Wohnen & Immobilien

Tragen Sie Kaltmiete und Vorauszahlungen aus Inserat oder Mietvertrag ein. Der Rechner zeigt Warmmiete, Quadratmeterpreise und wie die Vorauszahlung im Vergleich zum Betriebskostenspiegel liegt.

Ausstattung für den Vergleich
Warmmiete
— €

So wird gerechnet

Verglichen wird die Summe aus Betriebskosten- und Heizkostenvorauszahlung je m², weil der Betriebskostenspiegel Heizung und Warmwasser enthält. Aufzug, Garten und Hauswart gehen nur ein, wenn Sie sie ankreuzen – sowohl in den Durchschnittswert als auch in die Einstufung darüber.

Warmmiete = Kaltmiete + Vorauszahlungen (Ihre Eingaben). Einordnung nach dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes, Abrechnungsjahr 2024. Rechtsgrundlagen: §§ 556, 556a, 560 BGB, §§ 1, 2 BetrKV (abgerufen am 15.09.2026).

Hintergrund

Die günstigere Warmmiete ist oft die teurere Wohnung

Zwei Wohnungen mit 70 m²: Die eine kostet laut Inserat 950 € warm, die andere 990 €. Fallen in beiden Häusern durchschnittliche Nebenkosten an, zahlt man für die erste 30,00 € im Monat mehr – nur merkt man das erst, wenn die Abrechnung kommt. Das kann bis zu 23 Monate dauern. Bis dahin sind 1.325 € aufgelaufen, bei teurer Heizung 2.709 € – mehr, als die Kaution höchstens betragen darf.

Von Matthias Dührkop · Stand

Grundlage: § 556 BGB – Vereinbarungen über Betriebskosten · § 560 BGB – Veränderungen von Betriebskosten und 4 weitere · alle Quellen

Nur die Kaltmiete ist ein Preis

Eine Warmmiete setzt sich aus zwei Arten von Beträgen zusammen, die im Inserat gleich aussehen. Die Kaltmiete ist der vereinbarte Preis für die Wohnung. Die Vorauszahlungen für Betriebskosten und für Heizung und Warmwasser sind dagegen Abschläge auf Kosten, die erst hinterher feststehen: Über sie ist nach § 556 Abs. 3 Satz 1 BGB jährlich abzurechnen, und was fehlt, zahlt der Mieter nach.

Das Gesetz verlangt nur, dass Vorauszahlungen „in angemessener Höhe“ vereinbart werden (§ 556 Abs. 2 Satz 2 BGB). Eine Untergrenze folgt daraus nicht. Der Bundesgerichtshof hat 2004 entschieden, dass ein Vermieter nicht grundsätzlich verpflichtet ist, Vorauszahlungen kostendeckend zu kalkulieren (Urteil vom 11. Februar 2004, VIII ZR 195/03). Eine Pflichtverletzung liegt danach erst bei besonderen Umständen vor – etwa wenn der Vermieter die Angemessenheit ausdrücklich zugesichert oder die Vorauszahlung bewusst zu niedrig angesetzt hat, um über die tatsächliche Belastung zu täuschen.

Für den Vergleich zweier Inserate heißt das: Eine niedrige Vorauszahlung macht eine Wohnung nicht billiger, sie verschiebt nur einen Teil der Miete in die Abrechnung. Wer Warmmieten nebeneinanderlegt, vergleicht einen Preis plus eine Schätzung des Vermieters.

Zwei Inserate, ein Vergleich, der kippt

Die beiden Wohnungen unten sind gleich groß. Wohnung A setzt die Vorauszahlungen knapp an, Wohnung B großzügiger. Als Maßstab für die tatsächlichen Kosten dient der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für das Abrechnungsjahr 2024, zusammengesetzt aus seinen Einzelwerten für ein Haus ohne Aufzug, Garten und Hauswart: 187,60 € im Monat für 70 m². Das ist eine Modellannahme – dieselbe, mit der der Rechner oben die Vorauszahlung einordnet.

