Geld & Gehalt

Mit dem Brutto-Netto-Rechner 2026 berechnen Sie Ihren monatlichen Nettolohn aus dem Bruttogehalt. Geben Sie Bruttogehalt, Steuerklasse, Bundesland und die Zahl Ihrer Kinder unter 25 Jahren ein – Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und Sozialversicherung werden daraus berechnet.

Nettolohn monatlich
— €
Aufschlüsselung
Bruttogehalt—
Lohnsteuer—
Solidaritätszuschlag—
Kirchensteuer—
Krankenversicherung—
Rentenversicherung—
Arbeitslosenversicherung—
Pflegeversicherung—
Nettolohn—

So wird gerechnet

Aus dem Jahresbruttolohn werden der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, der Sonderausgaben-Pauschbetrag und die Vorsorgepauschale abgezogen; auf den Rest wird der Tarif des § 32a EStG angewendet. Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer, fällt aber erst über einer Jahreslohnsteuer von 20.350 € an. Die Kirchensteuer liegt bei 8 % oder 9 % der Lohnsteuer. Für Soli und Kirchensteuer wird die Lohnsteuer vorher mit den Kinderfreibeträgen neu berechnet.

Lohnsteuerabzug nach § 39b Abs. 2 EStG mit dem Tarif des § 32a EStG (VZ 2026), Solidaritätszuschlag nach SolzG 1995, Bemessungsgrundlage für Soli und Kirchensteuer nach § 3 Abs. 2a SolzG und § 51a Abs. 2a EStG, Beitragssätze und Bemessungsgrenzen nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026.

Hintergrund

Ab 5.812,50 € brutto bleibt vom nächsten Euro plötzlich mehr netto übrig – nicht weniger

Unmittelbar unterhalb von 5.812,50 € Bruttogehalt im Monat bleiben von einem zusätzlichen Euro 49,35 % netto übrig, unmittelbar darüber 55,90 % – ein Sprung um 6,55 %-Punkte, obwohl der Steuersatz in genau diesem Fenster gleichzeitig von 29,50 % auf 33,50 % steigt. Bei 8.450 € wiederholt sich das Muster: von 46,78 % auf 53,00 %. Der Grund liegt nicht bei der Steuer, sondern dabei, dass die Sozialversicherung in zwei Stufen aufhört, mitzuwachsen.

Von Matthias Dührkop · Stand

Grundlage: Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026 · § 249 SGB V – Tragung der Krankenversicherungsbeiträge und 5 weitere · alle Quellen

Was der Rechner oben zeigt – und was er nicht zeigt

Der Rechner oben liefert für ein eingegebenes Bruttogehalt einen einzigen Nettobetrag und dessen Aufschlüsselung. Er zeigt also einen Zustand, keine Veränderung. Für die Frage, die hier interessiert – wie viel von einem zusätzlichen Euro Gehalt ankommt, nicht wie viel vom ganzen Gehalt –, muss man den Rechner zweimal aufrufen und die Differenz bilden. Bei 4.000 € brutto zeigt er 2.622,17 € netto, bei 5.812,50 € brutto 3.558,92 €. Auf den ersten Blick sieht das nach einer stetigen Kurve aus. Sie ist es nicht: An zwei ganz bestimmten Bruttobeträgen knickt sie ab – und zwar nach oben, in Richtung eines höheren Netto-Anteils, nicht nach unten.

Die erste Grenze: 5.812,50 € Euro

5.812,50 € im Monat ist die Beitragsbemessungsgrenze der Kranken- und Pflegeversicherung für 2026 (§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2026). Bis zu diesem Betrag wachsen die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung linear mit dem Bruttogehalt. Jeder zusätzliche Euro unterhalb dieser Grenze wird also mit allen vier Sozialversicherungszweigen belastet: Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zusammen 21,15 % beim Arbeitnehmeranteil in der hier angenommenen Modellrechnung (ein Kind, durchschnittlicher Zusatzbeitrag). Oberhalb der Grenze ändert sich das: Die Bemessungsgrundlage für Kranken- und Pflegeversicherung ist gedeckelt, ein zusätzlicher Euro brutto erhöht diese beiden Beiträge nicht mehr. Nur Renten- und Arbeitslosenversicherung laufen weiter mit, macht zusammen noch 10,60 %.

