Was tatsächlich ankommt
§ 2 Abs. 1 Satz 1 BEEG nennt 67 % – das ist die Zahl, die hängen bleibt. Sie bezieht sich aber weder auf das Bruttogehalt noch auf das Netto vom Kontoauszug, sondern auf eine eigens definierte Größe, und sie gilt nur in einem schmalen Fenster. Was am Ende ankommt, sieht so aus.
| Brutto je Monat | Einkommen nach BEEG | Ersatzrate | Basiselterngeld | vom Brutto |
|---|---|---|---|---|
| 1.200 € | 845,50 € | 74,7 % | 631,59 € | 53 % |
| 1.500 € | 1.072,58 € | 67,0 % | 718,63 € | 48 % |
| 2.000 € | 1.386,42 € | 65,0 % | 901,17 € | 45 % |
| 2.500 € | 1.681,33 € | 65,0 % | 1.092,87 € | 44 % |
| 3.000 € | 1.969,50 € | 65,0 % | 1.280,18 € | 43 % |
| 3.500 € | 2.250,92 € | 65,0 % | 1.463,10 € | 42 % |
| 4.000 € | 2.525,67 € | 65,0 % | 1.641,68 € | 41 % |
| 4.500 € | 2.793,67 € | 65,0 % | 1.800,00 € | 40 % |
| 5.000 € | 3.054,92 € | 65,0 % | 1.800,00 € | 36 % |
Steuerklasse IV, ohne Kirchensteuer, ohne Geschwisterbonus, ohne Einkommen im Bezugszeitraum. Rechtsstand 2026-01-01.
In der Spalte „Ersatzrate“ steht in fast jeder Zeile 65 %, nicht 67 %. Und die letzte Spalte, die den Betrag am Bruttogehalt misst, bewegt sich zwischen 36 % und 53 %. Bei 3.000 € Monatsbrutto bleiben 43 % des Bruttos übrig – die Regelersatzrate liegt um 24 Prozentpunkte darüber.
Warum aus 67 Prozent 65 werden
§ 2 Abs. 2 BEEG staffelt die Rate in beide Richtungen. Liegt das Einkommen unter 1.000 €, steigt sie um 0,1 Prozentpunkte je 2 €, um die der Betrag unterschritten wird – bis auf 100 %. Liegt es über 1.200 €, sinkt sie in denselben Schritten, bis der Boden von 65 % erreicht ist.
Der volle Satz gilt also exakt zwischen 1.000 € und 1.200 € Einkommen – und weil dieses Einkommen nicht das Brutto ist, liegt das Fenster in Bruttogehalt umgerechnet zwischen rund 1.396 € und 1.697 € im Monat. Ab etwa 1.761 € Brutto ist die Rate auf 65 % gefallen und bleibt dort. Für alle, die Vollzeit arbeiten, ist die Regelersatzrate damit praktisch ohne Bedeutung.
Das „Einkommen“ ist nicht das Netto
Die zweite Spalte der Tabelle trägt die Bezeichnung „Einkommen nach BEEG“, weil sie mit dem Netto der Gehaltsabrechnung nur entfernt verwandt ist. Nach §§ 2c bis 2f BEEG wird sie eigens gebildet: Von den Einnahmen geht ein Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags ab, dann die Steuern und dann Sozialabgaben – aber nicht die tatsächlich gezahlten.
§ 2f Abs. 1 Satz 2 BEEG rechnet mit runden Pauschalen: 9 % für Kranken- und Pflegeversicherung, 10 % für die Rentenversicherung und 2 % für die Arbeitsförderung. Das sind keine echten Beitragssätze, und weil das Gesetz andere Maßgaben ausdrücklich ausschließt, wirkt hier auch keine Beitragsbemessungsgrenze. Wer ein sehr hohes Einkommen hat, bekommt deshalb einen rechnerisch niedrigeren Wert angesetzt, als seine tatsächlichen Abgaben rechtfertigen würden – für den Höchstbetrag spielt das allerdings keine Rolle mehr.
Nach oben ist ohnehin früh Schluss: Der Höchstbetrag des § 2 Abs. 1 Satz 2 BEEG von 1.800 € ist bei rund 4.454 € Brutto erreicht. Jeder Euro darüber erhöht das Elterngeld nicht mehr. Nach unten sichert § 2 Abs. 4 Satz 1 einen Mindestbetrag von 300 € – auch für Eltern, die vor der Geburt gar kein Einkommen hatten.
Der teure Irrtum: ElterngeldPlus ist nicht die Hälfte
§ 4a Abs. 2 Satz 2 BEEG sagt nicht, dass ElterngeldPlus die Hälfte beträgt. Es sagt, es betrage höchstens die Hälfte des Basiselterngeldes, das zustünde, wenn während des Bezugs keine Einnahmen vorlägen. Dieser Deckel ist eine feste Größe, die vom Einkommen vor der Geburt abhängt – und nicht davon, was während des Bezugs dazuverdient wird.
