Kindergeld ist eine der wichtigsten Familienleistungen in Deutschland und steht grundsätzlich allen Eltern zu – unabhängig vom Einkommen. Seit Januar 2026 beträgt es einheitlich 259 € pro Kind und Monat (§ 66 Abs. 1 EStG). Die frühere Staffelung, bei der ab dem dritten Kind höhere Beträge gezahlt wurden, ist entfallen.
Kindergeld nach Kinderzahl im Überblick
Da für jedes Kind der gleiche Betrag von 259 € gilt, ergibt sich der Gesamtbetrag durch Multiplikation. Die folgende Tabelle zeigt den monatlichen und jährlichen Anspruch nach Anzahl der Kinder.
| Anzahl Kinder | Pro Monat | Pro Jahr |
| 1 Kind | 259 € | 3.108 € |
| 2 Kinder | 518 € | 6.216 € |
| 3 Kinder | 777 € | 9.324 € |
| 4 Kinder | 1.036 € | 12.432 € |
| 5 Kinder | 1.295 € | 15.540 € |
Antragstellung bei der Familienkasse: Kindergeld wird nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit beantragt werden. Der Antrag kann seit 2024 vollständig digital über das Portal Familienkasse Digital gestellt werden. Für Neugeborene empfiehlt sich der Antrag innerhalb der ersten sechs Monate nach Geburt – eine rückwirkende Zahlung ist nur für maximal sechs Monate möglich (§ 66 Abs. 3 EStG).
Kindergeld vs. Kinderfreibetrag – die Günstigerprüfung: Das Finanzamt vergleicht bei der Einkommensteuererklärung automatisch, ob das ausgezahlte Kindergeld (259 € × 12 = 3.108 € pro Kind und Jahr) oder die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG steuerlich vorteilhafter sind. Zusammenveranlagte Eltern setzen je Kind 6.828 € für das sächliche Existenzminimum und 2.928 € für den Betreuungs- und Erziehungsbedarf an, zusammen 9.756 €. Bei zusammenveranlagten Ehepaaren lohnt sich der Kinderfreibetrag in der Regel ab einem zu versteuernden Einkommen von etwa 75.000 € – bei Alleinerziehenden bereits ab ca. 40.000 €. Sie müssen sich nicht vorab entscheiden: Die günstigere Variante wird automatisch angewendet.
Anspruchsdauer und Verlängerung: Kindergeld wird grundsätzlich bis zum 18. Geburtstag gezahlt. Bei Kindern in Ausbildung, Studium oder einem anerkannten Freiwilligendienst (FSJ, BFD) verlängert sich der Anspruch bis zum 25. Lebensjahr (§ 32 Abs. 4 EStG). Zwischen zwei Ausbildungsabschnitten besteht der Anspruch für bis zu vier Monate weiter. Bei Kindern mit Behinderung, die sich nicht selbst unterhalten können, entfällt die Altersgrenze vollständig.
Was hat sich zum Januar 2026 geändert? Das Kindergeld ist von 255 € auf 259 € gestiegen. § 66 Abs. 3 EStG koppelt es an die Freibeträge: Werden diese angehoben, erhöht sich das Kindergeld entsprechend und wird auf volle Euro kaufmännisch gerundet. Die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG wurden ebenfalls angehoben, um die kalte Progression auszugleichen. Der Sofortzuschlag von 25 € monatlich für Kinder in Familien mit geringem Einkommen bleibt bestehen (§ 6a Abs. 2 Satz 4 BKGG).
Praktische Hinweise: Kindergeld wird in der Regel am Anfang oder Mitte des Monats ausgezahlt – der genaue Termin richtet sich nach der letzten Ziffer Ihrer Kindergeldnummer. Ein Kontoauszug mit dem Verwendungszweck „FK" + Kindergeldnummer bestätigt den Eingang. Kindergeld ist weitgehend pfändungsgeschützt: Nach § 76 EStG kann der Anspruch nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche des Kindes gepfändet werden, für das es festgesetzt und ausgezahlt wird. Bei getrennt lebenden Eltern erhält derjenige Elternteil das Kindergeld, bei dem das Kind überwiegend lebt.