Was der Beitrag kostet
Der Beitragssatz steht in § 55 Abs. 1 Satz 1 SGB XI, und dort steht immer noch 3,4 Prozent. Maßgeblich ist er trotzdem nicht: Absatz 1a erlaubt der Bundesregierung, den Satz per Rechtsverordnung anzuheben, und § 1 der Pflege-Beitragssatz-Anpassungsverordnung 2025 hat ihn zum 1. Januar 2025 auf 3,6 % festgesetzt. Wer die Zahl im Gesetzestext nachschlägt, findet also die falsche.
Von diesem Satz aus geht es in zwei Richtungen. Kinderlose ab 23 Jahren zahlen 0,6 Prozentpunkte mehr, und ab dem zweiten Kind sinkt der Satz um je 0,25 Prozentpunkte, bis zum fünften. Entscheidend ist, wer diese Bewegung trägt: nach § 58 Abs. 1 Satz 3 SGB XI der Beschäftigte allein. Der Arbeitgeberanteil liegt in jedem Fall bei 1,8 % – ob jemand fünf Kinder hat oder keines, ändert für ihn nichts.
| Kinder unter 25 | Beitragssatz | Ihr Anteil | bei 3.000 € brutto | in Sachsen |
|---|---|---|---|---|
| keine | 4,20 % | 2,40 % | 72,00 € | 87,00 € |
| 1 | 3,60 % | 1,80 % | 54,00 € | 69,00 € |
| 2 | 3,35 % | 1,55 % | 46,50 € | 61,50 € |
| 3 | 3,10 % | 1,30 % | 39,00 € | 54,00 € |
| 4 | 2,85 % | 1,05 % | 31,50 € | 46,50 € |
| 5 oder mehr | 2,60 % | 0,80 % | 24,00 € | 39,00 € |
Arbeitnehmeranteil ohne Krankenversicherung. Rechenstand 1. Januar 2026.
Zwischen kinderlos und fünf Kindern liegen 48,00 € im Monat, also 576 € im Jahr. Das ist die größte Stellschraube im ganzen Beitragsrecht der Pflegeversicherung – und die einzige, die niemand kurzfristig betätigt.
Warum Sachsen anders rechnet
Als die Pflegeversicherung 1995 eingeführt wurde, sollten die Länder zum Ausgleich der Arbeitgeberbelastung je einen Feiertag streichen; § 58 Abs. 2 SGB XI sagt das ausdrücklich. Sachsen behielt den Buß- und Bettag. Die Folge steht in Absatz 3: Wo kein Feiertag gestrichen wurde, tragen die Beschäftigten einen Prozentpunkt allein. Der Arbeitgeberanteil beträgt dort 1,3 % statt 1,8 %.
Bei 3.000 € Brutto sind das 15,00 € mehr im Monat, 180 € im Jahr. Die Regel knüpft an den Beschäftigungsort an, nicht an den Wohnort – wer in Sachsen arbeitet und in Thüringen wohnt, zahlt den Aufschlag.
Die Grenze nach oben
Beitragspflichtig ist das Entgelt nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze von 5.813 € im Monat. Der höchstmögliche Arbeitnehmerbeitrag eines Kinderlosen liegt damit bei 139,50 € monatlich. Nach oben ist die Belastung also gedeckelt – nach unten proportional. Was jemand über der Grenze verdient, bleibt beitragsfrei.
Für die Leistung spielt beides keine Rolle. Sie hängt allein vom Pflegegrad ab. Wer sein Leben lang den Höchstbeitrag gezahlt hat, bekommt im Pflegefall exakt denselben Betrag wie jemand mit halbem Einkommen.
Was die Kasse zahlt
Bei häuslicher Pflege gibt es zwei Wege, und sie sind unterschiedlich viel wert. Wer die Pflege durch Angehörige selbst organisiert, erhält Pflegegeld nach § 37 SGB XI. Wer einen Pflegedienst beauftragt, hat Anspruch auf Sachleistungen nach § 36 SGB XI – und die liegen erheblich höher.
| Pflegegrad | Pflegegeld | Sachleistung | Differenz | im Heim |
|---|---|---|---|---|
| 1 | — | — | — | 131 € |
| 2 | 347 € | 796 € | 449 € | 805 € |
| 3 | 599 € | 1.497 € | 898 € | 1.319 € |
| 4 | 800 € | 1.859 € | 1.059 € | 1.855 € |
| 5 | 990 € | 2.299 € | 1.309 € | 2.096 € |
Monatliche Beträge, Rechtsstand 1. Januar 2025. Pflegegrad 1 begründet weder Anspruch auf Pflegegeld noch auf Sachleistungen; im Heim erhält er einen Zuschuss nach § 43 Abs. 3 SGB XI.
