Der Rechner zeigt, was Hin- und Rückfahrten an Sprit kosten – für einen Umzug, eine Abholung oder eine Dienstreise – und welche Kilometerpauschale bei einer beruflichen Auswärtstätigkeit angesetzt werden kann.
So wird gerechnet
Gefahrene Kilometer = einfache Entfernung × 2 × Anzahl der Hin- und Rückfahrten. Die Kilometerpauschale steht neben den Spritkosten und wird nicht addiert.
Spritkosten = gefahrene km ÷ 100 × Verbrauch × Preis, alle Werte Ihre Eingaben. Kilometerpauschale 0,30 € je gefahrenem km nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG i. V. m. § 5 Abs. 2 BRKG (abgerufen am 14.09.2026). Ohne Maut, Parken und Verschleiß.
Hintergrund
Die kleinere Kilometerpauschale ist die größere
Für den Arbeitsweg setzt das Finanzamt 0,38 € je Kilometer an, für eine Dienstreise nur 0,30 €. Trotzdem bringt dieselbe Strecke als Dienstreise rund 58 % mehr – bei 50 km Entfernung 30,00 € statt 19,00 €. Und wer die Pauschale vom Arbeitgeber erstattet bekommt, statt sie selbst abzusetzen, hat bei 40 solchen Fahrten im Jahr 1.440 € in der Tasche statt 70 € Steuerersparnis.
Grundlage: § 9 EStG – Werbungskosten · § 5 BRKG – Wegstreckenentschädigung und 5 weitere · alle Quellen
Zwei Pauschalen, zwei verschiedene Kilometer
Das Einkommensteuergesetz kennt für Fahrten mit dem eigenen Auto zwei Pauschalen, und sie stehen direkt untereinander. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG regelt den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte: Für jeden Arbeitstag gibt es 0,38 € „für jeden vollen Kilometer der Entfernung". Die Nummer 4a direkt darunter regelt alle anderen beruflich veranlassten Fahrten – den Kundentermin, die Baustelle, die Schulung in einer anderen Stadt. Dort dürfen statt der tatsächlichen Kosten die Kilometersätze angesetzt werden, die das Bundesreisekostengesetz als höchste Wegstreckenentschädigung festlegt. Für den Kraftwagen sind das nach § 5 Abs. 2 BRKG 0,30 € je Kilometer „zurückgelegter Strecke".
Der Unterschied steckt in diesen beiden Wörtern. Die Entfernungspauschale zählt die einfache Entfernung, einmal am Tag – Hin- und Rückweg sind damit zusammen abgegolten. Der Reisekostensatz zählt jeden gefahrenen Kilometer, also Hin- und Rückweg getrennt. Auf die Entfernung umgerechnet ergibt das 0,60 € gegen 0,38 €. Die niedrigere Zahl ist die ergiebigere.
| Einfache Entfernung | als Dienstreise | als Arbeitsweg | Unterschied |
|---|---|---|---|
| 8 km | 4,80 € | 3,04 € | +1,76 € |
| 15 km | 9,00 € | 5,70 € | +3,30 € |
| 30 km | 18,00 € | 11,40 € | +6,60 € |
| 50 km | 30,00 € | 19,00 € | +11,00 € |
| 80 km | 48,00 € | 30,40 € | +17,60 € |
Das Verhältnis ist in jeder Zeile dasselbe: Die Dienstreise bringt das 1,58-Fache, also rund 58 % mehr. Bei ganzen Kilometern gilt das exakt; bei krummen Entfernungen verschiebt es sich leicht zugunsten der Dienstreise, weil die Entfernungspauschale nur volle Kilometer zählt. Seit dem 1. Januar 2026 gilt der Satz von 0,38 € ab dem ersten Kilometer; die frühere Staffelung ist entfallen. Wie viel davon am Ende als Steuerersparnis ankommt, rechnet der Artikel zur Pendlerpauschale durch.
Praktisch folgt daraus: Ob eine Fahrt als Arbeitsweg oder als Dienstreise gilt, ist die wichtigere Frage als die Höhe des Satzes. Entschieden wird sie nicht über die Fahrt, sondern über die erste Tätigkeitsstätte. Das ist nach § 9 Abs. 4 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung, der jemand dauerhaft zugeordnet ist – durch Arbeitsvertrag oder Weisung, im Zweifel etwa, weil er dort unbefristet oder länger als 48 Monate tätig werden soll. Wer von zu Hause direkt zum Kunden fährt, fährt nicht zur ersten Tätigkeitsstätte, und die ganze Strecke zählt doppelt.
