Familie & Soziales

Mit dem Mutterschutz-Rechner berechnen Sie den Beginn und das Ende des Mutterschutzes. Planen Sie Ihre Schutzfristen und erfahren Sie, ab wann das Beschäftigungsverbot gilt.

Mutterschutzbeginn
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So wird gerechnet

Die Schutzfristen sind in § 3 MuSchG geregelt: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt (12 Wochen bei Früh- oder Mehrlingsgeburten). Während dieser Zeit besteht ein Beschäftigungsverbot und Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 19 MuSchG.

6 Wochen vor, 8 Wochen nach Geburt.

Häufige Fragen

Was ist der Mutterschutz?

Der Mutterschutz ist der gesetzliche Schutz von schwangeren und stillenden Frauen im Job. Er umfasst Beschäftigungsverbote, die Schutzfristen rund um die Geburt, einen besonderen Kündigungsschutz und den Anspruch auf Mutterschaftsgeld. Grundlage ist das Mutterschutzgesetz (MuSchG).

Wie lange dauert die Schutzfrist?

Die Schutzfrist beträgt nach § 3 MuSchG 6 Wochen vor und 8 Wochen nach dem errechneten Entbindungstermin. Bei Früh- und Mehrlingsgeburten sowie bei Geburt eines Kindes mit Behinderung verlängert sich die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen.

Was passiert, wenn das Kind später oder früher kommt?

Die Frist vor der Geburt ist an den errechneten Termin gebunden. Kommt das Kind später, verkürzt sich die Vorfrist nicht – die verlorenen Tage werden an die 8-Wochen-Frist nach der Geburt angehängt. Kommt das Kind früher, wird die nicht genutzte Vorfrist ebenfalls nach hinten übertragen, sodass immer die volle Schutzzeit erhalten bleibt.

Wie hoch ist das Mutterschaftsgeld?

Gesetzlich Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse maximal 13 € pro Kalendertag. Der Arbeitgeber stockt mit einem Zuschuss auf, sodass zusammen das durchschnittliche Nettoentgelt der letzten drei Monate erreicht wird. Für die Frau entsteht also in der Schutzfrist in der Regel kein Einkommensverlust.

Wer zahlt das Mutterschaftsgeld?

Bei gesetzlich Versicherten zahlt die Krankenkasse bis zu 13 € pro Tag, den Rest bis zum Nettolohn trägt der Arbeitgeber (Arbeitgeberzuschuss nach § 20 MuSchG). Privat oder familienversicherte Frauen erhalten einen einmaligen Zuschuss von maximal 210 € über das Bundesamt für Soziale Sicherung; auch hier zahlt der Arbeitgeber den Aufstockungsbetrag.

Darf mein Arbeitgeber mich kündigen?

Nein. Nach § 17 MuSchG ist eine Kündigung während der Schwangerschaft und bis vier Monate nach der Geburt unzulässig – vorausgesetzt, der Arbeitgeber kennt die Schwangerschaft oder wird innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informiert. Ausnahmen sind nur in seltenen Sonderfällen mit behördlicher Zustimmung möglich.

Was ist ein Beschäftigungsverbot?

Neben den Schutzfristen kann ein individuelles oder generelles Beschäftigungsverbot bestehen, wenn die Tätigkeit Mutter oder Kind gefährdet (z. B. schweres Heben, Nachtarbeit, Akkord). Während eines Beschäftigungsverbots außerhalb der Schutzfrist zahlt der Arbeitgeber den vollen Lohn weiter (Mutterschutzlohn nach § 18 MuSchG).

Was ist der Unterschied zwischen Mutterschutz und Elternzeit?

Der Mutterschutz ist ein automatischer gesetzlicher Schutz rund um die Geburt und muss nicht beantragt werden. Die Elternzeit dagegen muss beim Arbeitgeber schriftlich angemeldet werden, kann von beiden Elternteilen genommen werden und schließt sich in der Regel an die Mutterschutzfrist an. Elterngeld wird für die Elternzeit gezahlt, nicht für den Mutterschutz.

