Mit dem MwSt-Rechner berechnen Sie Netto- und Bruttopreise mit 19% oder 7% MwSt. Egal ob Sie den Bruttobetrag aus einem Nettobetrag ermitteln oder umgekehrt den Nettobetrag aus einem Bruttopreis herausrechnen möchten. Besonders nützlich für Selbstständige, Unternehmer und alle, die Rechnungen prüfen oder erstellen.
So wird gerechnet
Die Mehrwertsteuer ist eine indirekte Verbrauchssteuer und macht in Deutschland den größten Anteil der Steuereinnahmen aus. Der Regelsatz von 19% gilt für die meisten Waren und Dienstleistungen, während der ermäßigte Satz von 7% für Grundbedarfsgüter wie Lebensmittel, Bücher und öffentlichen Nahverkehr gilt. Die Berechnung folgt der Formel Brutto = Netto mal (1 + MwSt-Satz/100), wobei Unternehmen die gezahlte Vorsteuer gegenüber dem Finanzamt geltend machen können.
19% oder 7%.
Hintergrund
Im Bruttopreis stecken nicht 19 % Mehrwertsteuer, sondern 15,97 %
Der Aufschlag und der Abzug sind nicht dieselbe Rechnung. Wer aus 119,00 € die Steuer herausnimmt, indem er 19 % abzieht, landet bei 96,39 € statt bei 100,00 € – und weist 3,61 € zu viel Steuer aus. Deshalb teilt der Rechner oben durch 1,19, statt mit 0,81 zu multiplizieren.
Grundlage: § 12 UStG – Steuersätze · § 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und 8 UStG – Pflichtangaben einer Rechnung und 4 weitere · alle Quellen
Hin und zurück landet unter dem Ausgangswert
100,00 € netto ergeben bei 19 % Umsatzsteuer 119,00 € brutto. Nimmt man von diesen 119,00 € wieder 19 % weg, kommen nicht 100,00 € heraus, sondern 96,39 €. Es fehlen 3,61 € – das sind 3,61 % des Nettobetrags oder 3,03 % des Bruttobetrags.
Der Grund ist die unterschiedliche Basis. Der Aufschlag bezieht sich auf den Nettopreis, der Abzug auf den größeren Bruttopreis. Aus (1 + p) × (1 − p) = 1 − p² folgt, dass die Lücke exakt das Quadrat des Steuersatzes ist: 19 % im Quadrat sind 3,61 % – und bei einem Nettopreis von 100,00 € eben 3,61 €. Wer so rechnet, weist auf der Rechnung 22,61 € Steuer aus statt 19,00 €.
Der Steuersatz ist ein Aufschlag, der Steueranteil ist etwas anderes
Die Umsatzsteuer wird nach § 12 Abs. 1 UStG auf die Bemessungsgrundlage erhoben, also auf das Netto-Entgelt. Im fertigen Bruttopreis ist sie deshalb kein Neunzehntel, sondern ein Neunzehntel-von-Hundertneunzehn. Der Rechner oben macht daraus im Modus „Brutto → Netto" eine Division durch 1,19. Wer lieber multipliziert, nimmt den Kehrwert.
| Steuersatz | Netto × Faktor | Brutto × Kehrwert | Anteil am Brutto | Netto aus 100 € brutto |
|---|---|---|---|---|
| 19 % | 1,19 | 0,840336 | 15,97 % | 84,03 € |
| 7 % | 1,07 | 0,934579 | 6,54 % | 93,46 € |
Beim ermäßigten Satz nach § 12 Abs. 2 UStG ist der Abstand kleiner, aber vorhanden: 7 % Aufschlag entsprechen 6,54 % Anteil am Endpreis. Aus 100,00 € brutto werden damit 93,46 € netto – und nicht 93,00 €.
Seit 2026 stehen zwei Sätze auf derselben Restaurantrechnung
§ 12 Abs. 2 Nr. 15 UStG ermäßigt „die Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, mit Ausnahme der Abgabe von Getränken". Das Bundesfinanzministerium hat die Anwendung dieser Regelung zum 1. Januar 2026 in einem Schreiben vom 22. Dezember 2025 erläutert. Auf einem Kassenbon stehen seitdem regelmäßig beide Sätze nebeneinander: 7 % auf das Essen, 19 % auf das Getränk.
| Position | Brutto | Satz | Netto | Steuer |
|---|---|---|---|---|
| Speisen | 85,70 € | 7 % | 80,09 € | 5,61 € |
| Getränke | 30,50 € | 19 % | 25,63 € | 4,87 € |
| Summe | 116,20 € | 9,02 % | 105,72 € | 10,48 € |
Der Steueranteil dieser Rechnung liegt bei 9,02 % – zwischen den 6,54 % einer reinen Speisenrechnung und den 15,97 % einer reinen Getränkerechnung. Ein einzelner „Mehrwertsteuersatz" für den Gesamtbon existiert nicht; er hängt davon ab, wie viel getrunken wurde.
Bemerkenswert ist, was der ermäßigte Satz bei gleichem Kassenbetrag verschiebt. Wären die Speisen mit 19 % zu versteuern, entfielen von denselben 116,20 € insgesamt 18,55 € auf die Steuer statt 10,48 €. Der Nettoerlös aus den Speisen wäre 72,02 € statt 80,09 €. Ein niedrigerer Satz senkt den Preis also nicht von selbst – er ändert zunächst nur, wie sich derselbe Bruttobetrag aufteilt.