Zwei Wohnungen: Warmmiete laut Inserat und bei durchschnittlichen Nebenkosten
Wohnung A Wohnung B
Kaltmiete820,00 €790,00 €
Vorauszahlung Betriebskosten80,00 €120,00 €
Vorauszahlung Heizung/Warmwasser50,00 €80,00 €
Warmmiete laut Inserat950,00 €990,00 €
Vorauszahlungen je m²1,86 €/m²2,86 €/m²
Einstufung im Rechnerdeutlich unter dem Durchschnittim Bereich des Durchschnitts
Kosten nach Spiegel je Monat187,60 €187,60 €
Abrechnung im Jahr691,20 € nach148,80 € zurück
tatsächlich je Monat1.007,60 €977,60 €

„Tatsächlich je Monat“ ist die Kaltmiete plus die Kosten nach Spiegel, also die Warmmiete zuzüglich der Nachzahlung beziehungsweise abzüglich des Guthabens, auf den Monat umgelegt.

Im Inserat liegt Wohnung A um 40,00 € vorn. Tatsächlich ist sie um 30,00 € im Monat teurer, weil ihre Kaltmiete höher ist – und nur die bleibt, wenn die Abrechnung die Vorauszahlungen durch echte Kosten ersetzt. Die Reihenfolge der Warmmieten hat sich umgedreht.

Umgekehrt gefragt: Wie niedrig müssten die tatsächlichen Nebenkosten in Haus A sein, damit die Wohnung wirklich die günstigere ist? Bei 157,60 € im Monat oder 2,25 €/m² wären beide gleich teuer. Haus A müsste also rund 16 % unter dem Durchschnitt liegen, nur um gleichzuziehen – und selbst dann bliebe eine Nachzahlung, denn die Vorauszahlung von 130,00 € liegt noch darunter. Das ist möglich, etwa in einem gut gedämmten Haus mit niedriger Grundsteuer. Es ist aber genau die Information, die im Inserat fehlt.

Wann die Differenz auffällt

Die knappe Vorauszahlung wäre halb so schlimm, wenn der Fehlbetrag Monat für Monat sichtbar würde. Das tut er nicht. § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB gibt dem Vermieter für die Abrechnung Zeit bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums, und zu Teilabrechnungen ist er nach Satz 4 nicht verpflichtet. Anpassen kann er die Vorauszahlung nach § 560 Abs. 4 BGB erst „nach einer Abrechnung“. Bis zur ersten Abrechnung bleibt es also beim Betrag aus dem Vertrag.

Angenommen, Wohnung A wird zum 01.02.2025 bezogen und das Haus rechnet nach Kalenderjahren ab. Der erste Abrechnungszeitraum umfasst dann 11 Monate und endet am 31.12.2025.

Zeitlicher Ablauf bei Wohnung A, wenn der Vermieter die Abrechnungsfrist ausschöpft
Zeitpunkt Was geschieht Betrag
01.02.2025 Einzug, Warmmiete laut Vertrag 950,00 €
31.12.2025 Ende des ersten Abrechnungszeitraums, 11 Monate zu wenig gezahlt 633,60 €
bis 31.12.2026 späteste Abrechnung für den ersten Zeitraum; inzwischen sind auch die 12 Monate des Folgejahres zu knapp bezahlt 1.324,80 € aufgelaufen
danach Anpassung der Vorauszahlung, neue Warmmiete 1.007,60 €
bis 31.12.2027 späteste Abrechnung für das zweite Jahr 691,20 €

Die neue Warmmiete unterstellt, dass die Vorauszahlung um ein Elftel der ersten Nachzahlung angehoben wird und die Kosten gleich bleiben. „Angemessen“ im Sinne des § 560 Abs. 4 BGB ist gesetzlich nicht beziffert.

Schöpft der Vermieter die Frist aus, liegen zwischen Einzug und erster Abrechnung 23 Monate mit zu niedriger Vorauszahlung. Wird die erste Nachzahlung zusammen mit einer Monatsmiete fällig, sind in diesem Monat 1.583,60 € zu zahlen. Danach steigt die Warmmiete um 6 % auf 1.007,60 € – und ein Jahr später kommt die zweite Nachzahlung von 691,20 €, weil die Anpassung das bereits abgelaufene Jahr nicht mehr erreicht. Zusammen sind das 1.324,80 €.

