Familie & Soziales

Mit dem Elterngeld-Rechner berechnen Sie Basiselterngeld und Elterngeld Plus nach dem BEEG. Der Rechner ermittelt das maßgebliche Erwerbseinkommen nach den §§ 2c bis 2f BEEG aus Ihrem Bruttoentgelt und wendet die gestaffelte Ersatzrate des § 2 Abs. 2 BEEG an.

Basiselterngeld monatlich
— €

So wird gerechnet

Basiselterngeld: gestaffelte Ersatzrate von 65 % bis 100 % des Erwerbseinkommens, begrenzt auf 300 Euro bis 1.800 Euro im Monat (§ 2 BEEG). Elterngeld Plus beträgt höchstens die Hälfte, wird aber doppelt so lange gezahlt (§ 4a Abs. 2 BEEG).

§§ 2, 2a BEEG – Ersatzrate 65 % bis 100 %

Häufige Fragen

Wie hoch ist die Ersatzrate wirklich?

Sie ist nicht fest. Nach § 2 Abs. 2 BEEG beträgt sie im Regelfall 67 %, steigt aber bei einem Erwerbseinkommen unter 1.000 Euro um 0,1 Prozentpunkte je volle 2 Euro Unterschreitung auf bis zu 100 %. Oberhalb von 1.200 Euro sinkt sie nach derselben Staffel auf 65 %. Diesen Boden erreicht sie bereits bei 1.240 Euro Einkommen – für die meisten Beschäftigten gelten also 65 %, nicht 67 %.

Warum weicht das Einkommen im Rechner von meinem Netto ab?

Weil das BEEG nicht mit dem Netto der Gehaltsabrechnung rechnet. Nach den §§ 2c bis 2f BEEG werden von den Einnahmen ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro, die Steuern nach dem Programmablaufplan und pauschale Sozialabgaben von 21 % abgezogen. Die 21 % sind eine gesetzliche Pauschale (9 % Kranken- und Pflegeversicherung, 10 % Rentenversicherung, 2 % Arbeitsförderung), nicht der tatsächliche Beitrag. Einmalzahlungen wie Weihnachtsgeld bleiben nach § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG außer Betracht.

Wie lange wird Basiselterngeld gezahlt?

Die Eltern haben nach § 4 Abs. 3 BEEG gemeinsam Anspruch auf 12 Monatsbeträge. Ist das Erwerbseinkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert, kommen 2 Partnermonate hinzu, insgesamt also 14. Alleinerziehende können die Partnermonate unter den Voraussetzungen des § 4c BEEG allein beziehen. Bei Frühgeburten verlängert sich der Anspruch nach § 4 Abs. 5 BEEG auf bis zu 16 Monatsbeträge.

Was ist der Unterschied zwischen Elterngeld und Elterngeld Plus?

Ein Monat Basiselterngeld lässt sich nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG gegen zwei Monate Elterngeld Plus tauschen, aus 14 Monaten werden so bis zu 28. Elterngeld Plus beträgt nach § 4a Abs. 2 Satz 2 BEEG höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das ohne Einkommen zustünde. Wichtig: Die Hälfte ist die Obergrenze, nicht automatisch der Betrag. Wer während des Bezugs Teilzeit arbeitet, erhält oft weniger; wer gar nicht arbeitet, genau die Hälfte.

Wie wirkt sich Teilzeitarbeit auf das Elterngeld aus?

Das Teilzeiteinkommen wird nicht vom Elterngeld abgezogen. Nach § 2 Abs. 3 BEEG wird die Ersatzrate stattdessen auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem Einkommen während des Bezugs angewandt. Das Einkommen vor der Geburt ist dabei höchstens mit 2.770 Euro anzusetzen (§ 2 Abs. 3 Satz 2 BEEG). Erwerbstätig sein dürfen Sie bis zu 32 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats (§ 1 Abs. 6 BEEG).

Was sind Geschwisterbonus und Mehrlingszuschlag?

Wer mit zwei Kindern unter drei Jahren oder drei Kindern unter sechs Jahren in einem Haushalt lebt, erhält nach § 2a Abs. 1 BEEG einen Geschwisterbonus von 10 % des Elterngeldes, mindestens 75 Euro. Bei Mehrlingsgeburten kommen nach § 2a Abs. 4 BEEG 300 Euro je zweitem und weiterem Kind hinzu. Beide Zuschläge schließen sich nicht aus und treten neben den Höchstbetrag – mit ihnen sind mehr als 1.800 Euro möglich.

Ab welchem Einkommen entfällt der Anspruch?

Nach § 1 Abs. 8 BEEG entfällt der Anspruch, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt mehr als 175.000 Euro betragen hat. Erfüllt auch eine zweite Person die Voraussetzungen, gilt die Grenze für die Summe beider Einkommen. Die Grenze wurde mehrfach gesenkt und lag früher bei 300.000, dann 250.000 und 200.000 Euro – ältere Angaben im Netz sind überholt.

Was ist der Partnerschaftsbonus?

Arbeiten beide Elternteile im Durchschnitt des Lebensmonats nicht weniger als 24 und nicht mehr als 32 Wochenstunden, hat jeder Elternteil nach § 4b BEEG Anspruch auf bis zu 4 zusätzliche Monatsbeträge Elterngeld Plus. Sie können ihn nur gleichzeitig, in aufeinander folgenden Lebensmonaten und für mindestens zwei Monate beziehen.

Gibt es Elterngeld für Selbstständige?

Ja. Für Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit gelten aber die §§ 2d und 2b Abs. 2 BEEG: Bemessungsgrundlage ist der Gewinn der steuerlichen Gewinnermittlungszeiträume des letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraums vor der Geburt, nicht die zwölf Monate vor dem Geburtsmonat. Dieser Rechner bildet nur Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit ab.

