Berechnen Sie den monatlichen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 – mit Einstufung nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten, Prüfung des Bedarfskontrollbetrags, Kindergeld-Anrechnung nach § 1612b BGB, Selbstbehalt und vollständigem Rechenweg. Die Auswahl des Oberlandesgerichts zeigt, welche Leitlinien für Sie gelten.
So wird gerechnet
Die Düsseldorfer Tabelle ordnet dem bereinigten Nettoeinkommen eine von 15 Einkommensgruppen zu. Die erste Gruppe entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt (2026: 486 € / 558 € / 653 € je nach Altersstufe), die folgenden Gruppen steigen bis Gruppe 5 um je 5 % und danach um je 8 % des Mindestunterhalts. Die Tabelle unterstellt zwei Unterhaltsberechtigte – bei einem Berechtigten wird eine Gruppe herauf-, bei dreien eine Gruppe herabgestuft. Anschließend wird geprüft, ob dem Pflichtigen der Bedarfskontrollbetrag seiner Gruppe verbleibt; andernfalls wird zurückgestuft. Vom Tabellenbetrag wird das Kindergeld abgezogen (§ 1612b BGB: bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen voll). Untergrenze ist der Selbstbehalt: 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nichterwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern, 1.750 € gegenüber sonstigen volljährigen Kindern.
Grundlage: Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2026 nebst Anmerkungen (OLG Düsseldorf) und Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen Stand 01.01.2026, Nr. 21. Mindestunterhalt nach der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024. Kindergeld 259 €/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG). Erwartet wird ein bereits bereinigtes Nettoeinkommen. Keine Rechtsberatung.