Die Kraftfahrzeugsteuer knüpft an das Halten eines Fahrzeugs an (§ 1 KraftStG). Verwaltet wird sie seit dem 1. Juli 2014 von der Zollverwaltung; die Zulassungsstelle nimmt bei der Anmeldung nur das SEPA-Lastschriftmandat entgegen.
Welche Vorschrift gilt, entscheidet allein die Erstzulassung. Drei Regime bestehen bis heute nebeneinander – ein Fahrzeug wechselt nie in ein neueres, auch wenn es den Halter wechselt:
- bis 30.06.2009 – Hubraum mal Satz der Schadstoffklasse, von 6,75 € (Benziner, Euro 3 und besser) bis 37,58 € (Diesel ohne Schadstoffminderung) je angefangene 100 cm³. Ohne CO₂-Komponente.
- 01.07.2009 bis 31.12.2020 – Hubraum plus 2,00 € je Gramm CO₂ über dem Freibetrag. Der Freibetrag beträgt 120 g/km bei Erstzulassung bis Ende 2011, 110 g/km für 2012 und 2013 und 95 g/km ab 2014.
- ab 01.01.2021 – Hubraum plus die unten stehende Staffel ab 95 g/km.
Der Hubraumbetrag ist in allen Fällen seit 2009 unverändert: 2,00 € je angefangene 100 cm³ für Fremdzündungsmotoren, 9,50 € für Selbstzündungsmotoren. Angefangen heißt angefangen: Ein Motor mit 1.401 cm³ wird wie 1.500 cm³ besteuert.
Die CO₂-Staffel für Erstzulassungen ab 2021
| Emissionsbereich | je Gramm |
| über 95 g/km bis 115 g/km | 2,00 € |
| über 115 g/km bis 135 g/km | 2,20 € |
| über 135 g/km bis 155 g/km | 2,50 € |
| über 155 g/km bis 175 g/km | 2,90 € |
| über 175 g/km bis 195 g/km | 3,40 € |
| über 195 g/km | 4,00 € |
Die Staffel wirkt in Teilmengen: Bei 150 g/km kosten die Gramm 96 bis 115 jeweils 2,00 €, die Gramm 116 bis 135 jeweils 2,20 € und die restlichen 15 Gramm jeweils 2,50 € – zusammen 121,50 €. Der Sprung in eine höhere Stufe verteuert also nur die Gramm oberhalb der Grenze.
Elektrofahrzeuge
§ 3d KraftStG befreit reine Elektrofahrzeuge für zehn Jahre ab dem Tag der Erstzulassung, wenn diese zwischen dem 18.05.2011 und dem 31.12.2030 liegt, längstens bis zum 31.12.2035. Das Zulassungsfenster wurde erst durch das Gesetz vom 22.12.2025 bis 2030 verlängert; ältere Quellen nennen noch den 31.12.2025 und das Enddatum 31.12.2030.
Nach Ablauf der Befreiung zahlen Elektrofahrzeuge die Gewichtssteuer des § 9 Abs. 1 Nr. 3, ermäßigt um die Hälfte (§ 9 Abs. 2). Bei 2.000 kg zulässigem Gesamtgewicht sind das 56,25 € im Jahr – ein Bruchteil dessen, was ein vergleichbarer Verbrenner kostet, aber eben nicht null.
Was der Rechner nicht abbildet
Wohnmobile werden nach Gesamtgewicht und Schadstoffklasse besteuert (§ 9 Abs. 1 Nr. 2a), Fahrzeuge über 3,5 t nach Nr. 4, Anhänger nach Nr. 5. Für Oldtimer- und rote Kennzeichen gilt ein Pauschalbetrag von 191,73 € im Jahr, für solche nur für Krafträder 46,02 € (§ 9 Abs. 4). Die Steuerentlastung von 30 € jährlich für Fahrzeuge bis 95 g/km nach § 10b galt nur für Erstzulassungen bis Ende 2024 und ist am 31.12.2025 ausgelaufen.