Der Sprit braucht nur ein Drittel davon
Der Rechner oben auf dieser Seite zeigt Spritkosten und Pauschale nebeneinander, und meist liegen sie weit auseinander. Ein Beispiel mit belegten Werten: Die ADAC-Autokostenübersicht Frühjahr/Sommer 2026 setzt für den Opel Corsa 1.2 DI Turbo Edition Betriebskosten an, aus denen sich bei 1,92 € je Liter ein Verbrauch von 5,13 Litern auf 100 Kilometer ergibt. Für eine Fahrt über 50 km Entfernung, hin und zurück, heißt das:
| Größe | Wert |
|---|---|
| Gefahrene Strecke | 100 km |
| Kraftstoff | 5,13 l |
| Spritkosten | 9,85 € |
| Kilometerpauschale | 30,00 € |
| Vollkosten laut ADAC | 50,56 € |
Der Sprit macht 33 % der Pauschale aus. Damit er sie allein aufzehrt, müsste dieses Auto bei unverändertem Verbrauch mit Kraftstoff zu 5,85 € je Liter fahren – oder bei 1,92 € je Liter 15,6 Liter auf 100 Kilometer verbrauchen. Wer seinem Arbeitgeber also vorrechnet, die Fahrt habe „nur" 9,85 € gekostet, verschenkt 20,15 € – der Rest der Pauschale ist kein Gewinn, sondern der Anteil an Wertverlust, Versicherung, Steuer und Werkstatt, der auf diese 100 km entfällt.
Die letzte Zeile der Tabelle zeigt, dass die Pauschale diesen Anteil nicht einmal vollständig deckt. Der ADAC kommt für denselben Wagen auf 632 € im Monat bei 15.000 km im Jahr, also 0,51 € je Kilometer; die 0,30 € decken davon 59 %. Warum der Kraftstoff bei den Autokosten der kleinere Posten ist, zeigt der Artikel über die Kosten je Kilometer.
Das Gesetz lässt diesen Weg offen: Nummer 4a erlaubt die Pauschale ausdrücklich „anstelle der tatsächlichen Aufwendungen". Wer die tatsächlichen Kosten ansetzen will, muss sie aber für das ganze Fahrzeug belegen und auf die beruflichen Kilometer verteilen, und steuerlich zählt dabei die Absetzung für Abnutzung (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG), nicht der Marktwertverlust, den der ADAC ansetzt. Die ADAC-Zahl ist deshalb ein Anhaltspunkt, ob sich der Aufwand lohnen könnte, kein Ersatz für die eigene Rechnung.
Erstattet ist mehr als abgesetzt
Die Pauschale lässt sich auf zwei Wegen nutzen, und sie sind nicht gleichwertig. Zahlt der Arbeitgeber sie aus, ist das nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit es die als Werbungskosten abziehbaren Beträge nicht übersteigt. Zahlt er nichts, bleibt nur der Abzug in der Steuererklärung. Rechenbeispiel: 40 Fahrten im Jahr zu einem Kunden in 60 km Entfernung, zusammen 4.800 km und 1.440,00 € Pauschale. Die Steuerersparnis ist mit dem Einkommensteuertarif 2026 gerechnet, ohne Kirchensteuer; ein Solidaritätszuschlag fällt bei diesen Einkommen nicht an.
| Weg | zvE 45.000 € | zvE 70.000 € |
|---|---|---|
| Erstattung durch den Arbeitgeber | 1.440,00 € | 1.440,00 € |
| Abzug, sonst keine Werbungskosten | 70,00 € | 88,00 € |
| Abzug, Pauschbetrag schon überschritten | 477,00 € | 602,00 € |
Die mittlere Zeile ist der Normalfall für jemanden, der wenig andere Werbungskosten hat. Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.230 € (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) wird ohnehin abgezogen; von den 1.440,00 € wirken deshalb nur 210,00 €. Die Erstattung ist hier gut das 20-Fache der Steuerersparnis. Ohne andere Werbungskosten bewirkt die Reisekostenpauschale erst ab 4.101 km gefahrener Strecke im Jahr überhaupt etwas.
