Steuerklasse wechseln: Was es wirklich bringt – und was nicht

Für dasselbe Paar liegen die vier wählbaren Kombinationen 2.830 € auseinander – bei dem, was das Jahr über vom Lohn einbehalten wird. Die Steuer, die am Ende geschuldet wird, ist in allen vier Fällen dieselbe. Was ein Wechsel verschiebt, ist also nicht die Belastung, sondern ihr Zeitpunkt. Bis auf einen Fall.

Vier Kombinationen, eine Steuer

Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können zwischen vier Kombinationen wählen: IV/IV, III/V, V/III und IV/IV mit Faktor. Rechnet man ein Paar mit 54.000 € und 36.000 € Jahresbrutto durch alle vier, ergibt sich dieses Bild.

Lohnsteuerabzug und Jahressteuer je Steuerklassenkombination
Kombination Abzug je Monat Abzug im Jahr geschuldete Steuer Differenz
IV / IV 943,25 € 11.319 € 11.140 € +179 € Erstattung
III / V 925,83 € 11.110 € 11.140 € -30 € Nachzahlung
V / III 1.161,67 € 13.940 € 11.140 € +2.800 € Erstattung
IV / IV mit Faktor 928,08 € 11.137 € 11.140 € -3 € Nachzahlung

Jahresarbeitslohn 54.000 € und 36.000 €, keine Kinder, durchschnittlicher Zusatzbeitrag. Ein positiver Wert bedeutet, dass zu viel einbehalten wurde und Geld zurückkommt.

Die vierte Spalte ist in jeder Zeile dieselbe. Das ist kein Rundungseffekt, sondern der Kern der Sache: Die Steuerklasse steuert ausschließlich den Lohnsteuerabzug – also die monatliche Vorauszahlung. Geschuldet wird am Jahresende die Einkommensteuer nach dem Splittingverfahren des § 32a Abs. 5 EStG, und die kennt keine Steuerklassen. Sie kennt nur die Summe beider Einkommen.

Was als „Ersparnis durch Steuerklassenwechsel“ beworben wird, ist deshalb keine Ersparnis. Es ist eine Verschiebung: Wer monatlich weniger abführt, bekommt die Differenz als Nachzahlung präsentiert. Wer mehr abführt, bekommt sie zurück. In der Tabelle liegen die vier Wege 2.830 € auseinander – und am Ende alle bei 11.140 €.

Das gilt auch über Paare hinweg. Alle drei hier gerechneten Konstellationen – 45.000 € zu 45.000 €, 54.000 € zu 36.000 € und 63.000 € zu 27.000 € – kommen auf dieselbe Jahressteuer von 11.140 €. Wie sich 90.000 € Haushaltseinkommen auf zwei Personen verteilen, ist der Einkommensteuer gleichgültig. Genau das ist die Wirkung des Splittings.

Die Reihenfolge kostet mehr als die Kombination

Wer sich für III/V entscheidet, trifft eine zweite Entscheidung mit: wer von beiden die III bekommt. Diese zweite ist die folgenreichere. Beim Paar mit 63.000 € und 27.000 € sieht das so aus:

Wirkung der Reihenfolge bei III/V
Kombination Abzug Partner A Abzug Partner B Abzug im Jahr Differenz
III / V Mehrverdiener hat III 453,83 € 381,92 € 10.029 € -1.111 €
V / III Geringverdiener hat III 1.388,00 € 0,00 € 16.656 € +5.516 €

Partner A verdient 63.000 €, Partner B 27.000 €. Monatliche Lohnsteuer ohne Solidaritätszuschlag.

6.627 € Unterschied im Jahresabzug – bei exakt derselben Steuerschuld. Bekommt der Geringverdiener die III, wird die günstige Klasse auf das kleine Einkommen angewandt und die teure V auf das große. Das Ergebnis ist ein zinsloses Darlehen an den Staat, das erst mit dem Steuerbescheid des Folgejahres zurückkommt.

Die Kombination V/III ist dabei ohne Weiteres wählbar – das Gesetz kennt keine Prüfung darauf, ob sie sinnvoll ist. Als Faustregel bleibt: III/V verschiebt nur dann etwas in die gewünschte Richtung, wenn ein Einkommen deutlich größer ist als das andere und die III an das größere geht.

