Berechnen Sie Ihren jährlichen Steuerabzug durch die Entfernungspauschale. Sie gilt für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte – unabhängig vom genutzten Verkehrsmittel. Es zählt nur die einfache Entfernung (kürzeste Straßenverbindung).
So wird gerechnet
Die Entfernungspauschale (Pendlerpauschale) beträgt 0,30 €/km für die ersten 20 km und 0,38 €/km ab dem 21. km (2024). Sie wird als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend gemacht. Berechnet wird nur die einfache Entfernung, nicht Hin- und Rückweg. Für Homeoffice-Tage gilt die Homeoffice-Pauschale von 6 €/Tag (max. 1.260 €/Jahr). ÖPNV-Kosten können alternativ als tatsächliche Kosten abgesetzt werden.
Pendlerpauschale gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG: 0,30 €/km für die ersten 20 Entfernungskilometer, 0,38 €/km ab dem 21. km (seit 2022). Nur Werbungskosten, kein direkter Steuerabzug.