Familie & Soziales

Mit dem Wohngeld-Rechner prüfen Sie Ihren Anspruch auf Wohngeld. Erfahren Sie, ob Ihnen ein Mietzuschuss oder Lastenzuschuss zusteht und wie hoch dieser ausfallen kann.

Geschätztes Wohngeld
— €/Monat

So wird gerechnet

Das Wohngeld wird nach der Formel des § 19 Abs. 1 WoGG berechnet. Entscheidend sind die Haushaltsgröße, das Gesamteinkommen nach § 13 WoGG und die zu berücksichtigende Miete nach § 11 WoGG, die durch den Höchstbetrag der Mietenstufe begrenzt wird. Seit der Reform zum 01.01.2023 kommen die Heizkostenentlastung und die Klimakomponente nach § 12 Abs. 6 und 7 WoGG hinzu.

Berechnung nach § 19 WoGG mit den Anlagen 1 bis 3 in der Fassung vom 01.01.2025 (BGBl. 2024 I Nr. 314).

Häufige Fragen

Wer hat Anspruch auf Wohngeld?

Wohngeld ist ein Zuschuss für Haushalte mit kleinem Einkommen – als Mietzuschuss für Mieter und als Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum. Vom Wohngeld ausgeschlossen ist nach § 7 Abs. 1 WoGG, wer Grundsicherungsgeld nach dem SGB II, Grundsicherung im Alter, Hilfe zum Lebensunterhalt oder eine der weiteren dort genannten Leistungen bezieht – aber nur, wenn bei deren Berechnung bereits Kosten der Unterkunft berücksichtigt wurden. Werden die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt, greift der Ausschluss nicht.

Wie wird Wohngeld berechnet?

Nach der Formel des § 19 Abs. 1 WoGG: Wohngeld = 1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y). Dabei ist M die zu berücksichtigende Miete und Y das monatliche Gesamteinkommen; a, b und c hängen von der Haushaltsgröße ab und stehen in Anlage 2 zum WoGG. Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet.

Was zählt als Einkommen?

Maßgeblich ist das Gesamteinkommen nach § 13 WoGG: die Summe der Jahreseinkommen aller Haushaltsmitglieder nach § 14 WoGG, vermindert um die Freibeträge der §§ 17 und 17a und die Abzugsbeträge für Unterhalt nach § 18 WoGG. Nach § 16 WoGG werden je 10 Prozent abgezogen, wenn Steuern vom Einkommen, Pflichtbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung oder zur Rentenversicherung zu leisten sind – zusammen also höchstens 30 Prozent.

Wie hoch ist der maximale Zuschuss?

Das Wohngeld ist nicht durch einen festen Höchstbetrag gedeckelt, sondern durch die Formel selbst. Begrenzt wird die berücksichtigungsfähige Miete: Sie zählt höchstens bis zur Summe aus dem Höchstbetrag nach Anlage 1 zum WoGG und der Klimakomponente. Die Höchstbeträge hängen von Haushaltsgröße und Mietenstufe ab und stehen in der Tabelle weiter unten.

Muss ich Wohngeld beantragen?

Ja, Wohngeld wird nicht automatisch gezahlt. Der Antrag geht an die Wohngeldbehörde der Gemeinde oder des Kreises. Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt; danach ist ein Weiterleistungsantrag nötig.

Was ist die Mietenstufe und wie finde ich meine?

Die Mietenstufe bildet ab, wie stark das Mietenniveau einer Gemeinde vom Bundesdurchschnitt abweicht (§ 12 Abs. 2 bis 5 WoGG). Es gibt sieben Stufen: Stufe I liegt mehr als 15 Prozent unter dem Durchschnitt, Stufe VII mindestens 35 Prozent darüber. Welche Stufe für Ihre Gemeinde gilt, steht in der Anlage zu § 1 Abs. 3 der Wohngeldverordnung; die Wohngeldbehörde nennt sie Ihnen ebenfalls.

Was sind Heizkostenentlastung und Klimakomponente?

Beides sind Zuschläge, die seit der Reform zum 01.01.2023 fest im Gesetz stehen. Die Klimakomponente nach § 12 Abs. 7 WoGG erhöht den Höchstbetrag für die Miete, die Heizkostenentlastung nach § 12 Abs. 6 WoGG kommt nach § 11 Abs. 1 WoGG zusätzlich auf die zu berücksichtigende Miete – sie unterliegt dem Höchstbetrag also nicht. Für einen Einpersonenhaushalt sind das 19,20 Euro und 110,40 Euro im Monat.

