Die Entfernungspauschale ist die bekannteste Position der Steuererklärung und zugleich die am häufigsten missverstandene. Zwei Irrtümer halten sich hartnäckig: dass jeder Pendler von ihr profitiert, und dass der eingetragene Betrag ungefähr dem entspricht, was zurückkommt. Beides ist falsch, und beides lässt sich nachrechnen.
Was sich zum 1. Januar 2026 geändert hat
Bis 2025 war die Pauschale gestaffelt: 0,30 € für die ersten zwanzig Entfernungskilometer, 0,38 € ab dem einundzwanzigsten. Diese Staffelung steht nicht mehr im Gesetz. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG nennt jetzt einen einzigen Satz von 0,38 € „für jeden vollen Kilometer der Entfernung".
Profitiert haben davon die Kurzstreckenpendler – jedenfalls auf dem Papier. Wer zwanzig Kilometer fährt, setzt jetzt 1,60 € mehr pro Arbeitstag an als vorher. Ob daraus eine Erstattung wird, entscheidet allerdings eine ganz andere Vorschrift.
Der Pauschbetrag, den kaum eine Übersicht erwähnt
Nach § 9a EStG zieht das Finanzamt jedem Arbeitnehmer einen Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € ab – ohne Nachweis, ohne Antrag, ohne eine einzige Quittung. Werbungskosten wirken sich deshalb erst aus, soweit sie diesen Betrag übersteigen. Die ersten 1.230 € an Fahrtkosten bekommt man nicht zusätzlich; man bekommt sie ohnehin.
Daraus folgt eine harte Schwelle. Bei 220 Arbeitstagen im Jahr erreicht die Entfernungspauschale den Pauschbetrag erst bei 15 Kilometern einfacher Entfernung (14,7 km genau gerechnet). Darunter ändert sie an der Steuerlast nichts – vorausgesetzt, es gibt keine weiteren Werbungskosten.
| Entfernung | Pauschale im Jahr | davon wirksam | Ersparnis bei 45.000 € | bei 70.000 € |
|---|---|---|---|---|
| 10 km | 836 € | 0 € | 0 € | 0 € |
| 15 km | 1.254 € | 24 € | 8 € | 10 € |
| 20 km | 1.672 € | 442 € | 147 € | 186 € |
| 30 km | 2.508 € | 1.278 € | 424 € | 535 € |
| 50 km | 4.180 € | 2.950 € | 970 € | 1.225 € |
| 80 km | 6.688 € | 5.458 € | 1.770 € | 2.243 € |
Die Spalte ganz rechts zeigt zugleich den zweiten Effekt: Dieselbe Pauschale ist bei höherem Einkommen mehr wert, weil sie am oberen Rand des Einkommens abgezogen wird und dort ein höherer Grenzsteuersatz greift. Bei 220 Arbeitstagen und 30 Kilometern sind es 424 € gegenüber 535 € – ein Unterschied von 111 € bei identischem Arbeitsweg.
Abzug ist nicht Erstattung
Der zweite verbreitete Irrtum steckt in der Erwartung, ein Eintrag von 2.508 € führe zu einer Rückzahlung in ähnlicher Höhe. Die Entfernungspauschale mindert aber nicht die Steuer, sondern das zu versteuernde Einkommen. Was tatsächlich zurückkommt, ist der Steuerbetrag, der auf diesen Einkommensteil entfallen wäre.
Konkret: Bei 30 Kilometern und 45.000 € zu versteuerndem Einkommen stehen 2.508 € Pauschale einer Ersparnis von 424 € gegenüber. Das sind rund 17 % des eingetragenen Betrags – der Rest ist entweder vom Pauschbetrag geschluckt oder gehörte nie zur Steuer, sondern nur zur Bemessungsgrundlage.
Einfache Entfernung, volle Kilometer, kürzeste Verbindung
Drei Details der Norm entscheiden über die Höhe, und alle drei werden regelmäßig falsch angesetzt:
- Einfache Entfernung, nicht Hin- und Rückweg. Das Gesetz spricht von der „Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte". Wer 30 km hinfährt und 30 km zurück, setzt 30 an, nicht 60.