Die untere Zeile gilt für Pendler, deren Entfernungspauschale den Pauschbetrag bereits ausschöpft: Dann zählt jeder Dienstreise-Kilometer voll, und die Ersparnis entspricht dem persönlichen Grenzsteuersatz. Auch dann bleibt sie unter der Hälfte dessen, was eine Erstattung bringt.
Zwischenstufen sind häufig. Erstattet der Arbeitgeber etwa 0,20 € je Kilometer, bleiben im Beispiel 480,00 € als Werbungskosten übrig – mehr nicht, denn Ausgaben, die mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, sind nach § 3c Abs. 1 EStG insoweit nicht abziehbar. Zahlt er dagegen 0,35 €, ist der Teil über der Pauschale – 240,00 € im Jahr – steuerpflichtiger Arbeitslohn, solange keine höheren tatsächlichen Kosten nachgewiesen sind.
Wann die Dienstreise doch zum Arbeitsweg wird
Nummer 4a enthält in Satz 3 eine Ausnahme, die viele Außendienstler, Monteure und Fahrer betrifft. Wer keine erste Tätigkeitsstätte hat, aber nach den Weisungen des Arbeitgebers dauerhaft denselben Ort oder dasselbe weiträumige Tätigkeitsgebiet typischerweise arbeitstäglich aufsuchen muss – einen Busdepot-Treffpunkt etwa, einen Hafen oder ein Forstrevier –, für den gilt auf der Fahrt dorthin wieder die Entfernungspauschale. Beim weiträumigen Tätigkeitsgebiet zählt die Entfernung bis zum nächstgelegenen Zugang. Erst die Fahrten innerhalb des Gebiets sind nach Satz 4 wieder Reisekosten.
Für einen solchen Sammelpunkt in 30 km Entfernung heißt das 11,40 € am Tag statt 18,00 €. Über 220 Arbeitstage fehlen gegenüber einer echten Dienstreise 1.452,00 € an abziehbarem Betrag. Wer vom Arbeitgeber die Anweisung bekommt, sich „jeden Morgen am Lager" einzufinden, sollte also nicht mit dem Reisekostensatz rechnen – auch wenn das Lager nicht seine erste Tätigkeitsstätte ist.
Was nicht unter die Pauschale fällt
Die 0,30 € gelten für den Kraftwagen. Für Motorräder, Motorroller und andere motorbetriebene Fahrzeuge sieht § 5 Abs. 1 BRKG 0,20 € je Kilometer vor, und weil das Einkommensteuergesetz auf den Satz „für das jeweils benutzte Beförderungsmittel" verweist, gilt dieser niedrigere Wert auch steuerlich.
Private Fahrten – die Abholung eines gekauften Möbelstücks, der Besuch bei der Familie, ein privat veranlasster Umzug – kosten, was der Rechner als Spritkosten ausgibt, plus Maut, Parken und Verschleiß. Eine Pauschale gibt es dafür nicht. Ob ein Umzug beruflich veranlasst ist und dann als Werbungskosten zählt, richtet sich nach eigenen Regeln, die dieser Artikel nicht behandelt. Auch Familienheimfahrten bei doppelter Haushaltsführung nimmt Nummer 4a ausdrücklich aus.
Was diese Rechnung nicht abbildet
Die Steuerersparnis ist mit dem Grundtarif für zwei zu versteuernde Einkommen gerechnet; Kirchensteuer, Splittingtarif und Progressionsvorbehalt fehlen. Der Verbrauch des Beispielwagens ist aus den ADAC-Betriebskosten zurückgerechnet und kein Messwert. Verpflegungsmehraufwand und Übernachtungskosten, die bei einer Auswärtstätigkeit zusätzlich anfallen können, sind nicht Gegenstand dieses Artikels; ihre Dreimonatsfrist in § 9 Abs. 4a Satz 6 EStG gilt für die Verpflegung, nicht für die Fahrtkosten. Wer seinen Arbeitsweg selbst rechnen will, nutzt den Fahrtkosten-Rechner; die Vollkosten des eigenen Autos je Kilometer liefert der Kilometerkosten-Rechner.