Auto & Mobilität

Der Rechner nennt zu einem Verstoß den Regelsatz des Bußgeldkatalogs, die Punkte im Fahreignungsregister und die Dauer eines Fahrverbots.

Schnell:

Einzutragen ist die Überschreitung nach Abzug der Messtoleranz – in der Regel 3 km/h bis Tempo 100, darüber 3 % des Messwerts. Die Sätze gelten für Pkw und Motorrad; für Lkw und Busse liegen sie deutlich höher.

Rotphase und Folge sind zwei unabhängige Merkmale. Der Bußgeldkatalog kombiniert sie in den Nummern 132 bis 132.3.2 zu sechs Tatbeständen.

§ 23 Abs. 1a StVO erfasst jedes elektronische Gerät, das aufgenommen oder gehalten wird – auch Tablet, Kamera oder E-Book-Reader. Die Freisprecheinrichtung bleibt erlaubt, solange das Gerät liegen bleibt. Für Fußgänger gilt die Vorschrift nicht; einen Regelsatz gibt es dafür nicht.

Der erforderliche Abstand entspricht dem halben Tachowert in Metern (§ 4 Abs. 1 StVO). Tabelle 2 des Anhangs zur BKatV staffelt die Regelsätze nach Bruchteilen dieses halben Tachowertes – nicht des vollen Tachowertes.

Der Ordnungswidrigkeitenbereich des § 24a StVG reicht von 0,5 bis 1,09 ‰. Ab 1,1 ‰ gilt ein Kraftfahrzeugführer als absolut fahruntüchtig, die Tat ist dann eine Straftat nach § 316 StGB. Der Regelsatz steigt nicht mit der Promillezahl, sondern mit den Voreintragungen.

Halten heißt kurzes, gewolltes Anhalten, Parken beginnt nach drei Minuten oder sobald das Fahrzeug verlassen wird (§ 12 Abs. 2 StVO). Für dieselbe Stelle gelten deshalb zwei verschiedene Regelsätze.

Bußgeld
— €

So wird gerechnet

Der Regelsatz ist der Ausgangspunkt, nicht das Urteil: Die Behörde darf ihn nach § 3 Abs. 1 BKatV bei Vorsatz oder Voreintragungen erhöhen und bei geringem Verschulden senken. Ein Fahrverbot steht nur bei den in § 4 BKatV genannten Tatbeständen im Regelfall an.

Regelsätze nach der Anlage zur Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) in der seit dem 9. November 2021 geltenden Fassung sowie Tabelle 1 und 2 des Anhangs. Punkte nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG in Verbindung mit Anlage 13 FeV. Die Sätze gelten für Pkw und Motorrad; für Lkw und Kraftomnibusse gelten höhere Werte.

Häufige Fragen

Ab wann gibt es Punkte in Flensburg?

Eingetragen wird eine Ordnungswidrigkeit erst ab 60 Euro Geldbuße (§ 28 Abs. 3 Nr. 3 StVG) und nur, wenn der Tatbestand in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung steht. Es gibt dann einen Punkt, bei einem Fahrverbot zwei. Wer 15 km/h innerorts zu schnell fährt, zahlt 50 Euro und bleibt punktfrei. Halte- und Parkverstöße bringen unabhängig vom Betrag keine Punkte.

Wann verfallen die Punkte wieder?

Nach der Tilgungsfrist des § 29 StVG: zweieinhalb Jahre bei einem Punkt, fünf Jahre bei zwei Punkten, zehn Jahre bei drei Punkten. Die Fristen laufen für jede Eintragung getrennt, ein späterer Verstoß verlängert die früheren nicht. Bei einem bis fünf Punkten lässt sich einmal in fünf Jahren durch ein Fahreignungsseminar ein Punkt abbauen.

Wann droht ein Fahrverbot?

Zwei Wege führen dorthin. Erstens die grobe Pflichtverletzung nach § 4 Abs. 1 BKatV – innerorts ab 31 km/h, außerorts ab 41 km/h, außerdem beim qualifizierten Rotlichtverstoß und bei Alkohol. Zweitens die Beharrlichkeit nach § 4 Abs. 2 BKatV: Wer binnen eines Jahres nach einer rechtskräftigen Geldbuße wegen mindestens 26 km/h erneut mindestens 26 km/h zu schnell ist, muss auch unterhalb dieser Schwellen mit einem Monat rechnen.

Ab wie viel Promille wird aus dem Bußgeld eine Straftat?