- Nur volle Kilometer. 24,8 km werden zu 24 km. Es wird abgeschnitten, nicht gerundet.
- Kürzeste Straßenverbindung. Eine längere Strecke ist nur dann ansetzbar, wenn sie „offensichtlich verkehrsgünstiger" ist und regelmäßig benutzt wird – beide Bedingungen zusammen. Eine Zeitersparnis von wenigen Minuten genügt dafür nach ständiger Rechtsprechung nicht.
Der 4.500-Euro-Deckel und wann er nicht gilt
§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Satz 2 EStG nennt einen Höchstbetrag von 4.500 € im Kalenderjahr. Der zweite Halbsatz hebt ihn aber sofort wieder auf, „soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt".
Praktisch heißt das: Für Autofahrer gibt es keine Obergrenze. Der Deckel trifft Bahn- und Busfahrer, Mitfahrer in Fahrgemeinschaften und Radfahrer. Bei 60 Kilometern mit öffentlichen Verkehrsmitteln kommen rechnerisch 5.016 € zusammen, absetzbar sind aber nur 4.500 € – 516 € fallen weg.
Wer mit der Bahn pendelt, sollte deshalb prüfen, ob die tatsächlichen Ticketkosten über dem Deckel liegen: Sie sind statt der Pauschale ansetzbar, und für sie gilt der Höchstbetrag nicht.
Jeder Homeoffice-Tag kostet Pauschale
Das Gesetz knüpft die Pauschale an „jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die erste Tätigkeitsstätte aufsucht". Ein Tag im Homeoffice ist kein solcher Tag – für ihn gibt es keine Entfernungspauschale, sondern allenfalls die Tagespauschale für häusliche Arbeit. Beides für denselben Tag geht nicht.
Was das ausmacht, zeigt derselbe Arbeitsweg von 30 Kilometern bei unterschiedlich vielen Präsenztagen:
| Homeoffice | Präsenztage | Pauschale | Ersparnis bei 45.000 € |
|---|---|---|---|
| kein Homeoffice | 220 | 2.508 € | 424 € |
| 1 Tag je Woche | 176 | 2.006 € | 258 € |
| 2 Tage je Woche | 132 | 1.505 € | 91 € |
| 3 Tage je Woche | 88 | 1.003 € | 0 € |
Zwei Homeoffice-Tage pro Woche kosten bei dieser Entfernung 333 € Steuerersparnis im Jahr. Das ist kein Argument gegen Homeoffice – die eingesparten Fahrtkosten sind regelmäßig deutlich höher als der verlorene Steuervorteil. Aber es erklärt, warum Erstattungen seit 2020 bei vielen spürbar kleiner ausfallen, ohne dass sich am Gehalt oder am Wohnort etwas geändert hätte.
Wichtig für die Steuererklärung: Die Zahl der Arbeitstage ist eine Angabe, die das Finanzamt prüfen kann. Bei einer Fünf-Tage-Woche werden üblicherweise 220 bis 230 Tage anerkannt; wer mehr ansetzt, sollte das begründen können, und wer regelmäßig im Homeoffice arbeitet, muss die Präsenztage entsprechend kürzen.
Zwei Gruppen, für die andere Regeln gelten
Menschen mit Behinderung können nach § 9 Abs. 2 Satz 3 EStG statt der Pauschale die tatsächlichen Wegekosten ansetzen – bei einem Grad der Behinderung von mindestens 70, oder ab 50, wenn zugleich die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt ist. Bei den realen Vollkosten eines Autos liegt dieser Weg fast immer über der Pauschale. Die Voraussetzungen sind durch amtliche Unterlagen nachzuweisen.
Wer keine erste Tätigkeitsstätte hat, fällt gar nicht unter die Entfernungspauschale, sondern unter das Reisekostenrecht – etwa Monteure, Bauhandwerker oder Außendienstmitarbeiter mit wechselnden Einsatzorten. Der Unterschied ist erheblich: Bei Reisekosten zählt jeder gefahrene Kilometer, also Hin- und Rückweg, nicht die einfache Entfernung. Wer irrtümlich die Entfernungspauschale ansetzt, verschenkt bei gleicher Fahrleistung rund die Hälfte.
