Geld & Gehalt

Der Rechner ermittelt die gesetzliche Kündigungsfrist nach § 622 BGB und den frühesten Tag, an dem das Arbeitsverhältnis enden kann. Maßgeblich ist der Tag, an dem die Kündigung zugeht – nicht der Tag, an dem sie abgeschickt wurde.

Kündigungsfrist
Letzter Tag des Arbeitsverhältnisses

Was jetzt noch läuft

So wird gerechnet

Für den Arbeitnehmer gilt unabhängig von der Betriebszugehörigkeit die Grundfrist von vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats. Nur für den Arbeitgeber verlängert sich die Frist mit der Dauer der Beschäftigung: von einem Monat ab zwei Jahren bis auf 7 Monate ab 20 Jahren. Ist eine Probezeit vereinbart, können beide Seiten in den ersten sechs Monaten mit zwei Wochen kündigen.

Grundlage: § 622 BGB (Fristen), §§ 187, 188 BGB (Fristberechnung), § 1 Abs. 1 und § 4 KSchG (Wartezeit und Klagefrist). Stand: August 2026.

Häufige Fragen

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Arbeitnehmer?

Vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Ende eines Kalendermonats (§ 622 Abs. 1 BGB) – und zwar unabhängig davon, wie lange Sie im Betrieb sind. Die verlängerten Fristen des § 622 Abs. 2 BGB gelten ausdrücklich nur "für eine Kündigung durch den Arbeitgeber". Kürzer ist es nur in einer vereinbarten Probezeit: dann zwei Wochen.

Wie lange ist die Kündigungsfrist für Arbeitgeber?

In den ersten zwei Jahren ebenfalls vier Wochen zum Fünfzehnten oder zum Monatsende. Danach steigt die Frist mit der Betriebszugehörigkeit: ein Monat ab zwei Jahren, zwei Monate ab fünf, drei ab acht, vier ab zehn, fünf ab zwölf, sechs ab 15 und 7 Monate ab 20 Jahren – jeweils zum Ende eines Kalendermonats.

Was bedeutet 'zum Ende eines Kalendermonats'?

Das Arbeitsverhältnis darf nicht an einem beliebigen Tag enden, sondern erst am nächsten zulässigen Termin nach Ablauf der Frist. Beispiel: Eine Kündigung geht am 15.03.2025 zu, die Vier-Wochen-Frist läuft am 12.04.2025 ab – das Arbeitsverhältnis endet am 15.04.2025, weil der Fünfzehnte ein zulässiger Termin ist. Geht dieselbe Kündigung am 01.04.2025 zu, endet die Frist am 29.04.2025; dann ist der Fünfzehnte verstrichen und es wird der 30.04.2025.

Können Arbeitsverträge kürzere Fristen festlegen?

Längere Fristen darf der Arbeitsvertrag jederzeit vorsehen – für den Arbeitnehmer allerdings nie eine längere als für den Arbeitgeber (§ 622 Abs. 6 BGB). Kürzere Fristen als die vier Wochen des Absatzes 1 sind einzelvertraglich nur in zwei Fällen erlaubt: bei Aushilfen bis zu drei Monaten und in Betrieben mit höchstens 20 Arbeitnehmern, dort aber nie unter vier Wochen (§ 622 Abs. 5 BGB). Ein Tarifvertrag darf dagegen auch kürzere Fristen regeln.

Was ist die Probezeit-Kündigungsfrist?

Ist eine Probezeit vereinbart, können beide Seiten mit zwei Wochen zu jedem beliebigen Tag kündigen (§ 622 Abs. 3 BGB). Die Probezeit darf höchstens 6 Monate dauern. Entscheidend ist der Zugang: Geht die Kündigung noch am letzten Tag der Probezeit zu, gilt die Zwei-Wochen-Frist – auch wenn das Arbeitsverhältnis dann erst nach dem Ende der Probezeit ausläuft.

Ist die Probezeit dasselbe wie die Wartezeit beim Kündigungsschutz?

Nein, und diese Verwechslung ist teuer. Die Probezeit ist eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag und verkürzt nur die Frist. Die Wartezeit von 6 Monaten nach § 1 Abs. 1 KSchG läuft unabhängig davon und entscheidet, ob der Arbeitgeber überhaupt einen Kündigungsgrund braucht. Wer keine Probezeit vereinbart hat, genießt in den ersten sechs Monaten trotzdem noch keinen allgemeinen Kündigungsschutz.

Was gilt bei einer außerordentlichen Kündigung?

Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB beendet das Arbeitsverhältnis ohne Frist, verlangt aber einen wichtigen Grund, bei dem die Fortsetzung bis zum Fristablauf unzumutbar ist. Sie kann nur innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der maßgebenden Tatsachen erklärt werden (§ 626 Abs. 2 BGB). Ob der Grund trägt, entscheidet im Streitfall das Arbeitsgericht – nicht der Kündigende.

Muss die Kündigung schriftlich sein?

Ja. Nach § 623 BGB bedarf die Kündigung der Schriftform, die elektronische Form ist ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail, WhatsApp, SMS oder Fax ist deshalb unwirksam – nötig ist ein Papierdokument mit eigenhändiger Unterschrift im Original.

Bis wann muss ich gegen eine Kündigung klagen?

Innerhalb von 3 Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung muss die Klage beim Arbeitsgericht eingehen (§ 4 Satz 1 KSchG). Wird diese Frist versäumt, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam – selbst dann, wenn sie inhaltlich oder formal fehlerhaft war. Der Rechner nennt Ihnen das Fristende mit.

Gilt die gesetzliche Kündigungsfrist auch bei Tarifverträgen?

Ein Tarifvertrag darf von den Absätzen 1 bis 3 des § 622 BGB abweichen, auch zu Lasten des Arbeitnehmers (§ 622 Abs. 4 BGB). In einigen Branchen gelten deshalb kürzere Fristen. Prüfen Sie also immer, ob ein Tarifvertrag auf Ihr Arbeitsverhältnis anwendbar ist. Unantastbar bleibt § 622 Abs. 6 BGB: Für den Arbeitnehmer darf keine längere Frist gelten als für den Arbeitgeber.

Zählt die Kündigungsfrist ab Zugang oder ab Versand der Kündigung?

Ab Zugang beim Empfänger. Bei persönlicher Übergabe ist das der Moment der Übergabe, bei Briefpost der Tag, an dem der Brief im Briefkasten liegt und mit Kenntnisnahme zu rechnen ist – auch wenn er erst später gelesen wird. Der Zugangstag selbst zählt bei der Frist nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Nach dem Zugang richtet sich auch die Staffel der Betriebszugehörigkeit (BAG, Urteil vom 18.09.2003 – 2 AZR 330/02).

Kann ich während der Kündigungsfrist freigestellt werden?

Ja, der Arbeitgeber kann Sie widerruflich oder unwiderruflich freistellen. Bei einer unwiderruflichen Freistellung werden Resturlaub und Überstunden angerechnet. Gehalt und Sozialversicherungsbeiträge laufen bis zum Ende der Kündigungsfrist weiter.

Gesetzliche Fristen für die Kündigung durch den Arbeitgeber

BetriebszugehörigkeitFristTerminFundstelle
unter 2 Jahren 4 Wochen zum 15. oder Monatsende § 622 Abs. 1 BGB
ab 2 Jahren 1 Monat zum Monatsende § 622 Abs. 2 Nr. 1 BGB
ab 5 Jahren 2 Monate zum Monatsende § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB
ab 8 Jahren 3 Monate zum Monatsende § 622 Abs. 2 Nr. 3 BGB
ab 10 Jahren 4 Monate zum Monatsende § 622 Abs. 2 Nr. 4 BGB
ab 12 Jahren 5 Monate zum Monatsende § 622 Abs. 2 Nr. 5 BGB
ab 15 Jahren 6 Monate zum Monatsende § 622 Abs. 2 Nr. 6 BGB
ab 20 Jahren 7 Monate zum Monatsende § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB

Für die Kündigung durch den Arbeitnehmer bleibt es in allen Zeilen bei vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende (§ 622 Abs. 1 BGB). In einer vereinbarten Probezeit gelten für beide Seiten 14 Tage (§ 622 Abs. 3 BGB).

Wann eine kürzere Frist überhaupt vereinbart werden darf

Einzelvertraglich lässt § 622 Abs. 5 BGB nur zwei Ausnahmen von der Grundfrist zu:

Teilzeitkräfte zählen bei der Betriebsgröße nur anteilig: bis 20 Wochenstunden mit 0,5, bis 30 Wochenstunden mit 0,75. Diese 20-Arbeitnehmer-Grenze hat nichts mit dem Kleinbetrieb des § 23 Abs. 1 KSchG zu tun – dort geht es um zehn Arbeitnehmer und um die Frage, ob der Kündigungsschutz überhaupt gilt.

