Geld & Gehalt

Mit dem Brutto-Netto-Rechner 2026 berechnen Sie Ihren monatlichen Nettolohn aus dem Bruttogehalt. Geben Sie Bruttogehalt, Steuerklasse, Bundesland und die Zahl Ihrer Kinder unter 25 Jahren ein – Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherung werden daraus berechnet.

Nettolohn monatlich
— €
Aufschlüsselung
Bruttogehalt
Lohnsteuer
Solidaritätszuschlag
Kirchensteuer
Krankenversicherung
Rentenversicherung
Arbeitslosenversicherung
Pflegeversicherung
Nettolohn

So wird gerechnet

Aus dem Jahresbruttolohn werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, der Sonderausgaben-Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale abgezogen; auf den Rest wird der Tarif des § 32a EStG angewendet. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer, fällt aber erst über einer Jahreslohnsteuer von 20.350 € an. Die Kirchensteuer liegt bei 8 % oder 9 % der Lohnsteuer.

Lohnsteuerabzug nach § 39b Abs. 2 EStG mit dem Tarif des § 32a EStG (VZ 2026), Solidaritätszuschlag nach SolzG 1995, Beitragssätze und Bemessungsgrenzen nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Abzüge?

Die Sozialversicherung kostet den Arbeitnehmer 21,15 % des Bruttolohns bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen. Dazu kommen Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Zusammen liegen die Abzüge je nach Steuerklasse und Einkommen zwischen etwa 20 und 45 Prozent.

Welche Steuerklasse sollte ich wählen?

Ledig: Klasse I. Alleinerziehend mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag: II. Verheiratet mit deutlich höherem Einkommen: III, der Partner dann V. Verheiratet mit ähnlichem Einkommen: beide IV. Zweites Arbeitsverhältnis: VI.

Warum weicht mein Netto ab?

Der Rechner nimmt den gesetzlichen Regelfall an: gesetzlich kranken- und pflegeversichert, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 %, keine Freibeträge nach § 39a EStG. Abweichungen entstehen durch einen anderen Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse, eingetragene Freibeträge, private Krankenversicherung oder Kinderfreibeträge beim Solidaritätszuschlag.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Der Betrag, bis zu dem Beiträge erhoben werden; darüber liegender Lohn bleibt beitragsfrei. 2026 liegt sie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 101.400 € im Jahr (8.450 € im Monat) und in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 69.750 € im Jahr (5.812,5 € im Monat).

Beeinflusst das Bundesland den Nettolohn?

Ja, an zwei Stellen. Die Kirchensteuer beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 %, in allen übrigen Ländern 9 % der Lohnsteuer. Und in Sachsen trägt der Arbeitnehmer nach § 58 Abs. 3 SGB XI einen Prozentpunkt der Pflegeversicherung allein, zahlt also 2,3 % statt 1,8 %.

Was ist die Vorsorgepauschale?

Beim Lohnsteuerabzug werden nicht die tatsächlichen Sozialabgaben abgezogen, sondern die Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG. Sie rechnet die Krankenversicherung mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14 % und berücksichtigt die Arbeitslosenversicherung nur, soweit die Teilbeträge zusammen 1.900 € nicht übersteigen.

So funktioniert die Lohnsteuer

Der Weg vom Brutto zum Netto führt über den zu versteuernden Jahresbetrag nach § 39b Abs. 2 EStG. Vom Jahresbruttolohn werden abgezogen: der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € und die Vorsorgepauschale. In Steuerklasse II kommt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 € hinzu, in Steuerklasse VI entfallen beide Pauschbeträge.

Auf diesen Betrag wird der Tarif des § 32a EStG angewendet. Er beginnt oberhalb des Grundfreibetrags von 12.348 € bei 14 % und steigt bis 45 %. Der Grundfreibetrag steckt bereits im Tarif und wird nicht zusätzlich abgezogen. Steuerklasse III rechnet mit dem Splittingverfahren, die Klassen V und VI nach der Sonderformel des § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG – deshalb fällt dort deutlich mehr Lohnsteuer an.

Die Vorsorgepauschale ist nicht dasselbe wie die tatsächlichen Sozialabgaben. Sie setzt sich zusammen aus der Hälfte des Rentenbeitrags, dem Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung gerechnet mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14 %, dem Pflegeanteil und dem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung – letzterer nur, soweit die Teilbeträge zusammen 1.900 € nicht übersteigen.

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer. Er wird erst erhoben, wenn die Jahreslohnsteuer 20.350 € übersteigt (Steuerklasse III: 40.700 €). Direkt oberhalb dieser Freigrenze greift eine Milderungszone: Der Zuschlag beträgt dort höchstens 11,9 % des übersteigenden Betrags und wächst erst allmählich auf die vollen 5,5 % an.

Sozialversicherungsbeiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte. Die Arbeitnehmeranteile 2026:

  • Krankenversicherung: 8,75 % – die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags Ihrer Kasse, im Durchschnitt 2,9 %
  • Rentenversicherung: 9,3 % von 18,6 %
  • Arbeitslosenversicherung: 1,3 % von 2,6 %
  • Pflegeversicherung: 1,8 % bei einem Kind. Kinderlose zahlen den Zuschlag von 0,6 % allein und kommen auf 2,4 %; ab dem zweiten bis zum fünften Kind sinkt der Satz um je 0,25 %. Der Arbeitgeberanteil bleibt in allen Fällen bei 1,8 %.

Kirchensteuer beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 % und in allen übrigen Bundesländern 9 % der Lohnsteuer – nicht des Bruttogehalts. Sie wird nur von Mitgliedern einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft erhoben.

Tipp: Die Aufschlüsselung im Rechner zeigt jeden Abzug einzeln. Wer seinen tatsächlichen Zusatzbeitrag kennt, kann die Abweichung zur Gehaltsabrechnung daran ablesen.