Bei Pflegegrad 5 unterscheiden sich beide Wege um 1.309 € im Monat. Das ist kein Zuschlag für Professionalität, sondern die Logik der Sachleistung: Sie deckt Rechnungen ab, das Pflegegeld ist eine Anerkennung für Angehörige. Wer beides mischt, bekommt beides anteilig. Unabhängig davon gibt es in allen Pflegegraden den Entlastungsbetrag von 131 € monatlich nach § 45b SGB XI – zweckgebunden und nur gegen Belege.
Der Eigenanteil im Heim
Im Heim übernimmt die Kasse nur die pflegebedingten Aufwendungen, und auch die nur bis zum Pauschalbetrag. Alles andere zahlt der Bewohner: den einrichtungseinheitlichen Eigenanteil, der über den Pauschalbetrag hinausgeht, dazu Unterkunft, Verpflegung und die Investitionskosten des Hauses. Nach den Erhebungen des vdek zum 1. Juli 2026 sieht das bundesweit so aus.
| Im Heim seit | Zuschlag § 43c | Pflegeanteil | Unterkunft, Verpflegung | Investition | Eigenanteil |
|---|---|---|---|---|---|
| 6 Monaten | 15 % | 1.775 € | 1.068 € | 521 € | 3.364 € |
| 18 Monaten | 30 % | 1.462 € | 1.068 € | 521 € | 3.051 € |
| 30 Monaten | 50 % | 1.044 € | 1.068 € | 521 € | 2.633 € |
| 48 Monaten | 75 % | 522 € | 1.068 € | 521 € | 2.111 € |
Bundesdurchschnitt, Stand 1. Juli 2026. Der Zuschlag nach § 43c SGB XI bemisst sich am einrichtungseinheitlichen Eigenanteil einschließlich der Ausbildungskosten; die veröffentlichten Zuschlagsbeträge des vdek entsprechen für alle 16 Länder genau 15 %, 30 %, 50 %, 75 % dieses Betrags.
Der Vergleich mit dem Beitrag ist ernüchternd. Der Kinderlose aus der ersten Tabelle zahlt 72,00 € im Monat; sein Eigenanteil im ersten Heimjahr beträgt 3.364 €. Das ist das 47-Fache. Selbst der Höchstbeitrag von 139,50 € deckt nur 4 % eines Heimmonats.
Der gesetzliche Eigenanteil sinkt mit der Verweildauer
§ 43c SGB XI staffelt einen Leistungszuschlag nach der Verweildauer: 15 % im ersten Jahr, danach 30 %, ab dem dritten 50 % und ab dem vierten 75 %. Der Eigenanteil sinkt dadurch im Bundesdurchschnitt von 3.364 € auf 2.111 € – 1.253 € weniger im Monat, 15.036 € im Jahr.
Das ist kontraintuitiv genug, um es zu betonen: Der gesetzliche Eigenanteil wird mit der Zeit kleiner, nicht größer. Die Staffel knüpft an die Dauer des Leistungsbezugs an, nicht an das Heim – ein Umzug in eine andere Einrichtung setzt sie nicht zurück.
Ein Vorbehalt gehört dazu: Die Tabelle vergleicht vier Stufen zum selben Stichtag. In der Realität steigen die Heimentgelte im Zeitverlauf, und die Staffel wirkt dann als Bremse, nicht als Rückgang. Wer heute einzieht, sollte mit einer sinkenden Quote rechnen, nicht mit einer sinkenden Rechnung.
Warum die Entlastung nicht dort greift, wo es teuer ist
Der Zuschlag mindert allein den Pflegeanteil. Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten bleiben unverändert – und genau die unterscheiden sich zwischen den Ländern erheblich. Im vierten Jahr stammen deshalb zwischen 69 % und 80 % des Eigenanteils aus Posten, die mit Pflege nichts zu tun haben.