So funktionieren gesetzliche Kündigungsfristen

Eine Kündigungsfrist besteht immer aus zwei Teilen: der Dauer und dem Termin. Erst läuft die Frist ab, dann endet das Arbeitsverhältnis am nächsten zulässigen Termin. Beides zusammen ergibt den letzten Arbeitstag – deshalb liegt er fast nie genau vier Wochen nach der Kündigung.

Schritt für Schritt: die Frist des Arbeitgebers nach fast sechs Jahren

Ein Arbeitsverhältnis beginnt am 01.03.2019, die Kündigung des Arbeitgebers geht am 10.01.2025 zu. Zu diesem Zeitpunkt hat das Arbeitsverhältnis 5 volle Jahre bestanden, damit greift die Stufe "2 Monate zum Monatsende" nach § 622 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Die Frist von 2 Monaten läuft am 10.03.2025 ab. Weil das Arbeitsverhältnis nur zum Monatsende enden darf, ist der letzte Arbeitstag der 31.03.2025 – und nicht etwa der 28.02.2025.

Der Unterschied zwischen Fristablauf und Beendigungstermin

Die Vier-Wochen-Frist des § 622 Abs. 1 BGB kennt zwei mögliche Termine im Monat, die Monatsfristen des Absatzes 2 nur einen. Das führt zu Ergebnissen, die auf den ersten Blick überraschen:

Zugang der KündigungFrist läuft ab amArbeitsverhältnis endet am
15.03.202512.04.202515.04.2025
01.04.202529.04.202530.04.2025

Im ersten Fall ist der Fünfzehnte des Folgemonats noch nicht verstrichen, wenn die Frist abläuft – das Arbeitsverhältnis endet also zur Monatsmitte. Im zweiten Fall ist er bereits vorbei, und es bleibt nur das Monatsende.

Fristberechnung nach §§ 187, 188 BGB

Der Tag des Zugangs zählt nicht mit (§ 187 Abs. 1 BGB). Eine Monatsfrist endet an dem Tag des Zielmonats, der dieselbe Zahl trägt wie der Zugangstag. Gibt es diesen Tag dort nicht, endet die Frist am letzten Tag des Monats (§ 188 Abs. 3 BGB): Eine Ein-Monats-Frist ab dem 31. Januar läuft am 28. Februar ab, in einem Schaltjahr am 29.

Probezeit und Wartezeit laufen unabhängig voneinander

Die Probezeit nach § 622 Abs. 3 BGB muss vereinbart sein, darf höchstens 6 Monate dauern und verkürzt die Frist auf 14 Tage – ohne Bindung an einen Termin. Sie sagt nichts darüber aus, ob eine Kündigung einen Grund braucht.

Die Wartezeit nach § 1 Abs. 1 KSchG beträgt ebenfalls sechs Monate, läuft aber automatisch ab dem ersten Arbeitstag. Erst danach muss eine Kündigung sozial gerechtfertigt sein. Beide Zeiträume sind oft gleich lang und werden deshalb ständig verwechselt: Eine auf drei Monate verkürzte Probezeit ändert nichts daran, dass der Kündigungsschutz erst nach sechs Monaten greift.

Was im Vertrag stehen darf – und was nicht

RegelungWas gilt?Rechtsgrundlage
Vertrag nennt längere Frist als das GesetzDer Vertrag gilt§ 622 Abs. 5 Satz 3 BGB
Vertrag nennt kürzere Frist als das GesetzDas Gesetz gilt, außer in den Fällen des Absatzes 5§ 622 Abs. 5 Satz 1 BGB
Arbeitnehmer soll länger gebunden sein als der ArbeitgeberUnwirksam§ 622 Abs. 6 BGB
Tarifvertrag weicht ab, auch nach untenDer Tarifvertrag gilt§ 622 Abs. 4 BGB

Drei Wochen für die Kündigungsschutzklage

Wer sich gegen eine Kündigung wehren will, muss innerhalb von 3 Wochen ab Zugang Klage beim Arbeitsgericht erheben (§ 4 Satz 1 KSchG). Diese Frist gilt für jeden Unwirksamkeitsgrund – auch für eine zu kurz bemessene Kündigungsfrist oder eine fehlende Unterschrift. Läuft sie ab, gilt die Kündigung nach § 7 KSchG als von Anfang an wirksam. Die drei Wochen sind damit die härteste Frist im ganzen Kündigungsrecht, und sie läuft parallel zur Kündigungsfrist.

Formfehler lohnt den Blick: Nach § 623 BGB ist die Schriftform zwingend, die elektronische Form ausdrücklich ausgeschlossen. Eine Kündigung per E-Mail oder Messenger ist unwirksam – aber auch das muss innerhalb der drei Wochen geltend gemacht werden.