Überstunden gehören für viele Arbeitnehmer in Deutschland zum Alltag. Laut Statistischem Bundesamt leisten Vollzeitbeschäftigte im Durchschnitt etwa 3-4 Überstunden pro Woche. Doch wie werden Überstunden berechnet, welche Zuschläge stehen Ihnen zu und welche gesetzlichen Grenzen gelten?
Stundenlohn berechnen: Um den Wert einer Überstunde zu ermitteln, teilen Sie Ihr monatliches Bruttogehalt durch die durchschnittliche Monatsstundenzahl. Bei einer 40-Stunden-Woche berechnet sich diese als: 40 Stunden x 52 Wochen / 12 Monate = 173,33 Stunden. Bei einem Bruttogehalt von 3.500 Euro ergibt das einen Stundenlohn von rund 20,19 Euro. Mit 25 % Zuschlag wäre jede Überstunde 25,24 Euro wert.
Zuschläge nach Art der Mehrarbeit: Es gibt keinen allgemeinen gesetzlichen Überstundenzuschlag, aber viele Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen sehen Zuschläge vor. Üblich sind 25 % für normale Überstunden, 25-40 % für Nachtarbeit (zwischen 23 und 6 Uhr), 50 % für Sonntagsarbeit und 100-150 % für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Steuerlich begünstigt sind Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit: Sie sind nach § 3b EStG unter bestimmten Grenzen steuerfrei.
Gesetzliche Grenzen der Arbeitszeit: Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf maximal 8 Stunden, die auf 10 Stunden verlängert werden kann, wenn innerhalb von 6 Monaten ein Durchschnitt von 8 Stunden nicht überschritten wird. Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen. Verstöße des Arbeitgebers gegen das ArbZG können mit Bußgeldern bis 30.000 Euro oder bei Vorsatz sogar mit Freiheitsstrafe geahndet werden.
Wann verfallen Überstunden? Überstundenansprüche unterliegen grundsätzlich der dreijährigen Verjährungsfrist (§ 195 BGB). Viele Arbeits- und Tarifverträge enthalten jedoch kürzere Äußchlussfristen von 3-6 Monaten. Prüfen Sie Ihren Vertrag und machen Sie Ansprüche rechtzeitig schriftlich geltend. Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten sorgfältig. Seit dem EuGH-Urteil von 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, ein System zur Arbeitszeiterfassung einzurichten.
Praxistipp: Führen Sie ein persönliches Arbeitszeitprotokoll mit Beginn, Ende und Pausen. Lassen Sie es idealerweise regelmäßig vom Vorgesetzten gegenzeichnen. Das schafft Beweissicherheit, falls es zum Streit über die Vergütung kommt. Bei Teilzeitkräften gelten Stunden über der vereinbarten Arbeitszeit bereits als Überstunden, auch wenn die Vollzeitgrenze noch nicht erreicht ist.