Warum die Steuer fast nie glatt aufgeht
Ein Nettobetrag ist auf den Cent genau. Der Steuerbetrag ist es meistens nicht. Rechnet man für jeden Cent-Betrag zwischen 0,01 € und 1.000,00 € die Steuer zum Regelsatz aus, geht sie in genau 1.000 von 100.000 Fällen ohne Rest auf – das sind 1 %. Es sind genau die vollen Euro-Beträge. In den übrigen 99 % der Fälle muss gerundet werden, und dasselbe Bild ergibt sich beim ermäßigten Satz: 1.000 glatte Fälle.
Das ist Zahlentheorie, nicht Zufall. Die Steuer in Cent ist Satz × Cent ÷ 100. Weder 19 % noch 7 % haben einen gemeinsamen Teiler mit 100, deshalb bleibt der Bruch nur dann ganzzahlig, wenn der Cent-Betrag selbst durch 100 teilbar ist. Ebenso eindeutig ist der Grenzfall: Ein halber Cent entsteht bei beiden Sätzen ausschließlich bei Beträgen, die auf 0,50 € enden – geprüft über alle 100.000 Cent-Beträge, jeweils 1.000 Treffer, kein einziger daneben.
Wo der halbe Cent hinfällt, entscheidet über die Rechnungssumme
Kaufmännisch wird der halbe Cent aufgerundet, immer nach oben. Bei einer einzelnen Position ist das unsichtbar. Bei mehreren Positionen, die alle auf 0,50 € enden, summiert sich die Aufrundung, weil sie nie in die Gegenrichtung ausschlägt.
| Netto | Steuer rechnerisch | Steuer gerundet |
|---|---|---|
| 12,50 € | 2,375 € | 2,38 € |
| 37,50 € | 7,125 € | 7,13 € |
| 62,50 € | 11,875 € | 11,88 € |
| 87,50 € | 16,625 € | 16,63 € |
| 112,50 € | 21,375 € | 21,38 € |
| 7,50 € | 1,425 € | 1,43 € |
| 17,50 € | 3,325 € | 3,33 € |
| Summe | 64,125 € | 64,16 € |
Positionsweise gerundet ergibt die Steuer 64,16 €. Auf die Summe der Entgelte von 337,50 € gerechnet und erst dann gerundet sind es 64,13 €. Die Differenz beträgt 0,03 € – bei 7 Positionen mit je einem halben Cent Aufrundung die erwartete Größenordnung. Der Rechnungsbetrag lautet je nach Rechenweg 401,66 € oder 401,63 €.
§ 14 Abs. 4 Satz 1 UStG verlangt in Nummer 7 „das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt" und in Nummer 8 „den anzuwendenden Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag". Die Pflichtangabe ist also ein Steuerbetrag je Steuersatz, bezogen auf das aufgeschlüsselte Entgelt. Wie eine Software intern zwischenrundet, steht dort nicht – dass beide Wege zu unterschiedlichen Cent-Beträgen führen, lässt sich aber, wie oben, exakt nachrechnen.
Die Positionen im Beispiel sind bewusst so gewählt, dass jede einzelne auf einen halben Cent fällt. Bei beliebigen Beträgen heben sich Auf- und Abrundungen teilweise auf; die Abweichung bleibt dann kleiner, verschwindet aber nicht zwingend.
Bei Kleinbetragsrechnungen ist das Herausrechnen der vorgesehene Weg
§ 33 UStDV lässt für Rechnungen bis 250,00 € Gesamtbetrag eine verkürzte Form zu: Es genügen „das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag […] in einer Summe sowie der anzuwendende Steuersatz". Nach § 35 Abs. 1 UStDV kann der Empfänger den Vorsteuerabzug geltend machen, „wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt". Diese Aufteilung ist exakt der Modus „Brutto → Netto" des Rechners.
| Steuersatz | Rechnungsbetrag | Entgelt | Steuerbetrag |
|---|---|---|---|
| 19 % | 250,00 € | 210,08 € | 39,92 € |
| 7 % | 250,00 € | 233,64 € | 16,36 € |
Die Grenze von 250,00 € bezieht sich auf den Gesamtbetrag, also auf den Bruttobetrag. Wer den falschen Rechenweg nimmt und 19 % abzieht, käme bei 250,00 € auf ein Entgelt von 202,50 € statt 210,08 € – und auf eine Vorsteuer, die um 7,58 € zu hoch liegt.
Was zwei Auswahlfelder nicht abbilden
Der Rechner kennt 19 % und 7 %. Das UStG kennt mehr Fälle. § 12 Abs. 3 UStG sieht für bestimmte Photovoltaikanlagen einen Steuersatz von null Prozent vor – das ist nicht dasselbe wie eine Steuerbefreiung nach § 4 UStG, auch wenn in beiden Fällen null Euro Steuer anfallen: Beim Nullsatz bleibt der Vorsteuerabzug erhalten, bei den Befreiungen des § 4 in der Regel nicht.
Ebenfalls außerhalb des Rechners liegt § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG: Umsätze eines im Inland ansässigen Unternehmers sind steuerfrei, wenn sein Gesamtumsatz im Vorjahr 25.000,00 € nicht überschritten hat und im laufenden Jahr 100.000,00 € nicht überschreitet. Auf solchen Rechnungen steht kein Steuerbetrag, den man herausrechnen könnte – der Bruttobetrag ist das Entgelt.
Für alles andere gilt die Regel dieses Artikels: Der Steuersatz ist ein Aufschlag auf das Entgelt, der Steueranteil am Endpreis ist eine andere Zahl. 15,97 % statt 19 %, 6,54 % statt 7 %. Wer den Unterschied ignoriert, verrechnet sich bei jedem Bruttobetrag um 3,03 %.