Geld & Gehalt

Mit dem Kurzarbeitergeld-Rechner berechnen Sie die Höhe Ihres Kurzarbeitergeldes bei reduzierter Arbeitszeit. Erfahren Sie, wie viel Geld Sie bei teilweisem oder vollständigem Arbeitsausfall erhalten.

Ausfall:
Kurzarbeitergeld
— €

So wird gerechnet

Kurzarbeitergeld beträgt 60 % der Nettoentgeltdifferenz, mit Kind 67 % (§ 105 SGB III). Die Nettoentgeltdifferenz ist der Abstand zwischen dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und dem aus dem Ist-Entgelt (§ 106 SGB III) – nicht ein fester Anteil des Bruttolohns. Der Arbeitgeber zeigt die Kurzarbeit bei der Agentur für Arbeit an. Der Arbeitsausfall ist nur erheblich, wenn im Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 % betroffen ist (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III).

Berechnung nach §§ 105, 106 und 153 SGB III. Rechtsstand 2026.

Häufige Fragen

Wie lange bekomme ich Kurzarbeitergeld?

Die gesetzliche Bezugsdauer beträgt längstens 12 Monate (§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Die Vierte Kurzarbeitergeldbezugsdauerverordnung verlängert sie auf bis zu 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2026. Wird innerhalb der Bezugsdauer mindestens einen Monat lang kein Kurzarbeitergeld gezahlt, verlängert sich die Dauer um diesen Zeitraum (§ 104 Abs. 2 SGB III).

Wann habe ich Anspruch auf Kurzarbeitergeld?

Der Arbeitsausfall muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und nicht vermeidbar sein. Zusätzlich muss im jeweiligen Kalendermonat mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent betroffen sein (§ 96 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Auszubildende zählen dabei nicht mit. Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.

Wird Kurzarbeitergeld auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?

Ja, Kurzarbeitergeld ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und wird auf das Grundsicherungsgeld nach § 19 SGB II angerechnet. Es gelten aber die Absetzbeträge nach § 11b SGB II, sodass in der Regel nicht der volle Betrag angerechnet wird. Wenn das Kurzarbeitergeld den Bedarf nicht deckt, sind aufstockende Leistungen möglich.

Wie berechnet sich das Kurzarbeitergeld genau?

Aus dem Soll-Entgelt (Brutto ohne Arbeitsausfall) und dem Ist-Entgelt (tatsächliches Brutto) wird je ein pauschaliertes Nettoentgelt gebildet: abgezogen werden eine Sozialversicherungspauschale von 20 %, die Lohnsteuer und der Solidaritätszuschlag (§ 153 SGB III). Die Differenz beider Beträge ist die Nettoentgeltdifferenz, davon 60 % bzw. 67 %. Weil die Lohnsteuer progressiv ist, ist das Kurzarbeitergeld bei halbem Arbeitsausfall weniger als halb so hoch wie bei vollem.

Muss der Arbeitgeber weiterhin Sozialversicherungsbeiträge zahlen?

Ja, der Arbeitgeber zahlt weiterhin Sozialversicherungsbeiträge (Krankenversicherung, Rentenversicherung, etc.) auf Ihr Kurzarbeitergeld. Das ist ein Vorteil gegenüber Arbeitslosigkeit.

Muss ich Kurzarbeitergeld in der Steuererklärung angeben?

Ja. Kurzarbeitergeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt. Das bedeutet: Es erhöht den Steuersatz auf Ihr übriges Einkommen. Ab 410 Euro KuG im Jahr sind Sie zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet. Oft kommt es zu einer Nachzahlung von einigen hundert Euro.

Darf ich während der Kurzarbeit einen Nebenjob annehmen?

Ja, unter bestimmten Bedingungen. Ein Nebenjob, der bereits vor der Kurzarbeit bestand, wird nicht angerechnet. Ein neuer Nebenjob wird auf das KuG angerechnet, sofern das Gesamteinkommen (Kurzarbeits-Entgelt + Nebenverdienst) das frühere Netto übersteigt. Der Arbeitgeber muss dem Nebenjob zustimmen.

Was passiert nach Ende der Kurzarbeit?

Nach Ende der Kurzarbeit kehren Sie zu Ihrer regulären Arbeitszeit und Ihrem vollen Gehalt zurück. Der Arbeitgeber darf während der Kurzarbeit grundsätzlich nicht betriebsbedingt kündigen. Wird die Kurzarbeit jedoch dauerhaft und eine wirtschaftliche Erholung ist nicht absehbar, kann nach Ablauf betriebsbedingt gekündigt werden.

Kurzarbeitergeld-Rechner – So sichern Sie Ihr Einkommen

Kurzarbeitergeld (KuG) ist eine Sozialleistung der Bundesagentur für Arbeit in Deutschland. Es schützt Arbeitnehmer, wenn der Arbeitgeber aus wirtschaftlichen oder unvorhergesehenen Gründen die Arbeitszeit reduzieren muss. Statt Kündigung erhalten Sie einen Leistungszuschuss, der einen Teil des Einkommensverlusts auffängt.

