Das BAföG (Bundesausbildungsförderungsgesetz) ist das wichtigste staatliche Finanzierungsinstrument für Studierende und Schülerinnen und Schüler in Deutschland. Ziel ist es, dass niemand aus finanziellen Gründen auf eine Ausbildung verzichten muss. Der große Vorteil: Für Studierende ist die Hälfte der Förderung ein Zuschuss, den man nie zurückzahlen muss, die andere Hälfte ein zinsloses Darlehen. Der BAföG-Rechner schätzt anhand Ihrer Angaben, mit welcher Förderung Sie rechnen können.
Wie sich der Bedarfssatz zusammensetzt
Seit dem Wintersemester 2024/25 liegt der BAföG-Höchstsatz für Studierende bei rund 992 € pro Monat. Er besteht aus einem Grundbedarf von 475 €, einer Wohnpauschale von 380 € für alle, die nicht bei den Eltern wohnen, sowie Zuschlägen zur Kranken- und Pflegeversicherung. Wer noch bei den Eltern lebt, erhält nur einen deutlich geringeren Wohnanteil.
Bedarfssätze nach Wohnsituation und Ausbildungsart
| Gruppe | Wohnt bei den Eltern | Eigene Wohnung |
| Studierende (Hochschule) | ca. 633 € | ca. 992 € |
| Schüler weiterführende Schulen | ca. 355 € | ca. 736 € |
| Berufsfachschüler ohne Abschluss | ca. 355 € | ca. 736 € |
| Fach-/Abendschule, Kollegs | ca. 633 € | ca. 992 € |
Richtwerte inklusive KV-/PV-Zuschlägen. Die genaue Höhe hängt von Alter und Versicherungsstatus ab.
Einkommen und Vermögen: Was angerechnet wird
Von diesem Bedarf werden anrechenbare Einkünfte abgezogen. Das Elterneinkommen bleibt bis zu einem Grundfreibetrag von rund 2.540 € netto im Monat (zusammenlebende Eltern) unberücksichtigt; für jedes weitere Kind in Ausbildung steigt der Freibetrag. Eigenes Einkommen aus einem Nebenjob ist bis zur Minijob-Grenze (2026 rund 556 € pro Monat) anrechnungsfrei. Beim Vermögen gilt ein Freibetrag von 15.000 € für unter 30-Jährige und 45.000 € ab 30 Jahren. Ein häufiges Missverständnis: Verdienen die Eltern weniger als den Freibetrag, bleibt der volle Höchstsatz erhalten.
Elternunabhängiges BAföG
In bestimmten Konstellationen wird das Einkommen der Eltern gar nicht herangezogen. Elternunabhängiges BAföG gibt es unter anderem, wenn Sie vor Ausbildungsbeginn mindestens fünf Jahre erwerbstätig waren, eine dreijährige Berufsausbildung plus drei Jahre Berufstätigkeit abgeschlossen haben oder bei Ausbildungsbeginn über 30 Jahre alt sind. Dann zählt nur Ihr eigenes Einkommen und Vermögen – die Förderung fällt oft höher aus.
Rückzahlung und Deckelung
Nur der Darlehensanteil des Studierenden-BAföG muss zurückgezahlt werden, und zwar zinslos. Die Rückzahlung beginnt fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer in Raten von mindestens 130 € pro Monat. Entscheidend: Die Rückzahlung ist auf insgesamt höchstens 10.010 € begrenzt. Wer während des Studiums mehr Darlehen erhalten hat, muss den darüber hinausgehenden Betrag nicht zurückzahlen. Schüler-BAföG ist dagegen ein reiner Zuschuss ohne Rückzahlung.
Antrag und Förderungshöchstdauer
Der Antrag wird beim zuständigen Amt für Ausbildungsförderung (meist beim Studierendenwerk) gestellt und kann online über BAföG Digital eingereicht werden. Wichtig: BAföG wird erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt, nicht rückwirkend – stellen Sie den Antrag daher rechtzeitig zum Studienbeginn. Gefördert wird grundsätzlich für die Dauer der Regelstudienzeit; bei Krankheit, Kindererziehung oder Gremientätigkeit ist eine Verlängerung möglich.