| Bundesland | Pflegeanteil (EEE) | Unterkunft, Verpflegung, Investition | 1. Jahr | ab 4. Jahr |
|---|---|---|---|---|
| Nordrhein-Westfalen | 1.983 € | 1.985 € | 3.671 € | 2.481 € |
| Saarland | 2.176 € | 1.845 € | 3.695 € | 2.389 € |
| Bremen | 2.296 € | 1.809 € | 3.761 € | 2.383 € |
| Rheinland-Pfalz | 1.766 € | 1.788 € | 3.289 € | 2.229 € |
| Baden-Württemberg | 2.401 € | 1.616 € | 3.657 € | 2.216 € |
| Hamburg | 2.159 € | 1.646 € | 3.481 € | 2.186 € |
| Hessen | 2.233 € | 1.533 € | 3.431 € | 2.091 € |
| Schleswig-Holstein | 1.782 € | 1.633 € | 3.148 € | 2.078 € |
| Bayern | 2.185 € | 1.413 € | 3.270 € | 1.959 € |
| Berlin | 2.410 € | 1.339 € | 3.387 € | 1.941 € |
| Thüringen | 2.045 € | 1.425 € | 3.163 € | 1.936 € |
| Niedersachsen | 1.862 € | 1.425 € | 3.008 € | 1.890 € |
| Sachsen | 2.136 € | 1.336 € | 3.152 € | 1.870 € |
| Brandenburg | 2.172 € | 1.304 € | 3.150 € | 1.847 € |
| Mecklenburg-Vorpommern | 2.070 € | 1.272 € | 3.031 € | 1.789 € |
| Sachsen-Anhalt | 1.993 € | 1.197 € | 2.891 € | 1.695 € |
Landesdurchschnitte des vdek zum 1. Juli 2026, sortiert nach der Belastung ab dem vierten Jahr. Innerhalb eines Landes weicht das einzelne Heim davon ab.
Rheinland-Pfalz ist der Beleg. Das Land hat mit 1.766 € den niedrigsten Pflegeanteil aller 16 Länder – und liegt bei der Belastung ab dem vierten Jahr trotzdem auf Platz 4, weil Unterkunft, Verpflegung und Investitionskosten dort zusammen 1.788 € ausmachen. Ein kleiner Pflegeanteil bedeutet eben auch: wenig, woran der Zuschlag ansetzen kann.
Zwischen Nordrhein-Westfalen mit 2.481 € und Sachsen-Anhalt mit 1.695 € liegen ab dem vierten Jahr 786 € im Monat. Der Beitrag ist bundeseinheitlich – bis auf den sächsischen Prozentpunkt, der in die andere Richtung weist als die dortigen Heimkosten.
Was daraus folgt
Die Pflegeversicherung ist als Teilkasko angelegt, und die Zahlen zeigen, wie weit das trägt: Sie deckt die pflegebedingten Aufwendungen bis zu einer Pauschale, alles Übrige nicht. Wer für den Fall vorsorgen will, sollte nicht mit der Differenz zwischen Pflegegeld und tatsächlichen Kosten rechnen, sondern mit dem Eigenanteil im Heim – und dabei berücksichtigen, dass der Leistungszuschlag ihn ab dem vierten Jahr um 1.253 € monatlich entlastet, gerechnet bei gleichbleibenden Heimentgelten.
Für die Beitragsseite bleibt wenig zu entscheiden. Wirklich verändern lässt sich nur eines: Der Abschlag für Kinder verlangt einen Nachweis nach § 55 Abs. 3a SGB XI. Wird er nicht über das automatisierte Verfahren erbracht und auch nicht binnen sechs Monaten nach der Geburt nachgereicht, wirkt er erst ab dem Folgemonat des Nachweises; rückwirkend erstattet wird dann nichts. Am teuersten ist das beim ersten Kind, denn ohne nachgewiesene Elterneigenschaft gilt man als kinderlos und zahlt den Zuschlag – 18,00 € im Monat im gerechneten Fall. Jedes weitere Kind bis zum fünften ist danach 7,50 € monatlich wert.
Den eigenen Beitrag rechnet der Pflegeversicherungs-Rechner, die gesamte Abgabenlast der Brutto-Netto-Rechner. Wie die Steuerklasse den monatlichen Abzug verschiebt, steht im Artikel zur Steuerklassenwahl.
Gerechnet wird für versicherungspflichtig Beschäftigte in der sozialen Pflegeversicherung. Nicht abgebildet sind die private Pflegepflichtversicherung, der Übergangsbereich nach § 20 Abs. 2 SGB IV, Beiträge aus Renten und Versorgungsbezügen sowie die Beitragstragung bei Kurzarbeit. Die Heimkosten sind Landesdurchschnitte; das einzelne Heim rechnet anders ab. Rechtsstand der Beiträge 1. Januar 2026, der Leistungsbeträge 1. Januar 2025.