Prüfen Sie, ob Ihre Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt (§§ 556d–556g BGB). In Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete die ortsübliche Vergleichsmiete um maximal 10% übersteigen.
So wird gerechnet
Die Mietpreisbremse (§ 556d BGB) begrenzt die Miete bei Neuvermietungen in angespannten Wohnungsmärkten auf maximal 10% über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die ortsübliche Miete wird anhand des Mietspiegels ermittelt. Ausnahmen: Erstvermietung nach umfassender Modernisierung, erstmalige Vermietung nach dem 1.10.2014. Bei Überschreitung kann der Mieter die Miete mindern und zu viel gezahlte Miete zurückfordern.
Mietpreisbremse nach §§ 556d–556g BGB. Gilt nur in per Landesverordnung ausgewiesenen Gebieten. Ausnahmen: Erstbezug, umfassende Modernisierung, höhere Vormiete. Keine Rechtsberatung.