Der Weg vom Brutto zum Netto führt über den zu versteuernden Jahresbetrag nach § 39b Abs. 2 EStG. Vom Jahresbruttolohn werden abgezogen: der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € und die Vorsorgepauschale. In Steuerklasse II kommt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 € hinzu, in Steuerklasse VI entfallen beide Pauschbeträge.
Auf diesen Betrag wird der Tarif des § 32a EStG angewendet. Er beginnt oberhalb des Grundfreibetrags von 12.348 € bei 14 % und steigt bis 45 %. Der Grundfreibetrag steckt bereits im Tarif und wird nicht zusätzlich abgezogen. Steuerklasse III rechnet mit dem Splittingverfahren, die Klassen V und VI nach der Sonderformel des § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG – deshalb fällt dort deutlich mehr Lohnsteuer an.
Die Vorsorgepauschale ist nicht dasselbe wie die tatsächlichen Sozialabgaben. Sie setzt sich zusammen aus der Hälfte des Rentenbeitrags, dem Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung gerechnet mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14 %, dem Pflegeanteil und dem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung – letzterer nur, soweit die Teilbeträge zusammen 1.900 € nicht übersteigen.
Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer. Er wird erst erhoben, wenn die Jahreslohnsteuer 20.350 € übersteigt (Steuerklasse III: 40.700 €). Direkt oberhalb dieser Freigrenze greift eine Milderungszone: Der Zuschlag beträgt dort höchstens 11,9 % des übersteigenden Betrags und wächst erst allmählich auf die vollen 5,5 % an.
Sozialversicherungsbeiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte. Die Arbeitnehmeranteile 2026:
- Krankenversicherung: 8,75 % – die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags Ihrer Kasse, im Durchschnitt 2,9 %
- Rentenversicherung: 9,3 % von 18,6 %
- Arbeitslosenversicherung: 1,3 % von 2,6 %
- Pflegeversicherung: 1,8 % bei einem Kind. Kinderlose zahlen den Zuschlag von 0,6 % allein und kommen auf 2,4 %; ab dem zweiten bis zum fünften Kind sinkt der Satz um je 0,25 %. Der Arbeitgeberanteil bleibt in allen Fällen bei 1,8 %.
Kirchensteuer beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 % und in allen übrigen Bundesländern 9 % der Lohnsteuer – nicht des Bruttogehalts. Sie wird nur von Mitgliedern einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft erhoben.
Tipp: Die Aufschlüsselung im Rechner zeigt jeden Abzug einzeln. Wer seinen tatsächlichen Zusatzbeitrag kennt, kann die Abweichung zur Gehaltsabrechnung daran ablesen.