Geld & Gehalt

Der Rechner vergleicht für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner alle Steuerklassen-Kombinationen: Wie viel Lohnsteuer jeder Partner monatlich zahlt und was bei der Steuererklärung als Nachzahlung oder Erstattung übrig bleibt. Die Jahressteuer selbst steht dabei fest – sie hängt nicht von der Steuerklasse ab.

Voraussichtliche Jahressteuer des Paares
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Dieser Betrag ändert sich durch die Steuerklassenwahl nicht. Die Steuerklasse bestimmt nur, wie viel davon monatlich einbehalten wird – der Rest kommt als Nachzahlung oder Erstattung zurück.

So wird gerechnet

Die Steuerklassenwahl verändert die Jahressteuer des Paares nicht, sondern nur, wie viel davon monatlich einbehalten wird. III/V bringt monatlich mehr Netto, verpflichtet aber zur Einkommensteuererklärung und endet regelmäßig in einer Nachzahlung. IV/IV mit Faktor trifft die Jahressteuer am genauesten. Ein Wechsel ist seit 2020 mehrmals jährlich möglich.

Lohnsteuerabzug nach § 39b Abs. 2 EStG, Splittingverfahren nach § 32a Abs. 5 EStG, Faktor nach § 39f EStG, Beitragssätze 2026. Angenommen: keine Kirchensteuer, keine Freibeträge nach § 39a EStG, keine weiteren Einkünfte.

Häufige Fragen

Welche Steuerklassen-Kombinationen gibt es für Ehepaare?

Verheiratete und eingetragene Lebenspartner haben drei Möglichkeiten: IV/IV (Standard, gleiche Abzüge für beide), III/V (Partner mit höherem Einkommen bekommt III mit weniger Abzügen, der andere V mit höheren Abzügen) und IV/IV mit Faktor (seit 2010, berücksichtigt das tatsächliche Einkommensverhältnis und vermeidet hohe Nachzahlungen). Unverheiratete Paare können keine gemeinsame Steuerklassenwahl treffen.

Wann lohnt sich die Kombination III/V?

Die Kombination III/V lohnt sich, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere (mindestens 60/40-Verhältnis). Der Besserverdienende in Klasse III profitiert vom doppelten Grundfreibetrag, während der Geringerverdienende in Klasse V höhere Abzüge hat. Vorsicht: Bei III/V ist die Einkommensteuererklärung Pflicht, und es kann zu Nachzahlungen kommen, weil im Laufe des Jahres insgesamt zu wenig Lohnsteuer einbehalten wurde.

Wie wechsle ich die Steuerklasse?

Den Steuerklassenwechsel beantragen Sie beim zuständigen Finanzamt mit dem amtlichen Vordruck 'Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern'. Seit 2020 ist ein Wechsel mehrmals im Jahr möglich (vorher nur einmal). Sie können den Antrag auch über ELSTER online einreichen. Der Wechsel gilt ab dem Folgemonat nach der Bearbeitung.

Was ist die Steuerklasse IV mit Faktor?

Bei IV mit Faktor berechnet das Finanzamt einen individuellen Faktor, der das Einkommensverhältnis beider Partner berücksichtigt. So wird die Lohnsteuer bereits im Laufe des Jahres möglichst genau einbehalten. Der Vorteil gegenüber III/V: kaum Nachzahlungen bei der Steuererklärung. Der Vorteil gegenüber IV/IV: Bei ungleichen Einkommen wird die Steuerlast gerechter verteilt. Der Faktor gilt nach § 39f Abs. 1 Satz 9 EStG bis zum Ablauf des folgenden Kalenderjahres, also längstens zwei Jahre, und muss danach neu beantragt werden.

Beeinflusst die Steuerklasse mein Elterngeld oder Arbeitslosengeld?

Ja, und das ist ein wichtiger Aspekt bei der Wahl. Maßgeblich ist dabei nicht das Netto der Gehaltsabrechnung, sondern ein pauschalierter Nettobetrag: beim Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld das Leistungsentgelt nach § 153 SGB III, beim Elterngeld das Erwerbseinkommen nach den §§ 2c bis 2f BEEG. In beide geht die Steuerklasse ein. Beim Elterngeld zählt ein geändertes Abzugsmerkmal nach § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG nur, wenn es in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums galt – bei zwölf Monaten also in mindestens sieben. Daher die Faustregel, sieben Monate vor dem Mutterschutz zu wechseln.

Was passiert mit der Steuerklasse bei Trennung oder Scheidung?