Das lässt sich direkt im Fenster von 100 € Euro um die Grenze herum nachrechnen:

Anteile eines zusätzlichen Euro brutto unmittelbar vor und nach der ersten Beitragsbemessungsgrenze
BruttofensterSteuer + SoliSozialversicherungNetto
5.712,50 € – 5.812,50 € 29,50 % 21,15 % 49,35 %
5.812,50 € – 5.912,50 € 33,50 % 10,60 % 55,90 %

Die Steuerzeile ist keine feste Zahl wie die Sozialversicherungszeile, sondern selbst aus zwei Rechnerläufen im Abstand von 100 € Euro gebildet (§ 39b Abs. 2 EStG lässt sich nicht direkt nach dem Grenzsteuersatz auflösen, weil auch die Vorsorgepauschale vom Bruttogehalt abhängt). Beide Zeilen zusammen mit der Nettozeile ergeben rechnerisch 100 Prozent – das prüft die Selbstprüfung im Quellcode dieses Artikels.

Die zweite Grenze: 8.450 € Euro

8.450 € im Monat ist die Beitragsbemessungsgrenze der Renten- und Arbeitslosenversicherung (§ 4, § 5 SVBezGrV 2026) – deutlich höher als die erste Grenze, weil Renten- und Arbeitslosenversicherung eine eigene, großzügigere Bemessungsgrenze haben. Oberhalb dieses Betrags wächst gar kein Sozialversicherungsbeitrag mehr mit dem Bruttogehalt: Die Sozialversicherungslast eines zusätzlichen Euro sinkt von 10,60 % auf 0 %.

Anteile eines zusätzlichen Euro brutto unmittelbar vor und nach der zweiten Beitragsbemessungsgrenze
BruttofensterSteuer + SoliSozialversicherungNetto
8.350 € – 8.450 € 42,62 % 10,60 % 46,78 %
8.450 € – 8.550 € 47,00 % 0 % 53,00 %

Auch hier steigt der Steueranteil weiter an – von 42,62 % auf 47,00 % –, weil die Lohnsteuer progressiv bleibt, während die Sozialversicherung schon am Anschlag ist. Trotzdem bleibt unter dem Strich mehr vom zusätzlichen Euro übrig, weil die wegfallende Sozialversicherungslast (10,60 %) größer ist als der zusätzliche Steueranteil.

Warum die Lohnsteuer den Sprung nicht ausgleicht

Man könnte erwarten, dass ein progressiver Steuertarif solche Sprünge glättet: Wer mehr verdient, zahlt schließlich einen höheren Steuersatz. Genau das passiert auch – der Grenzsteuersatz aus Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag steigt an beiden Grenzen tatsächlich an, nicht ab. Nur reicht dieser Anstieg nicht annähernd aus, um den Wegfall der Sozialversicherungsbeiträge aufzuwiegen: An der ersten Grenze steht einem Rückgang der Sozialversicherungslast um 10,55 %-Punkte ein Anstieg der Steuerlast um nur 4,00 %-Punkte gegenüber. An der zweiten Grenze sind es 10,6 %-Punkte weniger Sozialversicherung gegen 4,38 %-Punkte mehr Steuer. In beiden Fällen bleibt ein deutliches Plus beim Nettoanteil übrig.

Das Gesamtbild über einen größeren Einkommensbereich

Zieht man den Blick weiter, zeigt sich, dass die Nettoquote eines zusätzlichen Euro nicht gleichmäßig steigt, sondern in den beiden beschriebenen Sprüngen – dazwischen und danach bewegt sie sich, getrieben von der weiterlaufenden Steuerprogression, in einer engeren Bandbreite:

Nettoanteil eines zusätzlichen Euro brutto über verschiedene Einkommensbereiche
Bruttofenster (€/Monat)Nettoanteil je Euro
4.000 – 5.000 52,78 %
6.000 – 7.000 53,68 %
7.000 – 8.000 49,84 %
8.450 – 10.000 53,00 %
10.000 – 15.000 55,04 %
15.000 – 20.000 55,69 %

Bei 15.000 € brutto im Monat läge das Nettogehalt nach diesem Modell bei 8.482,56 € – gegenüber 4.908,90 € an der zweiten Grenze bei 8.450 €. Der Zuwachs von 6.550 € Euro brutto dazwischen kommt zu einem größeren Anteil netto an als derselbe Zuwachs unterhalb der ersten Grenze – nicht, weil hohe Einkommen steuerlich begünstigt wären, sondern weil ab einem bestimmten Punkt nur noch die Steuer mitwächst, die Sozialversicherung aber nicht mehr.

