Der Rechner nennt zu einem Verstoß den Regelsatz des Bußgeldkatalogs, die Punkte im Fahreignungsregister und die Dauer eines Fahrverbots.
Einzutragen ist die Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz – in der Regel 3 km/h bis Tempo 100, darüber 3 % des Messwerts. Die Sätze gelten für Pkw und Motorrad; für Lkw und Busse liegen sie deutlich höher.
Rotphase und Folge sind zwei unabhängige Merkmale. Der Bußgeldkatalog kombiniert sie in den Nummern 132 bis 132.3.2 zu sechs Tatbeständen.
§ 23 Abs. 1a StVO erfasst jedes elektronische Gerät, das aufgenommen oder gehalten wird – auch Tablet, Kamera oder E-Book-Reader. Die Freisprecheinrichtung bleibt erlaubt, solange das Gerät liegen bleibt. Für Fußgänger gilt die Vorschrift nicht; einen Regelsatz gibt es dafür nicht.
Der erforderliche Abstand entspricht dem halben Tachowert in Metern (§ 4 Abs. 1 StVO). Tabelle 2 des Anhangs zur BKatV staffelt die Regelsätze nach Bruchteilen dieses halben Tachowertes – nicht des vollen Tachowertes.
Der Ordnungswidrigkeitenbereich des § 24a StVG reicht von 0,5 bis 1,09 ‰. Ab 1,1 ‰ gilt ein Kraftfahrzeugführer als absolut fahruntüchtig, die Tat ist dann eine Straftat nach § 316 StGB. Der Regelsatz steigt nicht mit der Promillezahl, sondern mit den Voreintragungen.
Halten heißt kurzes, gewolltes Anhalten, Parken beginnt nach drei Minuten oder sobald das Fahrzeug verlassen wird (§ 12 Abs. 2 StVO). Für dieselbe Stelle gelten deshalb zwei verschiedene Regelsätze.
So wird gerechnet
Der Regelsatz ist der Ausgangspunkt, nicht das Urteil: Die Behörde darf ihn nach § 3 Abs. 1 BKatV bei Vorsatz oder Voreintragungen erhöhen und bei geringem Verschulden senken. Ein Fahrverbot steht nur bei den in § 4 BKatV genannten Tatbeständen im Regelfall an.
Regelsätze nach der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung sowie Tabelle 1 und 2 des Anhangs. Punkte nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in Verbindung mit Anlage 13 FeV. Die Sätze gelten für Pkw und Motorrad; für Lkw und Kraftomnibusse gelten höhere Werte.