Familie & Soziales

Berechnen Sie den monatlichen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 – mit Bundesland-Auswahl, Kindergeld-Anrechnung (§ 1612b BGB), Selbstbehalt-Prüfung und vollständigem Rechenweg.

Monatlicher Barunterhalt
— €

So wird gerechnet

Der Unterhalt wird nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 berechnet. Das bereinigte Nettoeinkommen ergibt sich aus dem Bruttoeinkommen abzüglich berufsbedingter Aufwendungen (5% bei AN, 10% bei Selbständigen) und Vorsorgeaufwendungen. Davon wird der Tabellenbetrag der entsprechenden Einkommensgruppe abgezogen. Das Kindergeld wird zur Hälfte angerechnet (§ 1612b BGB). Der Selbstbehalt beträgt gegenüber minderjährigen Kindern 1.540 € (berufsbedingt 1.900 €).

Grundlage: Düsseldorfer Tabelle 2026 (gültig ab 1.1.2026). Kindergeld 2026: 255 €/Kind (§ 66 EStG). Selbstbehalt variiert je nach OLG-Bezirk. Die Betragsangaben für einzelne OLG-Leitlinien basieren auf zuletzt veröffentlichten Fassungen – bitte stets die aktuelle Version des zuständigen OLG prüfen. Keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie wird der Unterhalt bei wechselndem Einkommen berechnet?

Bei schwankendem Einkommen wird das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate zugrunde gelegt. Bei erheblichen und dauerhaften Veränderungen kann eine Anpassung des Unterhalts beantragt werden.

Was passiert wenn der Unterhaltspflichtige arbeitslos wird?

Bei Arbeitslosigkeit muss der Unterhalt nicht entfallen. Arbeitslosengeld wird beim Unterhaltseinkommen berücksichtigt. Bei Arbeitslosengeld II gibt es besondere Regelungen – der Unterhalt kann unter bestimmten Voraussetzungen entfallen.

Wie lange zahle ich Unterhalt für mein Kind?

Der Unterhaltsanspruch besteht mindestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bei schulischer Ausbildung (inkl. Universität) verlängert sich der Anspruch bis zum Abschluss der ersten beruflichen Ausbildung, max. jedoch bis zum 25. Lebensjahr.

Kann der Unterhalt erhöht oder reduziert werden?

Ja, bei wesentlichen Veränderungen der Lebensumstände (z.B. erheblich geändertes Einkommen des Unterhaltspflichtigen oder geänderte Bedürfnisse des Kindes) kann eine Anpassung beantragt werden. Dazu ist meist eine einvernehmliche Regelung oder eine gerichtliche Entscheidung nötig.

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist die am weitesten verbreitete Richtlinie zur Berechnung des Kindesunterhalts in Deutschland. Sie wird regelmäßig aktualisiert (2026 ab 1.1.2026) und berücksichtigt steigende Lebenshaltungskosten.

Die Berechnung erfolgt in mehreren Schritten:

  • Schritt 1: Bereinigung des Nettoeinkommens (Abzug von 5-10% berufsbedingter Aufwendungen)
  • Schritt 2: Feststellung der Einkommensgruppe in der Düsseldorfer Tabelle (0-2.000€, 2.001-2.500€, etc.)
  • Schritt 3: Ablesen des Unterhaltsbedarfs aus der Tabelle (z.B. 492€ für ein Kind bis 6 Jahren bei 1.500€ Einkommen)
  • Schritt 4: Anrechnung des halben Kindergelds (§ 1612b BGB)
  • Schritt 5: Überprüfung des Selbstbehalts (mind. 1.540€ für minderjährige Kinder)

Unterschiede zwischen OLG-Leitlinien: Neben der Düsseldorfer Tabelle gibt es regionale OLG-Leitlinien mit leicht unterschiedlichen Selbstbehalt-Sätzen und Kindergeld-Regelungen. Der Unterhaltsanspruch richtet sich nach dem Wohnort des Kindes und seinem Alter.

2026 Werte: Kindergeld pro Kind: 255€/Monat. Unterhaltsbedarfssatz für Kinder bis 6 Jahre: 492€, 6-12 Jahre: 571€, 12-18 Jahre: 695€, über 18 Jahre (Studium): 934€. Diese Sätze sind bei 1.500€ bereinigtem Einkommen des Unterhaltspflichtigen – höhere Einkommen führen zu höheren Unterhaltsbeträgen.