Im Trennungsjahr behalten Sie Ihre Steuerklasse und können weiterhin die gemeinsame Veranlagung nutzen. Ab dem 1. Januar nach der Trennung werden beide Partner automatisch in Steuerklasse I (oder II bei Alleinerziehenden mit Kind) eingestuft. Wichtig: Das Trennungsjahr beginnt mit dem tatsächlichen Auszug, nicht mit dem Scheidungsantrag. Im Trennungsjahr lohnt sich oft noch ein strategischer Wechsel.

Wird die Steuerklassenkombination III/V abgeschafft?

Es gibt seit 2023 Pläne, III/V durch IV/IV mit Faktor als Standard zu ersetzen. Bisher wurde die Abschaffung jedoch nicht umgesetzt. Stand 2026 stehen weiterhin alle drei Kombinationen zur Verfügung. Die Reform soll die Steuerbelastung gerechter auf beide Partner verteilen und Nachzahlungen vermeiden. Beobachten Sie die Gesetzgebung – ein Wechsel könnte ab 2027 oder 2028 kommen.

Steuerklassen-Optimierung: So holen Paare das Maximum heraus

Die richtige Steuerklassenkombination kann für Ehepaare und eingetragene Lebenspartner einen erheblichen Unterschied beim monatlichen Nettoeinkommen ausmachen. Dabei geht es nicht um die tatsächliche Jahressteuerlast (die bleibt bei gleicher Veranlagung identisch), sondern um die Verteilung der monatlichen Lohnsteuerabzüge und deren Auswirkung auf Lohnersatzleistungen wie Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld.

Die drei Optionen im Überblick: Bei IV/IV (Standard) wird bei beiden Partnern der Grundtarif angewendet, jeder mit dem Grundfreibetrag von 12.348 Euro. Diese Kombination passt, wenn beide ähnlich viel verdienen. Bei III/V rechnet der Besserverdienende mit dem Splittingtarif, der wie ein verdoppelter Grundfreibetrag von 24.696 Euro wirkt, während beim Geringerverdienenden die Sonderformel des § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG greift und praktisch ab dem ersten Euro Lohnsteuer einbehalten wird. Bei IV/IV mit Faktor bleibt es beim Grundtarif, aber die Lohnsteuer wird mit einem Faktor multipliziert, den das Finanzamt nach § 39f EStG aus dem tatsächlichen Einkommensverhältnis bildet.

Rechenbeispiel: Lohnsteuerabzug bei verschiedenen Kombinationen (2026)

Partner 1 verdient 50.000 Euro im Jahr, Partner 2 25.000 Euro, ein Kind unter 25 Jahren, keine Kirchensteuer. Die voraussichtliche Jahressteuer des Paares beträgt in allen Fällen 7.818,00 Euro – nur die monatliche Verteilung unterscheidet sich.

KombinationLohnsteuer Partner 1Lohnsteuer Partner 2Abzug gesamt/MonatBei der Steuererklärung
IV / IV573,42 Euro107,25 Euro680,67 EuroErstattung 350 Euro
III / V240,33 Euro331,25 Euro571,58 EuroNachzahlung 959 Euro
V / III1.016,17 Euro0,00 Euro1.016,17 EuroErstattung 4.376 Euro
IV / IV mit Faktor (Faktor 0,957)548,75 Euro102,58 Euro651,33 EuroNachzahlung 2 Euro

Die Werte stammen aus demselben Rechenmodul wie der Rechner oben. Der Lohnsteuerabzug folgt § 39b Abs. 2 EStG, die Jahressteuer dem Splittingverfahren nach § 32a Abs. 5 EStG mit den Abzugsbeträgen des § 39b Abs. 2 EStG (§ 39f Satz 3 EStG). Die tatsächliche Veranlagung setzt die Vorsorgeaufwendungen nach § 10 EStG an, die davon abweichen können.

Wann welche Kombination wählen?

SituationEmpfohlene KombinationBegründung
Beide verdienen ähnlich (40/60 bis 50/50)IV / IVGerechte Verteilung, kaum Nachzahlung
Ein Partner verdient deutlich mehr (70/30 oder mehr)III / VMehr monatliches Netto, aber Pflicht zur Steuererklärung
Ungleiches Einkommen, Nachzahlung vermeidenIV/IV mit FaktorBerücksichtigt Einkommensverhältnis, kaum Überraschungen
Elterngeld geplant (Partner B)III für Partner BHöheres Netto = höheres Elterngeld (mind. 7 Monate vorher wechseln)
Ein Partner arbeitslos / krankIII für betroffenen PartnerALG I und Krankengeld steigen mit höherem Netto

