Die richtige Steuerklassenkombination kann für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner einen erheblichen Unterschied beim monatlichen Nettoeinkommen ausmachen. Dabei geht es nicht um die tatsächliche Jahressteuerlast (die bleibt bei gleicher Veranlagung identisch), sondern um die Verteilung der monatlichen Lohnsteuerabzüge und deren Auswirkung auf Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld.
Die drei Optionen im Überblick: Bei IV/IV (Standard) werden beide Partner gleich besteuert – jeder erhält einen Grundfreibetrag von 12.084 € (2026). Diese Kombination passt, wenn beide ähnlich viel verdienen. Bei III/V erhält der Besserverdienende den doppelten Grundfreibetrag (24.168 €) und zahlt deutlich weniger Lohnsteuer, während der Geringerverdienende bereits ab dem ersten Euro Lohnsteuer zahlt. Bei IV/IV mit Faktor wird das tatsächliche Einkommensverhältnis durch einen individuellen Multiplikator bereits monatlich berücksichtigt.
Rechenbeispiel: Monatliches Netto bei verschiedenen Kombinationen (2026)
| Kombination | Partner A (50.000 €/J.) | Partner B (25.000 €/J.) | Netto gesamt/Monat | Nachzahlung ca. |
| IV / IV | 2.680 € | 1.620 € | 4.300 € | Erstattung ca. 500 € |
| III / V (A in III) | 2.950 € | 1.380 € | 4.330 € | Nachzahlung ca. 800 € |
| IV/IV mit Faktor | 2.780 € | 1.540 € | 4.320 € | ca. 0 € (Idealfall) |
Vereinfachte Werte, Steuerklasse I, keine Kinder, keine Kirchensteuer. Tatsächliche Beträge hängen von Sozialversicherungsbeiträgen und individuellen Freibeträgen ab.
Wann welche Kombination wählen?
| Situation | Empfohlene Kombination | Begründung |
| Beide verdienen ähnlich (40/60 bis 50/50) | IV / IV | Gerechte Verteilung, kaum Nachzahlung |
| Ein Partner verdient deutlich mehr (70/30 oder mehr) | III / V | Mehr monatliches Netto, aber Pflicht zur Steuererklärung |
| Ungleiches Einkommen, Nachzahlung vermeiden | IV/IV mit Faktor | Berücksichtigt Einkommensverhältnis, kaum Überraschungen |
| Elterngeld geplant (Partner B) | III für Partner B | Höheres Netto = höheres Elterngeld (mind. 7 Monate vorher wechseln) |
| Ein Partner arbeitslos / krank | III für betroffenen Partner | ALG I und Krankengeld steigen mit höherem Netto |
Strategischer Wechsel vor Lohnersatzleistungen: Besonders wichtig wird die Steuerklassenwahl vor dem Bezug von Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld. Diese Leistungen berechnen sich aus dem Nettoeinkommen. Wer in Klasse III ist, hat ein höheres Netto und bekommt entsprechend mehr Lohnersatzleistung. Beim Elterngeld gilt: Das Finanzamt betrachtet die Steuerklasse der letzten 12 Monate vor dem Mutterschutz. Ein Wechsel muss mindestens 7 Monate vor dem Mutterschutz wirksam sein, damit er in die Berechnung einfließt. Konkret kann der Unterschied beim Elterngeld zwischen Klasse V und III bis zu 500 Euro monatlich betragen.
Auswirkung der Steuerklasse auf das Elterngeld (Beispiel)
| Bruttoeinkommen Partner B | Steuerklasse V | Steuerklasse III | Differenz Elterngeld/Monat |
| 25.000 €/Jahr | ca. 870 € | ca. 1.180 € | +310 € |
| 35.000 €/Jahr | ca. 1.050 € | ca. 1.420 € | +370 € |
| 45.000 €/Jahr | ca. 1.230 € | ca. 1.640 € | +410 € |
Elterngeld = 65–67 % des durchschnittlichen Nettoeinkommens der letzten 12 Monate. Maximalbetrag: 1.800 €/Monat.
So beantragen Sie den Wechsel: Seit 2020 können Sie die Steuerklasse mehrfach pro Jahr ändern. Den Antrag stellen beide Partner gemeinsam beim Wohnsitz-Finanzamt mit dem amtlichen Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" oder digital über ELSTER (Mein ELSTER > Formulare > Anträge). Die Änderung gilt ab dem Folgemonat nach Bearbeitung. Bearbeitungszeit: meist 2–4 Wochen.
Praxistipp – Nachzahlung bei III/V einplanen: Bei der Kombination III/V wird unterjährig insgesamt zu wenig Lohnsteuer einbehalten. Die Nachzahlung bei der Steuererklärung beträgt je nach Einkommenskonstellation zwischen 500 € und 3.000 €. Legen Sie die monatliche Steuerersparnis gegenüber IV/IV konsequent zur Seite. Alternativ können Sie beim Finanzamt eine freiwillige Vorauszahlung beantragen, um die Nachzahlung zu vermeiden.
Praxistipp – IV/IV mit Faktor jährlich erneuern: Der Faktor wird vom Finanzamt individuell berechnet und gilt jeweils für ein Kalenderjahr. Er muss jedes Jahr neu beantragt werden. Vergessen Sie den Antrag, fallen Sie automatisch auf IV/IV ohne Faktor zurück. Stellen Sie sich eine Erinnerung für November, damit der neue Faktor ab Januar gilt.
Zukunftsausblick: Die Bundesregierung plant seit 2023 die schrittweise Abschaffung der Kombination III/V zugunsten von IV/IV mit Faktor als Standard. Bisher wurde die Reform nicht umgesetzt. Stand 2026 stehen weiterhin alle drei Kombinationen zur Verfügung. Die Reform würde vor allem Ehefrauen in Klasse V entlasten, die bisher überproportional hohe monatliche Abzüge tragen. Beobachten Sie die Gesetzgebung – eine Umsetzung könnte ab 2027 oder 2028 erfolgen.