Genau darin liegt der Unterschied. Beim Basiselterngeld wird ein Zuverdienst voll gegengerechnet: Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 BEEG bemisst sich die Leistung dann nur noch nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Einkommen vor und während des Bezugs. Beim ElterngeldPlus gilt dieselbe Rechnung, aber der Deckel bleibt, wo er ist – und wird bei Zuverdienst oft gar nicht erreicht.
| Zuverdienst je Monat | Basiselterngeld | über 12 Monate | ElterngeldPlus | über 24 Monate | Vorteil Plus |
|---|---|---|---|---|---|
| kein Zuverdienst | 1.280,18 € | 15.362 € | 640,09 € | 15.362 € | 0 € |
| 500 € | 1.090,05 € | 13.081 € | 640,09 € | 15.362 € | +2.282 € |
| 1.000 € | 833,30 € | 10.000 € | 640,09 € | 15.362 € | +5.363 € |
| 1.500 € | 583,00 € | 6.996 € | 583,00 € | 13.992 € | +6.996 € |
| 2.000 € | 379,00 € | 4.548 € | 379,00 € | 9.096 € | +4.548 € |
| 2.500 € | 300,00 € | 3.600 € | 187,31 € | 4.495 € | +895 € |
Einkommen vor der Geburt 3.000 € brutto im Monat. Nach § 4 Abs. 3 Satz 3 BEEG entspricht ein Basismonat zwei Monaten ElterngeldPlus – verglichen wird deshalb 12 gegen 24 Monate, also derselbe Anspruch.
Ohne Zuverdienst bringt beides exakt dasselbe: 15.362 €, nur zeitlich gestreckt. Dort trifft der Merksatz von der Hälfte zu. Sobald aber während des Bezugs gearbeitet wird, kippt das Verhältnis – bei 1.500 € Zuverdienst im Monat stehen 6.996 € gegen 13.992 €. Das ist ein Unterschied von 6.996 € für denselben verbrauchten Anspruch.
ElterngeldPlus ist also keine gestreckte Variante für Leute mit Geduld, sondern die vorgesehene Form für alle, die in Teilzeit zurückkehren. Wer in dieser Lage Basismonate nimmt, zahlt für den Zuverdienst zweimal: einmal durch die Anrechnung und einmal dadurch, dass die Monate schneller aufgebraucht sind.
Geschwisterbonus: Prozent oder Mindestbetrag
Der Geschwisterbonus nach § 2a Abs. 1 Satz 1 BEEG beträgt 10 % des Elterngeldes, mindestens aber 75 €. Welche der beiden Größen greift, hängt am Einkommen: Bis zu einem Bruttoeinkommen von rund 1.573 € im Monat ist der Mindestbetrag der höhere, darüber die Prozentregel. Für Familien mit kleinem Einkommen ist der Bonus damit anteilig deutlich mehr wert.
Was sonst noch die Höhe verschiebt
- Einkommensgrenze: Nach § 1 Abs. 8 BEEG entfällt der Anspruch oberhalb von 175.000 € zu versteuerndem Einkommen. Diese Grenze ist in mehreren Schritten gesenkt worden – frühere Übersichten nennen noch 300.000 oder 250.000 Euro.
- Kappung beim Zuverdienst: Beim Unterschiedsbetrag setzt § 2 Abs. 3 Satz 2 BEEG das Einkommen vor der Geburt mit höchstens 2.770 € an. Wer mehr verdient hat, dessen Zuverdienst wirkt sich deshalb stärker aus, als die Bruttodifferenz vermuten lässt.
- Frühgeburt: § 4 Abs. 5 Satz 1 BEEG verlängert den Anspruch gestaffelt – bei 6 Wochen vor dem Termin auf 13 Basismonate, bei 8 Wochen vor dem Termin auf 14 Basismonate, bei 12 Wochen vor dem Termin auf 15 Basismonate, bei 16 Wochen vor dem Termin auf 16 Basismonate statt 12.
- Partnermonate: Die 12 Basismonate des § 4 Abs. 3 Satz 1 BEEG stehen den Eltern gemeinsam zu. Nach Satz 2 kommen 2 weitere hinzu – aber nur, wenn das Erwerbseinkommen eines Elternteils in zwei Lebensmonaten gemindert ist. Es genügt also nicht, den Anspruch bloß aufzuteilen; ein Elternteil muss tatsächlich beruflich zurückstecken.
- Steuerklasse: Weil das Bemessungsentgelt über den Steuerabzug gebildet wird, verschiebt die Steuerklasse das Elterngeld erheblich – aber nur, wenn der Wechsel früh genug erfolgt. Das ist ein eigenes Thema und steht im Artikel zur Steuerklassenwahl.
Was daraus folgt
Wer plant, sollte mit zwei Zahlen rechnen, die beide nicht im Merksatz vorkommen: mit 65 % statt 67 % und mit einer Bezugsgröße, die spürbar unter dem gewohnten Netto liegt. Für ein mittleres Vollzeiteinkommen landet man dann bei gut 43 % des Bruttogehalts – eine Zahl, die sich für die Haushaltsplanung deutlich anders anfühlt als 67 %.
Die zweite Entscheidung ist die wichtigere und wird oft nebenbei getroffen: Wer während des Bezugs arbeiten will, sollte ElterngeldPlus nehmen. Nicht weil es länger läuft, sondern weil derselbe Anspruch dabei mehr Geld ergibt.
Die eigenen Zahlen lassen sich im Elterngeld-Rechner einsetzen; was parallel an Kindergeld läuft, zeigt der Kindergeld-Rechner, und die Fristen rund um die Geburt der Mutterschutz-Rechner.
Gerechnet wird durchgehend für Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit. Nicht abgebildet sind das Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit nach § 2d BEEG, die Verschiebung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs. 1 Satz 2 und die Anrechnung von Mutterschaftsleistungen nach § 3 BEEG. Wer solche Bestandteile hat, erhält hier einen Näherungswert. Rechtsstand 2026-01-01; verbindlich ist der Bescheid der Elterngeldstelle.