Jobticket mindert, Dienstrad nicht
Zwei Sätze derselben Vorschrift regeln zwei ähnliche Sachverhalte gegensätzlich – und werden deshalb oft verwechselt.
Nach Satz 5 mindern steuerfreie Arbeitgeberleistungen für den Arbeitsweg den abziehbaren Betrag. Wer ein steuerfreies Jobticket nach § 3 Nr. 15 EStG erhält, muss dessen Wert von der Entfernungspauschale abziehen. Der Vorteil lässt sich nicht doppelt nutzen.
Nach Satz 7 gilt das für das Dienstfahrrad ausdrücklich nicht: Steuerfreie Sachbezüge nach § 3 Nr. 37 EStG mindern den Abzug nicht. Wer ein überlassenes Dienstrad fährt, setzt die volle Entfernungspauschale zusätzlich an. Das ist eine bewusste Begünstigung des Gesetzgebers und einer der wenigen Fälle, in denen sich zwei Steuervorteile addieren.
Wer unter der Schwelle liegt, sollte weitersammeln
Die praktische Konsequenz aus alledem wird selten gezogen: Der Pauschbetrag von 1.230 € gilt für sämtliche Werbungskosten zusammen, nicht je Position. Wer mit dem Arbeitsweg allein darunter bleibt, ist deshalb nicht chancenlos – er muss nur die übrigen Positionen dazurechnen. Zu den häufigsten gehören:
- Arbeitsmittel – Fachliteratur, Werkzeug, Büroausstattung, anteilig auch ein beruflich genutzter Computer
- Fortbildungskosten einschließlich Fahrten, Übernachtung und Verpflegungsmehraufwand
- Bewerbungskosten – Porto, Fotos, Fahrten zu Vorstellungsgesprächen
- Beiträge zu Gewerkschaften und Berufsverbänden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 EStG)
- Kontoführungsgebühren, pauschal meist mit 16 € anerkannt
- Arbeitszimmer oder Tagespauschale für häusliche Arbeit
Ein Pendler mit zehn Kilometern Arbeitsweg kommt auf 836 € Entfernungspauschale. Ihm fehlen also nur 394 € bis zum Pauschbetrag – ab dort wirkt jeder weitere Euro. Genau in dieser Konstellation lohnt sich das Sammeln von Belegen am meisten, und genau dort wird am häufigsten darauf verzichtet, weil „die Pendlerpauschale ja eh nichts bringt".
Den eigenen Weg rechnen
Die Tabelle oben unterstellt 220 Arbeitstage und keine weiteren Werbungskosten. Für den eigenen Fall – andere Tagezahl, Homeoffice-Tage, weitere Werbungskosten – rechnen diese Rechner:
- Pendlerpauschale-Rechner – Jahresbetrag nach Entfernung und Arbeitstagen
- Homeoffice-Pauschale – jeder Homeoffice-Tag senkt die Zahl der Fahrten und damit die Pauschale
- Brutto-Netto-Rechner – wie sich ein zusätzlicher Abzug auf die Steuer auswirkt
- Kilometerkosten-Rechner – Vollkosten je Kilometer inklusive Verschleiß
Der Vergleich der letzten beiden mit der Pauschale ist ernüchternd und lohnt sich trotzdem: Die 0,38 € sind ein pauschaler Abzug, kein Ersatz der echten Kosten. Wer die tatsächlichen Vollkosten je Kilometer daneben stellt, sieht, welchen Teil des Arbeitswegs die Steuer wirklich trägt – und welchen nicht.
Rechtsstand 1. Januar 2026, Tarif nach § 32a EStG in der für 2026 geltenden Fassung. Die Beispielrechnungen unterstellen einen ledigen Arbeitnehmer ohne weitere Werbungskosten; Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag sind nicht berücksichtigt. Dieser Artikel ersetzt keine steuerliche Beratung.