Bei gleichen Einkommen ist III/V schlechter

Die verbreitete Annahme, III/V sei „die günstigere“ Kombination, hält bei gleich verdienenden Paaren nicht stand. Für 45.000 € und 45.000 € zieht III/V 1.044 € im Jahr mehr ein als IV/IV – 1.015,33 € statt 928,33 € im Monat. IV/IV trifft die Jahressteuer hier punktgenau, es bleibt keine Differenz.

Konsequenterweise steht Gleichverdienern das Faktorverfahren gar nicht offen. Der Faktor nach § 39f Abs. 1 EStG wird nur gebildet, wenn er kleiner als 1 ist – und das ist er nur, wenn IV/IV mehr einbehält als geschuldet wird. Bei zwei gleichen Einkommen tut es das nicht. Das Verfahren fehlt hier also nicht, es wird schlicht nicht gebraucht.

Das Faktorverfahren trifft – und zieht trotzdem eine Pflicht nach sich

Wer die Liquidität von III/V will, ohne die Nachzahlung, wählt IV/IV mit Faktor. Das Finanzamt teilt dabei die voraussichtliche Jahressteuer durch die Lohnsteuer nach IV/IV und wendet den so gebildeten Faktor auf beide Löhne an. In den drei hier gerechneten Fällen weicht der Abzug am Jahresende um höchstens 9 € von der tatsächlichen Steuerschuld ab.

Ein verbreitetes Missverständnis betrifft die Steuererklärung. Richtig ist, dass III/V zur Abgabe verpflichtet. Übersehen wird meist, dass das Faktorverfahren dieselbe Folge hat: § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG erfasst ausdrücklich beide Fälle – die Besteuerung nach Klasse V oder VI und den bei Klasse IV eingetragenen Faktor. Wer die Erklärung vermeiden will, kommt nur mit dem schlichten IV/IV ohne Faktor aus.

Wo der Wechsel wirklich Geld bringt

Es gibt eine Ausnahme, und sie ist die eigentliche Antwort auf die Frage nach dem richtigen Zeitpunkt: Lohnersatzleistungen bemessen sich am Netto, und das Netto hängt an der Steuerklasse. Beim Elterngeld ist der Effekt am größten und am besten greifbar, weil das Bemessungsentgelt nach § 2c BEEG mit den Abzugsmerkmalen der Lohnabrechnung gebildet wird.

Basiselterngeld je Steuerklasse
Brutto je Monat Klasse V Klasse IV Klasse III V statt III kostet
2.500 € 910,27 € 1.092,87 € 1.217,13 € 3.682 € über 12 Monate
3.500 € 1.218,53 € 1.463,10 € 1.656,20 € 5.252 € über 12 Monate
4.500 € 1.503,67 € 1.800,00 € 1.800,00 € 3.556 € über 12 Monate

Basiselterngeld je Monat, ohne Geschwisterbonus und ohne Einkommen im Bezugszeitraum. Berechnet nach §§ 2, 2c, 2e BEEG.

Der Vorteil ist nicht linear. Er wächst bis zu einem Bruttoeinkommen von rund 3.860 € im Monat auf 472,98 € je Bezugsmonat – über 12 Monate sind das 5.676 € – und fällt danach wieder. Der Grund ist der Höchstbetrag des § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG von 1.800 €: Ab etwa 4.460 € Brutto erreicht schon die Klasse IV die Obergrenze, ein Wechsel auf III bringt von dort an nichts mehr.

Entscheidend ist der Vorlauf, und hier wird es unangenehm konkret. Nach § 2c Abs. 3 Satz 1 BEEG gelten grundsätzlich die Abzugsmerkmale des letzten Monats im Bemessungszeitraum. Satz 2 kehrt das aber um, sobald sich ein Merkmal geändert hat: Dann zählt die abweichende Angabe, wenn sie in der überwiegenden Zahl der Kalendermonate gegolten hat. Ein später Wechsel wird dadurch wirkungslos – die alte Klasse setzt sich durch, weil sie überwog.

