Familie & Soziales

Berechnen Sie den monatlichen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 – mit Einstufung nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten, Prüfung des Bedarfskontrollbetrags, Kindergeld-Anrechnung nach § 1612b BGB, Selbstbehalt und vollständigem Rechenweg. Die Auswahl des Oberlandesgerichts zeigt, welche Leitlinien für Sie gelten.

Monatlicher Zahlbetrag
— €

So wird gerechnet

Die Düsseldorfer Tabelle ordnet dem bereinigten Nettoeinkommen eine von 15 Einkommensgruppen zu. Die erste Gruppe entspricht dem gesetzlichen Mindestunterhalt (2026: 486 € / 558 € / 653 € je nach Altersstufe), die folgenden Gruppen steigen bis Gruppe 5 um je 5 % und danach um je 8 % des Mindestunterhalts. Die Tabelle unterstellt zwei Unterhaltsberechtigte – bei einem Berechtigten wird eine Gruppe herauf-, bei dreien eine Gruppe herabgestuft. Anschließend wird geprüft, ob dem Pflichtigen der Bedarfskontrollbetrag seiner Gruppe verbleibt; andernfalls wird zurückgestuft. Vom Tabellenbetrag wird das Kindergeld abgezogen (§ 1612b BGB: bei minderjährigen Kindern zur Hälfte, bei volljährigen voll). Untergrenze ist der Selbstbehalt: 1.450 € für Erwerbstätige und 1.200 € für Nichterwerbstätige gegenüber minderjährigen Kindern, 1.750 € gegenüber sonstigen volljährigen Kindern.

Grundlage: Düsseldorfer Tabelle Stand 01.01.2026 nebst Anmerkungen (OLG Düsseldorf) und Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen Stand 01.01.2026, Nr. 21. Mindestunterhalt nach der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024. Kindergeld 259 €/Monat (§ 66 Abs. 1 EStG). Erwartet wird ein bereits bereinigtes Nettoeinkommen. Keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Was ist der Bedarfskontrollbetrag – und ist das der Selbstbehalt?

Nein, beide sind zu unterscheiden. Der Selbstbehalt ist die absolute Untergrenze, die dem Unterhaltspflichtigen bleiben muss (§ 1603 BGB). Der Bedarfskontrollbetrag liegt darüber und dient der ausgewogenen Verteilung des Einkommens zwischen Pflichtigem und Berechtigten. Verbleibt er nach Abzug der Zahlbeträge nicht, wird in die nächstniedrigere Einkommensgruppe zurückgestuft – so lange, bis er gewahrt ist. Er wirkt also früher und anders als der Selbstbehalt.

Warum ändert sich der Unterhalt, wenn ich die Zahl der Berechtigten ändere?

Die Düsseldorfer Tabelle ist auf zwei Unterhaltsberechtigte zugeschnitten. Bei einer abweichenden Zahl wird nicht das Einkommen gekürzt, sondern die Einstufung verschoben: Bei nur einem Berechtigten erfolgt ein Zuschlag durch Einstufung in die nächsthöhere Gruppe, bei drei Berechtigten ein Abschlag durch Einstufung in die nächstniedrigere. Als Berechtigte zählen alle Unterhaltsberechtigten, also auch ein unterhaltsberechtigter Ehegatte.

Wie wird der Unterhalt bei wechselndem Einkommen berechnet?

Bei schwankendem Einkommen wird das durchschnittliche Nettoeinkommen der letzten 12 Monate zugrunde gelegt. Bei erheblichen und dauerhaften Veränderungen kann eine Anpassung des Unterhalts beantragt werden.

Was gilt für volljährige Kinder?

Volljährige im Haushalt eines Elternteils fallen in die 4. Altersstufe der Tabelle. Wohnt das volljährige Kind – etwa zum Studium – in einem eigenen Haushalt, gilt statt der Tabelle ein Festbedarf von 990 € monatlich, darin 440 € Warmmiete. In beiden Fällen wird das volle Kindergeld angerechnet. Für den Bedarf des Volljährigen haften zudem beide Elternteile anteilig nach ihren Einkommen (§ 1606 Abs. 3 BGB); dieser Rechner bildet nur die Haftung eines Elternteils ab.

Wann ist ein volljähriges Kind privilegiert?

Nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB sind unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres minderjährigen Kindern gleichgestellt, wenn sie im Haushalt eines Elternteils leben und sich in allgemeiner Schulausbildung befinden. Für sie gilt der niedrigere notwendige Selbstbehalt von 1.450 € statt 1.750 € – der Unterhaltspflichtige muss also mehr leisten.

Wie lange zahle ich Unterhalt für mein Kind?

Der Unterhaltsanspruch besteht mindestens bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Bei schulischer oder beruflicher Ausbildung (einschließlich Studium) verlängert sich der Anspruch bis zum Abschluss der ersten berufsqualifizierenden Ausbildung. Eine feste Altersgrenze von 25 Jahren gibt es im Unterhaltsrecht nicht – sie stammt aus dem Kindergeldrecht (§ 32 Abs. 4 EStG).

