Eine Abfindung ist eine einmalige Geldzahlung, die ein Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses leisten kann. Sie soll den Arbeitnehmer für den Verlust des Arbeitsplatzes und die daraus resultierende wirtschaftliche Belastung entschädigen.
Der Orientierungswert nach § 1a KSchG: Die häufigste Faustformel lautet 0,5 Monatsgehälter je Jahr der Betriebszugehörigkeit. Bei 10 Jahren und 3.000€ Bruttomonatsgehalt wären das also 15.000€. Wichtig: Dies ist kein Anspruch, sondern ein Orientierungswert für Verhandlungen.
Wann gibt es einen rechtlichen Anspruch? Ein gesetzlicher Anspruch entsteht nur in speziellen Fällen:
- Betriebsschließung: Nach § 1a KSchG bei Kündigung wegen Betriebsschließung
- Betriebsänderung: Nach § 112 BetrVG im Interessenausgleich
- Sozialplan: Bei Arbeitgeber mit Betriebsrat ist oft ein Sozialplan Pflicht
Fünftelregelung (wichtig für die Steuer!): Um progressive Besteuerung zu vermeiden, können Abfindungen mit der Fünftelregelung (§34 EStG) besteuert werden – die Abfindung wird so berücksichtigt, als würde sie gleichmäßig auf 5 Jahre verteilt. Dies reduziert oft die Steuerlast erheblich.
Verhandlungstipps: Die Abfindung ist fast immer Verhandlungssache. Faktoren, die höhere Abfindungen rechtfertigen: lange Betriebszugehörigkeit (ab 15+ Jahren), fortgeschrittenes Alter (ab 50+), schwierige Reintegration auf dem Arbeitsmarkt, betriebliche Gründe (Rationalisierung statt Verschulden des AN).