Für Kraftfahrzeugführer ab 1,1 Promille. Ab diesem Wert gilt die absolute Fahruntüchtigkeit als bewiesen, es folgt ein Strafverfahren nach § 316 StGB statt eines Bußgeldbescheids. Der oft genannte Wert von 1,6 Promille betrifft Radfahrer. Unterhalb von 1,1 Promille kann die Fahrt schon ab 0,3 Promille strafbar sein, wenn Ausfallerscheinungen hinzukommen.

Was ist ein qualifizierter Rotlichtverstoß?

Einer, bei dem die Ampel beim Überfahren schon länger als eine Sekunde rot war. Der Regelsatz steigt von 90 auf 200 Euro, dazu kommen zwei Punkte und ein Monat Fahrverbot. Entscheidend ist allein die Dauer der Rotphase – ob jemand gefährdet wurde, ist ein zusätzliches Merkmal, das den Satz noch einmal erhöht.

Lohnt sich ein Einspruch?

Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung möglich (§ 67 OWiG). Geprüft werden meist die Messung selbst, die Zuordnung des Fahrers und die Einhaltung der Verjährungsfrist. Der Bußgeldkatalog ist bundesweit einheitlich – dass eine andere Behörde milder rechnet, ist kein Einspruchsgrund.

Bußgeldkatalog und Verkehrsrecht verstehen

Der Bußgeldkatalog steht als Anlage in der Bußgeldkatalog-Verordnung. Er nennt zu jedem Tatbestand einen Regelsatz, der bundesweit gilt und den die Behörden ihrer Entscheidung zugrunde legen. Die heutige Fassung stammt vom 9. November 2021; seitdem sind die Sätze unverändert.

Regelsatz heißt nicht Endbetrag. Nach § 3 Abs. 1 BKatV gilt er für den fahrlässig handelnden Ersttäter unter gewöhnlichen Umständen. Bei Vorsatz verdoppelt § 3 Abs. 4a BKatV den Satz, bei Voreintragungen darf die Behörde erhöhen, bei geringem Verschulden senken. Und wenn sie ausnahmsweise auf ein Fahrverbot verzichtet, soll sie das Bußgeld dafür angemessen anheben (§ 4 Abs. 4 BKatV).

Die drei Folgen im Überblick:

  • Geldbuße: von 5 € beim Parkverstoß bis 2.000 € bei mehrfacher Alkohol- oder Drogenfahrt. Bis 55 € ergeht meist nur eine Verwarnung.
  • Punkte: ein bis drei je Eintrag, für Ordnungswidrigkeiten höchstens zwei. Ab acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
  • Fahrverbot: ein bis drei Monate. Es ist etwas anderes als die Entziehung der Fahrerlaubnis – der Führerschein kommt danach zurück, ohne neue Prüfung.

Punkte gibt es nicht für jeden Verstoß. Eingetragen wird nur, was in Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung steht und mindestens 60 € Geldbuße nach sich zieht. Deshalb bleiben 50 € für 15 km/h innerorts punktfrei – und deshalb bleibt auch das Parken auf dem Gehweg mit 55 € punktfrei, obwohl es teurer ist als so manche Geschwindigkeitsüberschreitung.

Getilgt wird nach § 29 StVG:

  • zweieinhalb Jahre bei einem Punkt
  • fünf Jahre bei zwei Punkten
  • zehn Jahre bei drei Punkten
Jede Eintragung läuft für sich; ein neuer Verstoß verlängert die Frist der älteren nicht. Bei einem Stand von einem bis fünf Punkten lässt sich einmal in fünf Jahren durch ein Fahreignungsseminar ein Punkt abbauen.

Einige Regelsätze zum Vergleich:

  • Alkohol ab 0,5 ‰ (Nr. 241): 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • Fahrt unter Drogen (Nr. 243): 500 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • Überholen bei unklarer Verkehrslage mit Sachbeschädigung (Nr. 19.1.2): 300 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot
  • Elektronisches Gerät am Steuer (Nr. 246.1): 100 €, 1 Punkt
  • Keine Rettungsgasse gebildet (Nr. 50): 200 €, 2 Punkte, 1 Monat Fahrverbot

Rechtsmittel: Gegen den Bußgeldbescheid ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch möglich (§ 67 OWiG). Gegen eine bloße Verwarnung gibt es keinen Einspruch – wer das Verwarnungsgeld nicht zahlt, bekommt stattdessen einen Bußgeldbescheid, gegen den er dann vorgehen kann.