Ein Beispiel: eine Gehaltserhöhung, die genau über die Grenze reicht

Abstrakte Prozentpunkte lassen sich schwer vorstellen, eine konkrete Gehaltserhöhung schon eher. Wer von 5.700 € auf 6.100 € Euro brutto im Monat steigt – eine Erhöhung um 400 € Euro, die deutlich unterhalb beginnt und deutlich oberhalb der ersten Grenze endet –, bekommt nach diesem Modell 3.503,37 € statt 3.718,61 € netto, also 215,24 € mehr im Monat. Das sind 53,81 % der Bruttoerhöhung – mehr, als die Faustregel „ungefähr die Hälfte bleibt netto" vermuten lässt, und mehr, als dieselbe Erhöhung eine Gehaltsstufe tiefer bringen würde. Der Grund ist derselbe wie oben: Ein Teil dieser 400 € Euro fällt in den Bereich unterhalb von 5.812,50 €, ein anderer Teil in den Bereich darüber, und im zweiten Teil greift die volle Sozialversicherung nicht mehr.

Die Arbeitgeberseite spiegelt denselben Effekt

Der Rechner oben zeigt nur den Arbeitnehmeranteil, weil nur der das Nettogehalt bestimmt. Die beiden Beitragsbemessungsgrenzen wirken aber ebenso auf den Arbeitgeberanteil: Auch die Lohnnebenkosten für Kranken- und Pflegeversicherung wachsen oberhalb von 5.812,50 € nicht mehr mit, und auch der Arbeitgeberanteil zur Renten- und Arbeitslosenversicherung ist oberhalb von 8.450 € gedeckelt – an denselben beiden Bruttobeträgen, mit denselben zwei Stufen, nur auf der anderen Seite der Lohnabrechnung. Für die Arbeitskosten insgesamt gilt deshalb dieselbe Beobachtung wie fürs Nettogehalt: Ein zusätzlicher, im Arbeitsvertrag vereinbarter Euro kostet den Arbeitgeber oberhalb beider Grenzen anteilig weniger an Sozialversicherung als darunter – während sich für den Arbeitnehmer gleichzeitig ein höherer Netto-Anteil ergibt. Beide Effekte verstärken sich also, statt sich gegenseitig aufzuheben.

Was diese Rechnung voraussetzt

Die beiden Beitragsbemessungsgrenzen selbst – 5.812,50 € und 8.450 € im Monat – gelten unabhängig von Steuerklasse, Kirchensteuer oder Kinderzahl; sie sind bundeseinheitliche Rechengrößen der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung. Die genaue Höhe der Sprünge verschiebt sich dagegen etwas mit diesen Angaben: Eine andere Steuerklasse ändert die Lohnsteuer-Zeile der Tabellen, ein anderer Zusatzbeitrag der Krankenkasse die Sozialversicherungs-Zeile unterhalb der ersten Grenze, und kinderlose oder kinderreiche Beschäftigte zahlen einen anderen Pflegeversicherungssatz. Keiner dieser Faktoren verschiebt jedoch die Position der beiden Grenzen selbst oder kehrt die Richtung der Sprünge um. Nicht eingerechnet sind außerdem individuelle Freibeträge nach § 39a EStG, private Kranken- und Pflegeversicherung sowie der Übergangsbereich der Gleitzone nach § 20 Abs. 2 SGB IV, der bei sehr viel niedrigeren Einkommen einen eigenen, gegenläufigen Effekt hat.

Häufige Fragen

Wie hoch sind die Abzüge?

Die Sozialversicherung kostet den Arbeitnehmer 21,15 % des Bruttolohns bis zu den Beitragsbemessungsgrenzen. Dazu kommen Lohnsteuer, gegebenenfalls Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. In Steuerklasse I mit einem Kind in Nordrhein-Westfalen und ohne Kirchensteuer sind es bei 2.000 € brutto im Monat 25,7 % und bei 8.000 € 41,3 % des Bruttolohns.

Welche Steuerklasse sollte ich wählen?

Ledig: Klasse I. Alleinerziehend mit Anspruch auf den Entlastungsbetrag: II. Verheiratet mit deutlich höherem Einkommen: III, der Partner dann V. Verheiratet mit ähnlichem Einkommen: beide IV. Zweites Arbeitsverhältnis: VI.

Warum weicht mein Netto ab?

Der Rechner nimmt den gesetzlichen Regelfall an: gesetzlich kranken- und pflegeversichert, durchschnittlicher Zusatzbeitrag von 2,9 %, keine Freibeträge nach § 39a EStG. Abweichungen entstehen durch einen anderen Zusatzbeitrag Ihrer Krankenkasse, eingetragene Freibeträge, private Krankenversicherung oder das Faktorverfahren.

