Berechnen Sie den pfändbaren Anteil Ihres Einkommens nach § 850c ZPO. Seit 1. Juli 2024 gilt ein Grundfreibetrag von 1.491,75 €/Monat – der Betrag steigt mit der Zahl Ihrer Unterhaltsberechtigten.
So wird gerechnet
Die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO schützt einen Teil des Einkommens vor Gläubigern. Der unpfändbare Betrag steigt mit der Anzahl der unterhaltsberechtigten Personen. Für das erste Kind erhöht sich die Grenze um 500,88 €, für jedes weitere um 279,08 € (Stand 2024). Das Nettoeinkommen oberhalb der Freigrenze wird zu bestimmten Prozentsätzen gepfändet (bis 1.249,99 €: 100% pfändbar, darüber gestaffelt).
Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO, Bekanntmachung vom 28.5.2024 (BGBl. 2024 I Nr. 166), gültig 1.7.2024–30.6.2025. Vereinfachte Berechnung. Keine Rechtsberatung.