Wohngeld – Finanzielle Unterstützung für Mieter

Wohngeld ist ein Zuschuss zu den Wohnkosten für Haushalte mit kleinem Einkommen – als Mietzuschuss für Mieter und als Lastenzuschuss für selbst genutztes Wohneigentum. Es wird nicht automatisch gezahlt, sondern muss bei der Wohngeldbehörde beantragt werden.

Die Wohngeldformel des § 19 Abs. 1 WoGG

Das ungerundete monatliche Wohngeld beträgt:

1,15 × (M − (a + b × M + c × Y) × Y)

Dabei ist M die zu berücksichtigende monatliche Miete und Y das monatliche Gesamteinkommen. Die Werte a, b und c hängen allein von der Haushaltsgröße ab und stehen in Anlage 2 zum WoGG. Anlage 3 gibt die Reihenfolge der Rechenschritte vor: Zuerst werden zu kleine Werte für M und Y durch Mindestwerte ersetzt, dann wird mit zehn Nachkommastellen gerechnet, und am Ende wird auf volle Euro gerundet. Für mehr als 12 Haushaltsmitglieder erhöht § 19 Abs. 3 WoGG das Wohngeld um je 65 Euro – höchstens bis zur Höhe der berücksichtigten Miete.

Höchstbeträge für die Miete nach Anlage 1 zum WoGG

Die Miete zählt nicht unbegrenzt: Sie wird auf die Summe aus dem Höchstbetrag und der Klimakomponente gedeckelt (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 WoGG). Beträge in Euro im Monat:

Mietenstufe1 Person2345je weitere
I361 Euro437 Euro521 Euro608 Euro694 Euro+ 82 Euro
II408 Euro493 Euro587 Euro686 Euro782 Euro+ 94 Euro
III456 Euro551 Euro657 Euro766 Euro875 Euro+ 106 Euro
IV511 Euro619 Euro737 Euro858 Euro982 Euro+ 119 Euro
V562 Euro680 Euro809 Euro946 Euro1.080 Euro+ 129 Euro
VI615 Euro745 Euro887 Euro1.035 Euro1.183 Euro+ 149 Euro
VII677 Euro820 Euro975 Euro1.139 Euro1.302 Euro+ 163 Euro

Heizkostenentlastung und Klimakomponente

Beide Zuschläge stehen seit der Reform zum 01.01.2023 fest im Gesetz. Die Klimakomponente erhöht den Höchstbetrag, die Heizkostenentlastung kommt darüber hinaus auf die zu berücksichtigende Miete und unterliegt dem Höchstbetrag damit nicht:

HaushaltsmitgliederHeizkostenentlastung (§ 12 Abs. 6 WoGG)Klimakomponente (§ 12 Abs. 7 WoGG)
1110,40 Euro19,20 Euro
2142,60 Euro24,80 Euro
3170,20 Euro29,60 Euro
4197,80 Euro34,40 Euro
5225,40 Euro39,20 Euro

Für jedes weitere Haushaltsmitglied kommen 27,60 Euro beziehungsweise 4,80 Euro hinzu. Alle Tabellen auf dieser Seite werden aus demselben Rechenmodul erzeugt wie der Rechner oben.

Was dieser Rechner nicht abbilden kann

Der Rechner geht von Einkommen aus nichtselbständiger Arbeit aus und setzt den Arbeitnehmer-Pauschbetrag als Werbungskosten an. Nicht berücksichtigt sind die Abzüge nach § 11 Abs. 2 und 3 WoGG für gewerblich genutzte Flächen, Untermieter oder andere öffentliche Leistungen, die Belastung bei Wohneigentum nach § 10 WoGG sowie die Freibeträge des § 17 Nr. 1, 2 und 4 WoGG für schwerbehinderte Haushaltsmitglieder und für eigene Einkünfte von Kindern. Das Ergebnis ist deshalb eine Schätzung; verbindlich ist der Bescheid der Wohngeldbehörde.

Praktische Hinweise

Wohngeld wird in der Regel für zwölf Monate bewilligt. Danach ist ein Weiterleistungsantrag nötig – am besten rechtzeitig vor Ablauf, weil Wohngeld grundsätzlich erst ab dem Monat der Antragstellung gezahlt wird. Ändert sich das Einkommen deutlich, kann sich der Anspruch auch innerhalb des Bewilligungszeitraums ändern; solche Änderungen sind der Behörde mitzuteilen.