel Körperwasser sich der Alkohol verteilt. Er ist der Grund, warum dieselbe Menge bei zwei Menschen unterschiedlich wirkt, noch bevor das Gewicht ins Spiel kommt.

Blutalkoholkonzentration nach einem Getränk
Getränk reiner Alkohol 80 kg, männlich65 kg, weiblich
Bier (0,5 L) 20 g 0,36 ‰0,51 ‰
Wein (0,2 L) 19,2 g 0,34 ‰0,49 ‰
Sekt (0,1 L) 8,8 g 0,16 ‰0,23 ‰
Schnaps (4 cl) 12,8 g 0,23 ‰0,33 ‰
Cocktail (0,2 L) 12,8 g 0,23 ‰0,33 ‰

Spitzenwert unmittelbar nach der Aufnahme, ohne Abbau. Ein halber Liter Bier und ein Achtel Wein enthalten fast dieselbe Menge reinen Alkohol – die Getränkeart ist für die Rechnung ohne Bedeutung, nur die Menge zählt.

Interessanter ist der Verlauf über mehrere Gläser, weil dort sichtbar wird, wie schnell die Grenze des § 24a StVG erreicht ist.

Blutalkoholkonzentration nach mehreren Bier
Bier (0,5 L) reiner Alkohol 80 kg, männlich65 kg, weiblich
20 g 0,36 ‰0,51 ‰
40 g 0,71 ‰1,03 ‰
60 g 1,07 ‰1,54 ‰
80 g 1,43 ‰2,05 ‰
100 g 1,79 ‰2,56 ‰

Fett, wo der Wert die Schwelle von 1,1 Promille erreicht, ab der die Rechtsprechung von absoluter Fahruntüchtigkeit ausgeht. Auch hier ohne Abbau; wer über mehrere Stunden trinkt, liegt niedriger.

Die Grenze von 0,5 Promille wird früher erreicht, als die meisten annehmen. Die 80 Kilogramm schwere Referenzperson erreicht sie nach 1,4 Gläsern Bier, die 65 Kilogramm schwere nach 1,0. Das ist kein Argument für eine bestimmte Menge, sondern gegen die Vorstellung, es gebe eine unbedenkliche.

Der Abbau ist die eigentliche Größe

Alkohol wird linear abgebaut, mit rund 0,15 Promille je Stunde. Anders als bei der Aufnahme hilft dagegen nichts: kein Kaffee, keine kalte Dusche, keine Bewegung. Die Zahl ist ein Mittelwert und streut individuell, aber die Größenordnung ändert das nicht.

Abbaudauer und Restwert nach acht Stunden
Ausgangswert bis 0,5 ‰ bis 0,0 ‰ nach 8 Stunden Schlaf
0,50 ‰ 0,0 h 3,3 h 0,00 ‰
0,80 ‰ 2,0 h 5,3 h 0,00 ‰
1,10 ‰ 4,0 h 7,3 h 0,00 ‰
1,50 ‰ 6,7 h 10,0 h 0,30 ‰
2,00 ‰ 10,0 h 13,3 h 0,80 ‰

Gerechnet mit 0,15 Promille je Stunde. Fett, wo der Restwert am Morgen noch die Grenze des § 24a StVG erreicht.

Das ist der praktisch wichtigste Befund des ganzen Artikels. Wer abends 2,00 Promille erreicht und acht Stunden schläft, hat am Morgen noch 0,80 Promille – und begeht damit beim Losfahren eine Ordnungswidrigkeit. Vollständig abgebaut wären 2,00 Promille erst nach 13,3 Stunden. Nüchtern fühlt man sich lange vorher.

Vier Grenzen, nicht eine

Die 0,5 ist die bekannteste Zahl, aber weder die erste noch die einzige. Vier Schwellen liegen übereinander: Drei stehen im Gesetz, die vierte hat die Rechtsprechung entwickelt.