Kann ich Elterngeld rückwirkend beantragen?

Ja, Elterngeld wird rückwirkend für bis zu drei Monate vor dem Monat der Antragstellung gezahlt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Stellen Sie den Antrag dennoch zeitnah nach der Geburt, um keine Monatsbeträge zu verlieren.

Elterngeld in Deutschland: Anspruch, Berechnung und Gestaltungsmöglichkeiten

Das Elterngeld wird nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) gezahlt. Anspruch hat, wer mit seinem Kind in einem Haushalt lebt, es selbst betreut und erzieht und nicht voll erwerbstätig ist – also im Durchschnitt des Lebensmonats nicht mehr als 32 Wochenstunden arbeitet (§ 1 Abs. 1 und 6 BEEG).

Die Ersatzrate ist gestaffelt, nicht fest. Verbreitet ist die Angabe, das Elterngeld betrage 67 % des Nettoeinkommens. Das trifft nur einen schmalen Bereich. Nach § 2 Abs. 2 BEEG steigt der Prozentsatz bei einem Erwerbseinkommen unter 1.000 Euro um 0,1 Prozentpunkte für je volle 2 Euro, um die das Einkommen diese Grenze unterschreitet – auf bis zu 100 %. Oberhalb von 1.200 Euro sinkt er nach derselben Staffel auf bis zu 65 %. Da die Absenkung ihren Boden schon bei einem Einkommen von 1.240 Euro erreicht, gelten für die meisten Beschäftigten 65 %.

Das maßgebliche Einkommen ist nicht Ihr Netto. Das BEEG bildet in den §§ 2c bis 2f eine eigene Größe. Von den Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit werden abgezogen: ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.230 Euro (§ 2c Abs. 1 Satz 1), die Steuern auf Grundlage des Programmablaufplans für den Lohnsteuerabzug (§ 2e) und Sozialabgaben von pauschal 21 % (§ 2f). Diese 21 % setzen sich aus 9 % für die Kranken- und Pflegeversicherung, 10 % für die Rentenversicherung und 2 % für die Arbeitsförderung zusammen. Es sind gesetzliche Pauschalen: Nach § 2f Abs. 3 BEEG bleiben andere Maßgaben zur Beitragsbemessung außer Betracht, eine Beitragsbemessungsgrenze wirkt hier also nicht. Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld zählen nach § 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG nicht mit.

Ober- und Untergrenze: Das Basiselterngeld beträgt höchstens 1.800 Euro monatlich (§ 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG) und mindestens 300 Euro – letzteres auch dann, wenn vor der Geburt überhaupt kein Erwerbseinkommen bestand (§ 2 Abs. 4 BEEG).

Zuschläge nach § 2a BEEG: Wer mit zwei Kindern unter drei Jahren oder drei Kindern unter sechs Jahren in einem Haushalt lebt, erhält einen Geschwisterbonus von 10 %, mindestens 75 Euro. Bei Mehrlingsgeburten kommen 300 Euro für das zweite und jedes weitere Kind hinzu. Beide Zuschläge lassen sich kombinieren und treten neben den Höchstbetrag – der Gesamtbetrag kann 1.800 Euro also überschreiten.

Teilzeit während des Bezugs: Erwerbseinkommen wird nicht vom Elterngeld abgezogen. Nach § 2 Abs. 3 BEEG wird die Ersatzrate auf den Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkommen vor der Geburt und dem während des Bezugs angewandt, wobei das vorgeburtliche Einkommen höchstens mit 2.770 Euro angesetzt wird.

Bezugsdauer: Die Eltern haben gemeinsam Anspruch auf 12 Monatsbeträge Basiselterngeld, zuzüglich 2 Partnermonaten, wenn das Einkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert ist (§ 4 Abs. 3 BEEG). Statt eines Monats Basiselterngeld lassen sich jeweils zwei Monate Elterngeld Plus beziehen, aus 14 Monaten werden so bis zu 28. Arbeiten beide Eltern gleichzeitig zwischen 24 und 32 Wochenstunden, kommen nach § 4b BEEG je Elternteil bis zu 4 weitere Monate Elterngeld Plus hinzu.

Frühgeburten (§ 4 Abs. 5 BEEG): Kam das Kind deutlich vor dem errechneten Termin zur Welt, verlängert sich der gemeinsame Anspruch:

Geburt vor dem TerminBasiselterngeld
mindestens 6 Wochen13 Monatsbeträge
mindestens 8 Wochen14 Monatsbeträge
mindestens 12 Wochen15 Monatsbeträge
mindestens 16 Wochen16 Monatsbeträge

Einkommensgrenze: Der Anspruch entfällt, wenn das zu versteuernde Einkommen im letzten abgeschlossenen Veranlagungszeitraum vor der Geburt mehr als 175.000 Euro betrug; bei zwei berechtigten Personen zählt die Summe beider Einkommen (§ 1 Abs. 8 BEEG). Diese Grenze wurde mehrfach gesenkt – ältere Angaben von 200.000, 250.000 oder 300.000 Euro sind überholt.

Praxistipp: Monate mit geringem Einkommen können unter den Voraussetzungen des § 2b Abs. 1 Satz 2 BEEG aus dem Bemessungszeitraum herausfallen, etwa bei Mutterschaftsgeldbezug für ein älteres Kind oder einer schwangerschaftsbedingten Krankheit. Das erhöht das durchschnittliche Einkommen und damit das Elterngeld. Auch die Wahl der Steuerklasse im Bemessungszeitraum wirkt sich aus, weil § 2e BEEG an die Steuerklasse anknüpft.