Der Mutterschutz ist einer der zentralen gesetzlichen Schutzmechanismen für schwangere und stillende Frauen im Arbeitsleben. Geregelt ist er im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Er verfolgt zwei Ziele: die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen und die wirtschaftliche Existenz der Frau während dieser Zeit zu sichern. Der Mutterschutz-Rechner ermittelt aus dem errechneten Geburtstermin den Beginn und das Ende Ihrer persönlichen Schutzfrist.
Die Schutzfristen nach § 3 MuSchG
Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet regulär 8 Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit besteht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Die Frau darf in den sechs Wochen vor der Geburt auf eigenen, jederzeit widerrufbaren Wunsch weiterarbeiten – nach der Geburt gilt das Verbot jedoch absolut. Verschiebt sich die tatsächliche Geburt gegenüber dem errechneten Termin, bleibt die Gesamtschutzzeit erhalten: Tage, die vor der Geburt „verloren“ gehen, werden hinten angehängt.
Fristen im Überblick: normale und besondere Geburt
| Situation | Frist vor Geburt | Frist nach Geburt | Gesamt (bei Termingeburt) |
| Normale Einlingsgeburt | 6 Wochen | 8 Wochen | 14 Wochen |
| Frühgeburt | 6 Wochen | 12 Wochen | 18 Wochen* |
| Mehrlingsgeburt (Zwillinge etc.) | 6 Wochen | 12 Wochen | 18 Wochen |
| Kind mit Behinderung (auf Antrag) | 6 Wochen | 12 Wochen | 18 Wochen |
* Bei Frühgeburten wird zusätzlich die vor der Geburt nicht ausgeschöpfte Frist an die 12 Wochen angehängt.
Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss
Während der Schutzfrist entsteht der Frau in der Regel kein Einkommensverlust. Gesetzlich Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld von maximal 13 € pro Kalendertag. Da dieser Betrag meist unter dem bisherigen Nettolohn liegt, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss (§ 20 MuSchG), der die Differenz bis zum durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate ausgleicht. Privat oder familienversicherte Frauen erhalten über das Bundesamt für Soziale Sicherung einen einmaligen Zuschuss von höchstens 210 €; den Aufstockungsbetrag zahlt auch hier der Arbeitgeber.
Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG
Ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Dieser Schutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße und auch in der Probezeit. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Kündigung für zulässig erklären.
Beschäftigungsverbote außerhalb der Schutzfrist
Neben den festen Schutzfristen kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn die konkrete Tätigkeit Mutter oder Kind gefährdet – etwa bei schwerem Heben, Nachtarbeit, Akkord- oder Fließbandarbeit oder Kontakt mit Gefahrstoffen. Ein solches Verbot kann ärztlich (individuell) oder gesetzlich (generell) begründet sein. Während eines Beschäftigungsverbots zahlt der Arbeitgeber den vollen Mutterschutzlohn weiter (§ 18 MuSchG); es entsteht kein finanzieller Nachteil.
Praktische Hinweise
Informieren Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Schwangerschaft und den errechneten Termin, damit die Schutzbestimmungen und eine mögliche Vertretung geplant werden können. Der Mutterschutz geht in der Regel nahtlos in die Elternzeit über, die jedoch gesondert beantragt werden muss. Auch bei einer Fehlgeburt ab der 24. Schwangerschaftswoche gilt die Frau als entbunden und hat Anspruch auf die nachgeburtliche Schutzfrist.