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Der Betrag, bis zu dem Beiträge erhoben werden; darüber liegender Lohn bleibt beitragsfrei. 2026 liegt sie in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 101.400 € im Jahr (8.450 € im Monat) und in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 69.750 € im Jahr (5.812,50 € im Monat).

Beeinflusst das Bundesland den Nettolohn?

Ja, an zwei Stellen. Die Kirchensteuer beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 %, in allen übrigen Ländern 9 % der Lohnsteuer. Und in Sachsen trägt der Arbeitnehmer nach § 58 Abs. 3 SGB XI einen halben Prozentpunkt der Pflegeversicherung zusätzlich allein, zahlt also 2,3 % statt 1,8 %.

Was ist die Vorsorgepauschale?

Beim Lohnsteuerabzug werden nicht die tatsächlichen Sozialabgaben abgezogen, sondern die Vorsorgepauschale nach § 39b Abs. 2 Satz 5 Nr. 3 EStG. Sie rechnet die Krankenversicherung mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14 % und berücksichtigt die Arbeitslosenversicherung nur, soweit die Teilbeträge zusammen 1.900 € nicht übersteigen.

So funktioniert die Lohnsteuer

Der Weg vom Brutto zum Netto führt über den zu versteuernden Jahresbetrag nach § 39b Abs. 2 EStG. Vom Jahresbruttolohn werden abgezogen: der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 €, der Sonderausgaben-Pauschbetrag von 36 € und die Vorsorgepauschale. In Steuerklasse II kommt der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 4.260 € hinzu, in Steuerklasse VI entfallen beide Pauschbeträge.

Auf diesen Betrag wird der Tarif des § 32a EStG angewendet. Er beginnt oberhalb des Grundfreibetrags von 12.348 € bei 14 % und steigt bis 45 %. Der Grundfreibetrag steckt bereits im Tarif und wird nicht zusätzlich abgezogen. Steuerklasse III rechnet mit dem Splittingverfahren, die Klassen V und VI nach der Sonderformel des § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG – deshalb fällt dort deutlich mehr Lohnsteuer an.

Die Vorsorgepauschale ist nicht dasselbe wie die tatsächlichen Sozialabgaben. Sie setzt sich zusammen aus der Hälfte des Rentenbeitrags, dem Arbeitnehmeranteil zur Krankenversicherung gerechnet mit dem ermäßigten Beitragssatz von 14 %, dem Pflegeanteil und dem Beitrag zur Arbeitslosenversicherung – letzterer nur, soweit die Teilbeträge zusammen 1.900 € nicht übersteigen.

Der Solidaritätszuschlag beträgt 5,5 % der Lohnsteuer. Er wird erst erhoben, wenn die Jahreslohnsteuer 20.350 € übersteigt (Steuerklasse III: 40.700 €). Direkt oberhalb dieser Freigrenze greift eine Milderungszone: Der Zuschlag beträgt dort höchstens 11,9 % des übersteigenden Betrags und wächst erst allmählich auf die vollen 5,5 % an. Maßgebend ist dabei die Lohnsteuer, die sich ergibt, wenn der Jahresbetrag um die Freibeträge für Kinder gemindert wird – in den Steuerklassen I bis III um den doppelten, in IV um den einfachen Betrag je Kind, jeweils nach der Zahl der Kinderfreibeträge (§ 3 Abs. 2a SolzG). Für die Kirchensteuer gilt dasselbe (§ 51a Abs. 2a EStG).

Sozialversicherungsbeiträge tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer grundsätzlich je zur Hälfte. Die Arbeitnehmeranteile 2026:

  • Krankenversicherung: 8,75 % – die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 14,6 % plus die Hälfte des Zusatzbeitrags Ihrer Kasse, im Durchschnitt 2,9 %
  • Rentenversicherung: 9,3 % von 18,6 %
  • Arbeitslosenversicherung: 1,3 % von 2,6 %
  • Pflegeversicherung: 1,8 % bei einem Kind. Kinderlose zahlen den Zuschlag von 0,6 % allein und kommen auf 2,4 %; ab dem zweiten bis zum fünften Kind sinkt der Satz um je 0,25 %. Der Arbeitgeberanteil bleibt in allen Fällen bei 1,8 %.

Kirchensteuer beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 % und in allen übrigen Bundesländern 9 % der Lohnsteuer – nicht des Bruttogehalts. Sie wird nur von Mitgliedern einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft erhoben.

Tipp: Die Aufschlüsselung im Rechner zeigt jeden Abzug einzeln. Wer seinen tatsächlichen Zusatzbeitrag kennt, kann die Abweichung zur Gehaltsabrechnung daran ablesen.