Kurzarbeitergeld auf einen Blick (Rechtsstand 2026)

MerkmalRegelungRechtsgrundlage
Leistungssatz ohne Kind60 % der Nettoentgeltdifferenz§ 105 Nr. 2 SGB III
Leistungssatz mit Kind67 % der Nettoentgeltdifferenz§ 105 Nr. 1 SGB III
Gesetzliche Bezugsdauer12 Monate§ 104 Abs. 1 Satz 1 SGB III
Verlängerte Bezugsdauerbis zu 24 Monate, längstens bis 31.12.2026§ 1 der 4. KugBeV
Betroffene Beschäftigtemindestens ein Drittel, je mit über 10 % Entgeltausfall§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB III
Sozialversicherungspauschale20 % des Entgelts§ 153 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB III
Rundung von Soll- und Ist-Entgeltauf durch 20 teilbare Euro-Beträge§ 106 Abs. 1 Satz 5 SGB III
Progressionsvorbehaltsteuerfrei, erhöht aber den Steuersatz; Steuererklärungspflicht ab 410 Euro im Jahr§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG, § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG

Berechnungsbeispiele bei vollem Arbeitsausfall (Steuerklasse I)

Soll-Entgelt bruttoPauschaliertes NettoKuG ohne Kind (60 %)KuG mit Kind (67 %)Einkommensverlust
2.500 Euro 1.809 Euro 1.085 Euro 1.212 Euro 724 Euro
3.000 Euro 2.102 Euro 1.261 Euro 1.408 Euro 841 Euro
3.500 Euro 2.388 Euro 1.433 Euro 1.600 Euro 955 Euro
5.000 Euro 3.207 Euro 1.924 Euro 2.149 Euro 1.283 Euro
7.000 Euro 4.155 Euro 2.493 Euro 2.784 Euro 1.662 Euro

Diese Tabelle wird aus demselben Rechenmodul erzeugt wie der Rechner oben. Das pauschalierte Nettoentgelt nach § 153 SGB III ist eine Rechengröße und nicht identisch mit dem Netto auf Ihrer Gehaltsabrechnung: Es zieht eine pauschale Sozialversicherung von 20 % ab statt der tatsächlichen Beiträge und lässt die Kirchensteuer außer Betracht. Der Einkommensverlust ist der Abstand zwischen pauschaliertem Netto und Kurzarbeitergeld.

Voraussetzungen für Kurzarbeitergeld

  • Erheblicher Arbeitsausfall: Er muss auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhen, vorübergehend und nicht vermeidbar sein (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 SGB III).
  • Mindestausfallquote: Im jeweiligen Kalendermonat muss mindestens ein Drittel der Beschäftigten von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent des monatlichen Bruttoentgelts betroffen sein. Auszubildende zählen nicht mit (§ 96 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB III).
  • Vorrang von Urlaub und Arbeitszeitguthaben: Ein Arbeitsausfall gilt als vermeidbar, wenn er durch Erholungsurlaub oder zulässige Arbeitszeitschwankungen abgewendet werden kann (§ 96 Abs. 4 Satz 2 SGB III).
  • Anzeige: Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen.
  • Sozialversicherungspflicht: Sie müssen versicherungspflichtig beschäftigt sein; Minijobber sind ausgeschlossen.

Wie wird Kurzarbeitergeld berechnet?

Maßgeblich ist die Nettoentgeltdifferenz nach § 106 SGB III, nicht ein fester Anteil des Bruttolohns:

  • Schritt 1: Soll-Entgelt bestimmen – das Brutto, das ohne den Arbeitsausfall angefallen wäre, vermindert um Entgelt für Mehrarbeit. Einmalzahlungen bleiben außer Betracht.
  • Schritt 2: Ist-Entgelt bestimmen – das tatsächlich erzielte Brutto. Beide Beträge werden auf durch 20 teilbare Euro-Beträge gerundet.
  • Schritt 3: Aus beiden je ein pauschaliertes Nettoentgelt bilden: abzüglich 20 % Sozialversicherungspauschale, Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag (§ 153 SGB III).
  • Schritt 4: Kurzarbeitergeld = Differenz der beiden Beträge × Leistungssatz.

Formel: KuG = (pauschaliertes Netto aus dem Soll-Entgelt − pauschaliertes Netto aus dem Ist-Entgelt) × Leistungssatz

Warum das nicht proportional ist: Die Lohnsteuer steigt mit dem Einkommen überproportional. Wegfallendes Entgelt trifft deshalb zuerst die hoch besteuerten Entgeltteile. Bei halbem Arbeitsausfall fällt spürbar weniger als die Hälfte des Nettos weg – und damit auch weniger als das halbe Kurzarbeitergeld. Rechner, die mit einem festen Nettoanteil je Steuerklasse arbeiten, überschätzen das Kurzarbeitergeld bei Teilausfall deutlich.

Wichtige Hinweise

  • Sozialversicherung läuft weiter: Der Arbeitgeber zahlt auch während Kurzarbeit Ihre Beiträge zur Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung.
  • Progressionsvorbehalt: Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, erhöht aber den Steuersatz auf das übrige Einkommen. Eine Steuererklärung ist Pflicht.
  • Nebenjob möglich: Ein vor der Kurzarbeit bestehender Nebenjob wird nicht angerechnet. Ein neuer Nebenjob wird auf das KuG angerechnet, wenn das Gesamteinkommen das frühere Netto übersteigt.
  • Kein Kündigungsschutz: Kurzarbeit schützt nicht absolut vor Kündigung, macht betriebsbedingte Kündigungen aber schwieriger durchsetzbar.
  • Was dieser Rechner nicht abbildet: Entgelt für Mehrarbeit und Einmalzahlungen bleiben nach § 106 Abs. 1 Sätze 2 und 4 SGB III außer Betracht, Nebeneinkommen erhöht nach § 106 Abs. 3 SGB III das Ist-Entgelt. Geben Sie in diesen Fällen das bereits bereinigte Entgelt ein. Verbindlich ist allein der Bescheid der Agentur für Arbeit.