Was sind Mehrbedarf und Sonderbedarf beim Kindesunterhalt?

Mehrbedarf ist ein regelmäßig anfallender Bedarf, der über den Tabellenbetrag hinausgeht – etwa Kosten für Kindergarten, Nachhilfe, Musikunterricht oder eine Privatschule (§ 1610 Abs. 2 BGB). Sonderbedarf hingegen ist ein einmaliger, unvorhergesehener und außergewöhnlich hoher Bedarf, z. B. eine Zahnspange oder unerwartete Krankheitskosten (§ 1613 Abs. 2 BGB). Beide Elternteile tragen Mehr- und Sonderbedarf anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen – nicht nur der Barunterhaltspflichtige. Sonderbedarf kann bis zu einem Jahr rückwirkend geltend gemacht werden.

Wie wird der Unterhalt beim Wechselmodell berechnet?

Beim echten Wechselmodell (beide Elternteile betreuen das Kind annähernd zu gleichen Teilen) entfällt die klassische Aufteilung in Bar- und Betreuungsunterhalt. Stattdessen haften beide Eltern anteilig nach ihren Einkünften für den gesamten Bedarf des Kindes (BGH, Beschluss vom 11.01.2017, XII ZB 565/15). Der Bedarf wird anhand der zusammengerechneten Einkommen beider Eltern aus der Düsseldorfer Tabelle abgelesen. Dieser Rechner bildet das Residenzmodell ab, nicht das Wechselmodell.

Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle

Die Düsseldorfer Tabelle ist kein Gesetz, sondern eine Leitlinie des Oberlandesgerichts Düsseldorf, der die Familiensenate aller Oberlandesgerichte folgen. Ihre erste Einkommensgruppe ist an den gesetzlichen Mindestunterhalt der Mindestunterhaltsverordnung gebunden. Die Fassung mit Stand 1.1.2026 hat die Bedarfssätze minderjähriger Kinder um jeweils 4 € angehoben.

Die Berechnung erfolgt in fünf Schritten:

  • Schritt 1: Bereinigung des Nettoeinkommens – Abzug berufsbedingter Aufwendungen (pauschal 5 %), berücksichtigungsfähiger Schulden und zusätzlicher Altersvorsorge
  • Schritt 2: Ablesen der Einkommensgruppe (Gruppe 1 bis 2.100 €, Gruppe 15 bis 11.200 €) und Anpassung nach der Zahl der Unterhaltsberechtigten
  • Schritt 3: Prüfung des Bedarfskontrollbetrags – gegebenenfalls Rückstufung in eine niedrigere Gruppe
  • Schritt 4: Anrechnung des Kindergelds (§ 1612b BGB) – bei minderjährigen Kindern die Hälfte von 259 €, also 129,50 €
  • Schritt 5: Prüfung des Selbstbehalts (§ 1603 BGB)

Die Bedarfssätze 2026 im Überblick

Der Mindestunterhalt der ersten Einkommensgruppe beträgt seit dem 1.1.2026 486 € (0–5 Jahre), 558 € (6–11 Jahre) und 653 € (12–17 Jahre). Für volljährige Kinder im Elternhaushalt gilt mit 698 € ein Satz von 125 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe. Die Sätze der Gruppen 2 bis 5 liegen um jeweils 5 Prozentpunkte, die der Gruppen 6 bis 15 um jeweils 8 Prozentpunkte des Mindestunterhalts höher; in Gruppe 15 ist der Bedarf damit doppelt so hoch wie in Gruppe 1. Studierende mit eigenem Haushalt haben einen von der Tabelle unabhängigen Festbedarf von 990 €, darin 440 € Warmmiete.

Selbstbehalt und Bedarfskontrollbetrag

Beide Begriffe werden häufig verwechselt. Der Selbstbehalt ist die absolute Untergrenze der Inanspruchnahme: 1.450 € gegenüber minderjährigen Kindern bei Erwerbstätigen, 1.200 € bei Nichterwerbstätigen, 1.750 € gegenüber sonstigen volljährigen Kindern. Diese Werte wurden zum 1.1.2026 nicht erhöht. Der Bedarfskontrollbetrag liegt darüber und steigt mit der Einkommensgruppe – von 1.750 € in Gruppe 2 bis 5.050 € in Gruppe 15. Verbleibt er dem Pflichtigen nach Abzug der Zahlbeträge nicht, wird zurückgestuft, bis er gewahrt ist.

Welche Leitlinien gelten wo?

Neben der Düsseldorfer Tabelle veröffentlichen die Oberlandesgerichte eigene unterhaltsrechtliche Leitlinien – teils gemeinsam: die Leitlinien NRW (Düsseldorf, Hamm, Köln), die Süddeutschen Leitlinien (Bamberg, Karlsruhe, München, Nürnberg, Stuttgart, Zweibrücken) und die Leitlinien Niedersachsen (Braunschweig, Celle, Oldenburg). In den Bedarfssätzen und Selbstbehalten stimmen sie 2026 bundesweit überein; Unterschiede betreffen Einzelheiten der Einkommensbereinigung, etwa die Behandlung von Fahrtkosten oder Wohnvorteilen.