Kurzarbeitergeld (KuG) ist eine Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland. Es schützt Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen oder unvorhergesehenen Gründen die Arbeitszeit reduzieren muss. Statt Kündigung erhalten Sie einen Leistungszuschuss, der einen Teil des Einkommensverlusts auffängt.
Kurzarbeitergeld auf einen Blick (Rechtsstand 2026)
| Merkmal | Regelung | Rechtsgrundlage |
| Leistungssatz ohne Kind | 60 % der Nettoentgeltdifferenz | § 105 Nr. 2 SGB III |
| Leistungssatz mit Kind | 67 % der Nettoentgeltdifferenz | § 105 Nr. 1 SGB III |
| Gesetzliche Bezugsdauer | 12 Monate | § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III |
| Verlängerte Bezugsdauer | bis zu 24 Monate, längstens bis 31.12.2026 | § 1 der 4. KugBeV |
| Betroffene Beschäftigte | mindestens ein Drittel, je mit über 10 % Entgeltausfall | § 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III |
| Sozialversicherungspauschale | 20 % des Entgelts | § 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III |
| Rundung von Soll- und Ist-Entgelt | auf durch 20 teilbare Euro-Beträge | § 106 Abs. 1 Satz 5 SGB III |
| Progressionsvorbehalt | steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz; Steuererklärungspflicht ab 410 Euro im Jahr | § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG |
Berechnungsbeispiele bei vollem Arbeitsausfall (Steuerklasse I)
| Soll-Entgelt brutto | Pauschaliertes Netto | KuG ohne Kind (60 %) | KuG mit Kind (67 %) | Einkommensverlust |
| 2.500 Euro |
1.809 Euro |
1.085 Euro |
1.212 Euro |
724 Euro |
| 3.000 Euro |
2.102 Euro |
1.261 Euro |
1.408 Euro |
841 Euro |
| 3.500 Euro |
2.388 Euro |
1.433 Euro |
1.600 Euro |
955 Euro |
| 5.000 Euro |
3.207 Euro |
1.924 Euro |
2.149 Euro |
1.283 Euro |
| 7.000 Euro |
4.155 Euro |
2.493 Euro |
2.784 Euro |
1.662 Euro |
Diese Tabelle wird aus demselben Rechenmodul erzeugt wie der Rechner oben. Das pauschalierte Nettoentgelt nach § 153 SGB III ist eine Rechengröße und nicht identisch mit dem Netto auf Ihrer Gehaltsabrechnung: Es zieht eine pauschale Sozialversicherung von 20 % ab statt der tatsächlichen Beiträge und lässt die Kirchensteuer außer Betracht. Der Einkommensverlust ist der Abstand zwischen pauschaliertem Netto und Kurzarbeitergeld.
Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld
- Erheblicher Arbeitsausfall: Er muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und nicht vermeidbar sein (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB III).
- Mindestausfallquote: Im jeweiligen Kalendermonat muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Auszubildende zählen nicht mit (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB III).
- Vorrang von Urlaub und Arbeitszeitguthaben: Ein Arbeitsausfall gilt als vermeidbar, wenn er durch Erholungsurlaub oder zulässige Arbeitszeitschwankungen abgewendet werden kann (§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB III).
- Anzeige: Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
- Sozialversicherungspflicht: Sie müssen versicherungspflichtig beschäftigt sein; Minijobber sind ausgeschlossen.
Wie wird Kurzarbeitergeld berechnet?
Maßgeblich ist die Nettoentgeltdifferenz nach § 106 SGB III, nicht ein fester Anteil des Bruttolohns:
- Schritt 1: Soll-Entgelt bestimmen – das Brutto, das ohne den Arbeitsausfall angefallen wäre, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Einmalzahlungen bleiben außer Betracht.
- Schritt 2: Ist-Entgelt bestimmen – das tatsächlich erzielte Brutto. Beide Beträge werden auf durch 20 teilbare Euro-Beträge gerundet.
- Schritt 3: Aus beiden je ein pauschaliertes Nettoentgelt bilden: abzüglich 20 % Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag (§ 153 SGB III).
- Schritt 4: Kurzarbeitergeld = Differenz der beiden Beträge × Leistungssatz.
Formel: KuG = (pauschaliertes Netto aus dem Soll-Entgelt − pauschaliertes Netto aus dem Ist-Entgelt) × Leistungssatz
Warum das nicht proportional ist: Die Lohnsteuer steigt mit dem Einkommen überproportional. Wegfallendes Entgelt trifft deshalb zuerst die hoch besteuerten Entgeltteile. Bei halbem Arbeitsausfall fällt spürbar weniger als die Hälfte des Nettos weg – und damit auch weniger als das halbe Kurzarbeitergeld. Rechner, die mit einem festen Nettoanteil je Steuerklasse arbeiten, überschätzen das Kurzarbeitergeld bei Teilausfall deutlich.
Wichtige Hinweise
- Sozialversicherung läuft weiter: Der Arbeitgeber zahlt auch während Kurzarbeit Ihre Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
- Progressionsvorbehalt: Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Eine Steuererklärung ist Pflicht.
- Nebenjob möglich: Ein vor der Kurzarbeit bestehender Nebenjob wird nicht angerechnet. Ein neuer Nebenjob wird auf das KuG angerechnet, wenn das Gesamteinkommen das frühere Netto übersteigt.
- Kein Kündigungsschutz: Kurzarbeit schützt nicht absolut vor Kündigung, macht betriebsbedingte Kündigungen aber schwieriger durchsetzbar.
- Was dieser Rechner nicht abbildet: Entgelt für Mehrarbeit und Einmalzahlungen bleiben nach § 106 Abs. 1 Sätze 2 und 4 SGB III außer Betracht, Nebeneinkommen erhöht nach § 106 Abs. 3 SGB III das Ist-Entgelt. Geben Sie in diesen Fällen das bereits bereinigte Entgelt ein. Verbindlich ist allein der Bescheid der Agentur für Arbeit.