  • Null für Fahranfänger und unter 21-Jährige: § 24c StVG verbietet es, in der Probezeit oder vor Vollendung des 21. Lebensjahres alkoholisiert loszufahren. Formuliert ist das nicht als Grenzwert, sondern als Verbot – es genügt, „unter der Wirkung eines alkoholischen Getränks“ zu stehen.
  • 0,5 Promille: Ab hier greift § 24a Abs. 1 StVG, die Ordnungswidrigkeit. Der Wortlaut nennt zwei gleichrangige Werte: 0,5 Promille im Blut oder 0,25 mg/l in der Atemluft.
  • 1,1 Promille: Ab hier gilt man als absolut fahruntüchtig, und die Tat ist eine Straftat nach § 316 StGB. Diese Zahl steht allerdings in keinem Gesetz – § 316 StGB verlangt nur, dass jemand „nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen“. Die 1,1 sind ein von der Rechtsprechung entwickelter Wert, ab dem dieser Nachweis nicht mehr nötig ist.
  • 1,6 Promille: Bei diesem Wert ordnet die Behörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c FeV eine medizinisch-psychologische Untersuchung an. Das ist keine Strafe, sondern eine Frage der Eignung – und es ist der Punkt, an dem die Fahrerlaubnis dauerhaft auf dem Spiel steht.

Die dritte Schwelle wird am häufigsten missverstanden. Weil 1,1 Promille nicht im Gesetz steht, ist es keine Untergrenze: Eine Straftat nach § 316 StGB kann auch bei deutlich weniger vorliegen, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen – Schlangenlinien, ein Unfall, auffälliges Verhalten in der Kontrolle. Kommt eine konkrete Gefährdung dazu, greift § 315c StGB mit noch höherem Strafrahmen.

Die Sanktion hängt nicht an der Höhe

Innerhalb des Ordnungswidrigkeitenbereichs, also zwischen 0,5 und 1,1 Promille, kennt der Bußgeldkatalog überhaupt keine Abstufung nach der Konzentration. Bei 0,50 ‰, 0,80 ‰, 1,00 ‰ fällt dasselbe Bußgeld an. Gestaffelt wird stattdessen nach der Zahl der Voreintragungen.

Sanktionen nach dem Bußgeldkatalog
Fall Bußgeld Fahrverbot Punkte BKat-Nr.
Erstverstoß 500 € 1 Monat 2 241
Eine Voreintragung 1.000 € 3 Monate 2 241.1
Mehrere Voreintragungen 1.500 € 3 Monate 2 241.2

Regelsätze der Anlage zur BKatV in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung. Die Punkte stehen nicht im Bußgeldkatalog, sondern folgen aus § 28 Abs. 3 StVG in Verbindung mit Anlage 13 FeV.

Vom ersten zum zweiten Mal verdoppelt sich das Bußgeld von 500 € auf 1.000 €, und das Fahrverbot verlängert sich von 1 auf 3 Monate. Wer die Grenze also knapp überschreitet, zahlt genauso viel wie jemand mit doppelt so hohem Wert – aber beim zweiten Mal wird es für beide erheblich teurer.

Wofür die Rechnung nicht taugt

Für die Entscheidung, ob man noch fahren kann. Die Formel kennt weder das Resorptionsdefizit – ein Teil des Alkohols erreicht das Blut nie, abhängig von Mageninhalt und Trinkgeschwindigkeit – noch die Resorptionsphase, in der der Wert erst noch steigt. Der Verteilungsfaktor ist ein Durchschnitt, der Abbauwert ebenfalls. Zwei Menschen mit gleichem Gewicht und gleicher Menge landen bei spürbar verschiedenen Werten, und eine Blutprobe misst nicht das, was die Formel schätzt.

Wofür sie taugt: für die Einordnung im Nachhinein und für die Planung des nächsten Morgens. Die Abbautabelle oben ist dabei die belastbarere Hälfte, weil sie nur von einer einzigen Größe abhängt und nicht von der Frage, wie viel des Getrunkenen tatsächlich ankam.

Die eigenen Werte lassen sich im Promille-Rechner einsetzen; was ein Verstoß kostet, zeigt der Bußgeldrechner.

Der Artikel ersetzt keine Rechtsberatung und erst recht keine Entscheidung gegen das Fahren. Nicht abgebildet sind die abweichenden Grenzen für Radfahrer, die Rückrechnung auf den Tatzeitpunkt, die strafrechtlichen Folgen nach §§ 69, 69a StGB und die versicherungsrechtliche Seite. Die Kennzahlen der Widmark-Formel sind forensische Konventionswerte, keine Rechtsnormen; Rechtsstand der Sanktionen ist der 9. November 2021.