Berechnen Sie den Orientierungswert Ihrer Abfindung. Nach § 1a KSchG gilt: 0,5 Monatsgehälter je Beschäftigungsjahr. Dies ist kein gesetzlicher Anspruch, sondern ein verbreiteter Verhandlungsrichtwert. Höhere Abfindungen sind durch Verhandlung möglich.
So wird gerechnet
Die Abfindung wird nach § 1a KSchG berechnet: 0,5 × monatliches Bruttogehalt × Beschäftigungsjahre. Bei betriebsbedingten Kündigungen kann ein Anspruch bestehen. Die Abfindung ist steuerpflichtig, aber sozialabgabenfrei. Es gilt die Fünftelregelung (§ 34 EStG): Die Abfindung wird so besteuert, als würde sie über 5 Jahre verteilt, wodurch der Progressionsvorteil genutzt wird.
Orientierungswert nach § 1a KSchG. Kein Rechtsanspruch auf Abfindung außer bei betriebsbedingter Kündigung mit Klageverzicht. Abfindungen sind grundsätzlich steuerpflichtig (evtl. Fünftelregelung).