Strategischer Wechsel vor Lohnersatzleistungen: Besonders wichtig wird die Steuerklassenwahl vor dem Bezug von Elterngeld, Arbeitslosengeld I, Krankengeld oder Kurzarbeitergeld. Diese Leistungen berechnen sich nicht aus dem Netto der Gehaltsabrechnung, sondern aus einem pauschalierten Nettobetrag, in den die Steuerklasse eingeht – beim Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld über das Leistungsentgelt nach § 153 SGB III, beim Elterngeld über die Abzüge für Steuern nach § 2e BEEG. Wer in Klasse III ist, bekommt entsprechend mehr. Beim Elterngeld prüft die Elterngeldstelle die Abzugsmerkmale des Bemessungszeitraums, also der zwölf Kalendermonate vor dem Geburtsmonat (§ 2b Abs. 1 BEEG). Ein geändertes Merkmal zählt nach § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG nur, wenn es in der überwiegenden Zahl dieser Monate galt – bei zwölf Monaten also in mindestens sieben. Der Abstand zwischen den Klassen V und III ist am größten bei einem Bruttoentgelt um 3.850 Euro: dort stehen 1.794,33 Euro in Klasse III gegen 1.322,32 Euro in Klasse V, ein Unterschied von rund 472 Euro im Monat. Darüber schrumpft er wieder, weil Klasse III den Höchstbetrag von 1.800 Euro erreicht. Das Krankengeld fällt aus der Reihe: Es beträgt nach § 47 Abs. 1 SGB V 70 Prozent des Regelentgelts, höchstens aber 90 Prozent des tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts – hier zählt also das echte Netto, nicht eine Pauschale.

Auswirkung auf das Elterngeld

Das Elterngeld beträgt nach § 2 BEEG 65 Prozent bis 100 Prozent des Erwerbseinkommens der zwölf Monate vor der Geburt, höchstens 1.800 Euro im Monat. Die Spanne ist gestaffelt: Für die meisten Beschäftigten gelten 65 Prozent, die höheren Sätze erreichen nur Geringverdiener. Maßgeblich ist dabei nicht das Netto der Gehaltsabrechnung, sondern eine eigene Größe nach den §§ 2c bis 2f BEEG. Die Steuerklasse wirkt sich darauf aus, weil § 2e BEEG die Abzüge für Steuern nach der Steuerklasse bemisst – und zwar dauerhaft, obwohl die Jahressteuer selbst gleich bleibt. Wer in Klasse III wechselt, bekommt entsprechend mehr Elterngeld. Wie viel genau, hängt vom Einkommen ab; rechnen Sie es mit dem Elterngeld-Rechner durch.

So beantragen Sie den Wechsel: Seit 2020 können Sie die Steuerklasse mehrfach pro Jahr ändern. Den Antrag stellen beide Partner gemeinsam beim Wohnsitz-Finanzamt mit dem amtlichen Vordruck "Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten/Lebenspartnern" oder digital über ELSTER (Mein ELSTER > Formulare > Anträge). Die Änderung gilt ab dem Folgemonat nach Bearbeitung. Bearbeitungszeit: meist 2–4 Wochen.

Praxistipp – Nachzahlung bei III/V einplanen: Bei der Kombination III/V wird unterjährig insgesamt zu wenig Lohnsteuer einbehalten, deshalb ist die Einkommensteuererklärung nach § 46 Abs. 2 Nr. 3a EStG Pflicht. Wie hoch die Nachzahlung ausfällt, zeigt der Rechner oben in der Spalte „Bei der Steuererklärung". Legen Sie den Betrag über das Jahr zurück oder beantragen Sie beim Finanzamt eine freiwillige Vorauszahlung.

Praxistipp – IV/IV mit Faktor rechtzeitig erneuern: Der Faktor wird vom Finanzamt individuell berechnet und gilt nach § 39f Abs. 1 Satz 9 EStG bis zum Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr des erstmaligen Geltens folgt – also längstens zwei Jahre. Danach fallen Sie ohne neuen Antrag automatisch auf IV/IV ohne Faktor zurück. Bei deutlich verändertem Einkommen lohnt der Neuantrag schon früher, sonst passt der Faktor nicht mehr.

Zukunftsausblick: Die Bundesregierung plant seit 2023 die schrittweise Abschaffung der Kombination III/V zugunsten von IV/IV mit Faktor als Standard. Bisher wurde die Reform nicht umgesetzt. Stand 2026 stehen weiterhin alle drei Kombinationen zur Verfügung. Die Reform würde vor allem Ehefrauen in Klasse V entlasten, die bisher überproportional hohe monatliche Abzüge tragen. Beobachten Sie die Gesetzgebung – eine Umsetzung könnte ab 2027 oder 2028 erfolgen.