Der Mindestlohn ist die unterste Lohngrenze, die Arbeitgeber zahlen müssen. In Deutschland liegt der gesetzliche Mindestlohn seit Januar 2026 bei 13,90 € brutto pro Stunde. Das Mindestlohngesetz (MiLoG) schreibt diese Untergrenze vor, um Lohndumping zu verhindern und Arbeitnehmer vor Ausbeutung zu schützen. Der Gesetzestext selbst nennt in § 1 Abs. 2 Satz 1 nur 12,00 Euro; die Erhöhungen ergehen nach Satz 2 durch Rechtsverordnung. Maßgeblich ist deshalb immer die jüngste Anpassungsverordnung – zurzeit die Fünfte vom 5. November 2025.
Berechnung des Monatsgehalts: Stundenlohn × Wochenstunden × 52 Wochen ÷ 12 Monate. Bei 13,90 € und einer 40-Stunden-Woche ergibt das ein Bruttomonatsgehalt von 2.409,33 €. Urlaubstage ändern daran nichts: Bezahlter Urlaub wird nach § 11 BUrlG fortgezahlt, das Monatsentgelt bleibt gleich.
Mindestlohn-Gehalt nach Wochenstunden (2026)
| Wochenstunden | Monatslohn brutto | Jahreslohn brutto | Typische Jobs |
| 10 h (Mini-Job) | 602,33 € | 7.227,96 € | Aushilfe, Nachhilfe |
| 20 h | 1.204,67 € | 14.456,04 € | Werkstudent, Teilzeit-Verkauf |
| 30 h | 1.807,00 € | 21.684,00 € | Teilzeit-Pflege, Büro |
| 35 h | 2.108,17 € | 25.298,04 € | Reduzierte Vollzeit |
| 38,5 h | 2.318,98 € | 27.827,76 € | Tarif-Vollzeit (IG Metall) |
| 40 h (Vollzeit) | 2.409,33 € | 28.911,96 € | Standard-Vollzeit |
Zehn Wochenstunden bleiben mit 602,33 € knapp unter der Geringfügigkeitsgrenze von 603 € – genau so ist sie berechnet.
Verkündete Mindestlohnsätze
| Gültig ab | Stundenlohn | Monatsgehalt (40 h) | Rechtsgrundlage |
| 1.10.2022 | 12,00 € | 2.080,00 € | § 1 Abs. 2 Satz 1 MiLoG |
| 1.1.2024 | 12,41 € | 2.151,07 € | § 1 Nr. 1 MiLoV4 |
| 1.1.2025 | 12,82 € | 2.222,13 € | § 1 Nr. 2 MiLoV4 |
| 1.1.2026 | 13,90 € | 2.409,33 € | § 1 Nr. 1 MiLoV5 |
| 1.1.2027 | 14,60 € | 2.530,67 € | § 1 Nr. 2 MiLoV5 |
Vor Oktober 2022 galten Sätze ab 8,50 € (Einführung 2015). Sie beruhten auf inzwischen außer Kraft getretenen Verordnungen und werden hier nicht aufgeführt, weil die Fundstellen nicht mehr amtlich abrufbar sind.
Wer bekommt Mindestlohn? Der gesetzliche Mindestlohn gilt für nahezu alle Arbeitnehmer in Deutschland – auch für Mini-Jobber, Saisonarbeiter, Teilzeitkräfte und ausländische Beschäftigte. Ausgenommen sind: Auszubildende (für die gilt seit 2020 eine eigene Mindestausbildungsvergütung), Pflichtpraktikanten und freiwillige Praktikanten unter drei Monaten, Langzeitarbeitslose in den ersten sechs Monaten einer neuen Beschäftigung sowie ehrenamtlich Tätige.
Praxistipp – Mindestlohn bei Stücklohn und Akkordarbeit: Auch wenn Sie nach Stückzahl, Provision oder Akkord bezahlt werden, muss Ihr Arbeitgeber sicherstellen, dass der Stundenlohn im Monatsdurchschnitt mindestens 13,90 € beträgt. Erreichen Ihre Provisionen diesen Betrag nicht, muss der Arbeitgeber die Differenz aufstocken. Dokumentieren Sie Ihre Arbeitszeiten sorgfältig – der Arbeitgeber ist ohnehin verpflichtet, Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aufzuzeichnen (§ 17 MiLoG).
Mindestlohn und Minijob-Grenze: Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn gekoppelt und wird nicht mehr eigenständig festgesetzt. § 8 Abs. 1a Satz 2 SGB IV rechnet: Mindestlohn × 130 ÷ 3, aufgerundet auf volle Euro. Bei 13,90 € sind das 603 € im Monat. Ein Minijob auf Mindestlohnbasis erlaubt damit zehn Wochenstunden; darüber rutschen Sie in den Midi-Job-Bereich (604 bis 2.000 €) mit anteiligen Sozialabgaben. Steigt der Mindestlohn, steigt die Grenze automatisch mit.
Branchenmindestlöhne gehen vor: In vielen Branchen gelten tarifvertragliche Mindestlöhne, die über dem gesetzlichen liegen – etwa im Bauhauptgewerbe, im Dachdecker-, Maler- und Elektrohandwerk, in der Gebäudereinigung und in der Pflege. Sie werden nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz für allgemeinverbindlich erklärt und gelten dann für alle Betriebe der Branche, auch für nicht tarifgebundene. § 1 Abs. 3 MiLoG stellt klar, dass sie dem gesetzlichen Mindestlohn vorgehen, soweit sie ihn nicht unterschreiten. Die jeweils geltenden Sätze ändern sich häufig; verbindlich sind die Rechtsverordnungen zum AEntG und die Auskunft der Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls.