Familie & Soziales

Mit dem Mutterschutz-Rechner berechnen Sie den Beginn und das Ende des Mutterschutzes. Planen Sie Ihre Schutzfristen und erfahren Sie, ab wann das Beschäftigungsverbot gilt.

Mutterschutzbeginn
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So wird gerechnet

Die Schutzfristen sind in § 3 MuSchG geregelt: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten). Während dieser Zeit besteht ein Beschäftigungsverbot und Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.

6 Wochen vor, 8 Wochen nach Geburt.

Häufige Fragen

Was ist Mutterschutz?

Mutterschutz ist der rechtliche Schutz werdender Mütter. Es beinhaltet Beschäftigungsverbote, Kündigungsschutz und Mutterschaftsgeld.

Wie lange dauert die Schutzfrist?

Die Mutterschutzfrist beträgt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach dem errechneten Entbindungstermin.

Bekomme ich in der Schutzfrist Geld?

Ja, Mutterschaftsgeld wird gezahlt. Bei Kassenpatienten zahlt die Krankenkasse, bei Privatpatienten der Arbeitgeber.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Mutterschaftsgeld beträgt max. 13€/Tag oder das Durchschnittseinkommen der letzten 3 Monate bei Privatversicherten.

Darf mein Arbeitgeber mich kündigen?

Nein, während der Schutzfrist ist eine Kündigung unzulässig. Der Schutz beginnt 4 Wochen vor Schutzfristbeginn.

Kann ich während Mutterschutz arbeiten?

Nein, auf Arbeitsverbote in der Schutzfrist. Ausnahmen sind nur mit schriftlicher Zustimmung möglich.

Mutterschutz – Rechtliche Sicherheit für werdende Mütter

Mutterschutz ist ein fundamentaler rechtlicher Schutz für werdende und stillende Mütter. Die Schutzfrist beträgt 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt. Während dieser Zeit darf die Mutter nicht arbeiten, und der Arbeitgeber darf nicht kündigen. Die Mutterschaftsgeldleistung beträgt maximal 13€/Tag bei gesetzlich Versicherten (die Krankenkasse zahlt). Privatversicherte und Selbstständige müssen mit ihrem Arbeitgeber klären, wie die Zahlung funktioniert. Ein häufiges Missverständnis: Mutterschutz und Elternzeit sind unterschiedlich. Mutterschutz ist ein automatischer gesetzlicher Schutz, Elternzeit muss beantragt werden und beginnt ab der Geburt. Bei Mehrlingen verlängert sich die Schutzfrist. Auch bei Totgeburten nach der 20. Woche gilt Mutterschutz. Arbeitnehmerinnen, die Mutterschutzfristen nicht einhalten, können eine Beschwerde beim Gewerbeaufsichtsamt einreichen. Tipp: Informieren Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Schwangerschaft, damit er die Schutzbestimmungen einplanen kann.