Mutterschutz – Rechtliche Sicherheit für werdende Mütter

Der Mutterschutz ist einer der zentralen gesetzlichen Schutzmechanismen für schwangere und stillende Frauen im Arbeitsleben. Geregelt ist er im Mutterschutzgesetz (MuSchG). Er verfolgt zwei Ziele: die Gesundheit von Mutter und Kind zu schützen und die wirtschaftliche Existenz der Frau während dieser Zeit zu sichern. Der Mutterschutz-Rechner ermittelt aus dem errechneten Geburtstermin den Beginn und das Ende Ihrer persönlichen Schutzfrist.

Die Schutzfristen nach § 3 MuSchG

Die Schutzfrist beginnt 6 Wochen vor dem errechneten Entbindungstermin und endet regulär 8 Wochen nach der Geburt. In dieser Zeit besteht ein grundsätzliches Beschäftigungsverbot. Die Frau darf in den sechs Wochen vor der Geburt auf eigenen, jederzeit widerrufbaren Wunsch weiterarbeiten – nach der Geburt gilt das Verbot jedoch absolut. Verschiebt sich die tatsächliche Geburt gegenüber dem errechneten Termin, bleibt die Gesamtschutzzeit erhalten: Tage, die vor der Geburt „verloren“ gehen, werden hinten angehängt.

Fristen im Überblick: normale und besondere Geburt

SituationFrist vor GeburtFrist nach GeburtGesamt (bei Termingeburt)
Normale Einlingsgeburt6 Wochen8 Wochen14 Wochen
Frühgeburt6 Wochen12 Wochen18 Wochen*
Mehrlingsgeburt (Zwillinge etc.)6 Wochen12 Wochen18 Wochen
Kind mit Behinderung (auf Antrag)6 Wochen12 Wochen18 Wochen

* Bei Frühgeburten wird zusätzlich die vor der Geburt nicht ausgeschöpfte Frist an die 12 Wochen angehängt.

Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss

Während der Schutzfrist entsteht der Frau in der Regel kein Einkommensverlust. Gesetzlich Versicherte erhalten von ihrer Krankenkasse Mutterschaftsgeld von maximal 13 € pro Kalendertag. Da dieser Betrag meist unter dem bisherigen Nettolohn liegt, zahlt der Arbeitgeber einen Zuschuss (§ 20 MuSchG), der die Differenz bis zum durchschnittlichen Nettoentgelt der letzten drei Monate ausgleicht. Privat oder familienversicherte Frauen erhalten über das Bundesamt für Soziale Sicherung einen einmaligen Zuschuss von höchstens 210 €; den Aufstockungsbetrag zahlt auch hier der Arbeitgeber.

Kündigungsschutz nach § 17 MuSchG

Ab Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt ist eine Kündigung durch den Arbeitgeber unzulässig. Voraussetzung ist, dass dem Arbeitgeber die Schwangerschaft bekannt ist oder ihm innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Dieser Schutz gilt unabhängig von der Betriebsgröße und auch in der Probezeit. Nur in seltenen Ausnahmefällen kann die zuständige Aufsichtsbehörde eine Kündigung für zulässig erklären.

Beschäftigungsverbote außerhalb der Schutzfrist

Neben den festen Schutzfristen kann ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden, wenn die konkrete Tätigkeit Mutter oder Kind gefährdet – etwa bei schwerem Heben, Nachtarbeit, Akkord- oder Fließbandarbeit oder Kontakt mit Gefahrstoffen. Ein solches Verbot kann ärztlich (individuell) oder gesetzlich (generell) begründet sein. Während eines Beschäftigungsverbots zahlt der Arbeitgeber den vollen Mutterschutzlohn weiter (§ 18 MuSchG); es entsteht kein finanzieller Nachteil.

Praktische Hinweise

Informieren Sie Ihren Arbeitgeber frühzeitig über die Schwangerschaft und den errechneten Termin, damit die Schutzbestimmungen und eine mögliche Vertretung geplant werden können. Der Mutterschutz geht in der Regel nahtlos in die Elternzeit über, die jedoch gesondert beantragt werden muss. Auch bei einer Fehlgeburt ab der 24. Schwangerschaftswoche gilt die Frau als entbunden und hat Anspruch auf die nachgeburtliche Schutzfrist.