Der Bemessungszeitraum sind nach § 2b Abs. 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat, wobei Monate mit Mutterschutz oder Mutterschaftsgeld unberücksichtigt bleiben und den Zeitraum entsprechend nach hinten verschieben. Die neue Klasse muss also in mehr als der Hälfte dieser zwölf Monate gegolten haben. Dazu kommt, dass ein Wechsel nach § 39 Abs. 6 Satz 5 EStG erst vom Beginn des Monats nach der Antragstellung wirkt. Wer diesen Hebel nutzen will, muss deutlich mehr als ein halbes Jahr vor Beginn des Mutterschutzes handeln.

Der Wechsel selbst ist unbürokratisch: Ehegatten können ihn nach § 39 Abs. 6 Satz 3 EStG im Laufe des Kalenderjahres beantragen, ohne Begrenzung auf einen Wechsel pro Jahr. Die Frist für die Berücksichtigung im laufenden Jahr endet am 30. November.

Ein Nebenbefund zum Alleinverdiener

Beim Durchrechnen fällt eine Zahl auf, die der üblichen Erzählung über das Ehegattensplitting widerspricht. Verdient eine Person die vollen 90.000 € allein, beträgt die Jahressteuer 12.182 € statt 11.140 € – 1.042 € mehr für dasselbe Haushaltseinkommen.

Die Ursache ist die Vorsorgepauschale. Sie bemisst sich an den Sozialversicherungsbeiträgen, und die enden bei der Beitragsbemessungsgrenze – in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 69.750 € im Jahr. Ein Einkommen von 90.000 € liegt darüber, zwei Einkommen von 54.000 € und 36.000 € liegen beide darunter. Das Paar zahlt deshalb mehr Beiträge, kann mehr absetzen und versteuert einen kleineren Betrag.

Wer daraus einen Nachteil des Alleinverdieners macht, greift allerdings zu kurz. Dieselbe Kappung, die die Steuer erhöht, senkt die Beiträge: Der Alleinverdiener zahlt 2.258 € weniger in die Sozialversicherung. Unter dem Strich bleiben ihm 1.216 € mehr im Jahr. Der Steuernachteil ist real, aber er ist der kleinere Teil einer Rechnung, die insgesamt in die andere Richtung ausgeht.

Naheliegend wäre der Einwand, das gehe zulasten der Rente. Bei diesem Einkommen tut es das nicht. Die Ersparnis stammt vollständig aus Kranken- und Pflegeversicherung (2.258 €); in Renten- und Arbeitslosenversicherung beträgt die Differenz 0 €. Deren Bemessungsgrenze liegt mit 101.400 € über dem hier gerechneten Einkommen, sie greift also in keinem der beiden Fälle. Auf 90.000 € werden so oder so Rentenbeiträge fällig – beim Paar nur verteilt auf zwei Konten statt auf eines. Anders sähe es aus, sobald ein Einkommen auch diese Grenze überschreitet.

Was daraus folgt

Für die meisten Paare ist die Frage nach der „richtigen“ Steuerklasse eine Frage nach der bevorzugten Zahlungsweise, nicht nach der Höhe der Steuer. Wer monatlich mehr Geld zur Verfügung haben will und eine Nachzahlung einplanen kann, nimmt III/V mit der III beim Mehrverdiener. Wer beides nicht will, nimmt IV/IV mit Faktor und liegt am Jahresende um wenige Euro daneben. Bei annähernd gleichen Einkommen genügt das schlichte IV/IV, das hier ohnehin am genauesten trifft.

Echtes Geld bewegt der Wechsel nur dort, wo eine Lohnersatzleistung am Netto hängt – bei Elterngeld, Arbeitslosengeld, Kranken- oder Mutterschaftsgeld. Und dort entscheidet nicht die Wahl selbst, sondern wie früh sie getroffen wurde.

Beide Seiten lassen sich hier nachrechnen: die Kombinationen im Steuerklassen-Rechner, die Auswirkung auf die Leistung im Elterngeld-Rechner. Wie sich die Klasse auf das monatliche Netto auswirkt, zeigt der Brutto-Netto-Rechner.

Die Jahressteuer wird hier nach § 39f Satz 3 EStG mit den Abzugsbeträgen des § 39b Abs. 2 EStG geschätzt – so, wie es auch das Finanzamt für den Faktor tut. Die tatsächliche Veranlagung setzt die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG an, die davon abweichen. Kinderfreibeträge, Kirchensteuer und weitere Freibeträge sind nicht berücksichtigt. Der Artikel ersetzt keine Steuerberatung.