Das ist der Durchschnittsfall. Der Betriebskostenspiegel nennt für Heizung und Warmwasser neben dem Mittelwert von 1,32 €/m² einen Wert von bis zu 2,18 €/m² im Monat. Liegt Haus A dort, fehlen 117,80 € im Monat, und nach 23 Monaten sind 2.709,40 € offen. Das sind 3,3 Kaltmieten. Zum Vergleich: Die Mietkaution darf nach § 551 Abs. 1 BGB höchstens das Dreifache der Monatsmiete ohne Betriebskosten betragen, hier also 2.460,00 €. Die aufgelaufene Nachforderung liegt über dem Betrag, den das Gesetz als äußerste Sicherheit für den Vermieter vorsieht.

Dieselbe Vorauszahlung, drei Ergebnisse

Ob eine Vorauszahlung reicht, lässt sich nicht am Quadratmeterwert allein ablesen. Der Rechner oben vergleicht sie deshalb mit dem Durchschnitt für die eingetragene Fläche und die angekreuzte Ausstattung. Wie stark die Ausstattung das Ergebnis dreht, zeigt die Tabelle: was verschiedene Vorauszahlungen bei 70 m² im Jahr in der Abrechnung auslösen – für ein Haus ohne besondere Ausstattung (2,68 €/m²), für eines mit Aufzug, Garten und Hauswart (3,35 €/m² nach den Einzelwerten des Spiegels) und für dasselbe Haus mit Heizkosten am oberen Ende (4,21 €/m²).

Nachzahlung oder Guthaben im Jahr nach Höhe der Vorauszahlung und Ausstattung, 70 m²
Vorauszahlung je m² je Monat ohne Ausstattung Aufzug, Garten, Hauswart dazu teure Heizung
1,50 €/m² 105,00 € 991,20 € nach 1.554,00 € nach 2.276,40 € nach
2,00 €/m² 140,00 € 571,20 € nach 1.134,00 € nach 1.856,40 € nach
2,50 €/m² 175,00 € 151,20 € nach 714,00 € nach 1.436,40 € nach
2,80 €/m² 196,00 € 100,80 € zurück 462,00 € nach 1.184,40 € nach
3,00 €/m² 210,00 € 268,80 € zurück 294,00 € nach 1.016,40 € nach
3,68 €/m² 257,60 € 840,00 € zurück 277,20 € zurück 445,20 € nach

„nach“ heißt Nachzahlung im Jahr, „zurück“ Guthaben. Die letzte Zeile ist der Wert, den der Mieterbund nennt, wenn sämtliche Kostenarten anfallen.

Bei 3,00 €/m² bleibt in einem Haus ohne besondere Ausstattung ein Guthaben von 268,80 € im Jahr. Mit Aufzug, Garten und Hauswart folgt aus derselben Vorauszahlung eine Nachzahlung von 294,00 €, mit teurer Heizung von 1.016,40 €. Und selbst bei 3,68 €/m², dem Spiegelwert für ein Haus mit sämtlichen Kostenarten, bleiben im ungünstigsten Fall 445,20 € nachzuzahlen, weil 4,21 €/m² darüber liegen. Eine hohe Vorauszahlung ist also keine Garantie für ein Guthaben. Wahrscheinlich ist es nur in einem Haus, das auch durchschnittlich ausgestattet ist und durchschnittlich heizt.

Was sich vor der Unterschrift prüfen lässt

Aus der Rechnung folgt eine einfache Regel für den Vergleich von Inseraten: Nicht die Warmmieten nebeneinanderlegen, sondern die Kaltmieten – und für beide Wohnungen dieselbe realistische Schätzung der Nebenkosten addieren. Genau das macht die Zeile „Durchschnitt für diese Fläche und Ausstattung“ im Rechner oben, wenn man Aufzug, Garten und Hauswart richtig ankreuzt. Liegt die Vorauszahlung deutlich darunter, ist die Differenz keine Ersparnis, sondern eine Nachzahlung auf Raten, die in einer Summe kommt.

Besser als jeder Durchschnitt ist die letzte Betriebskostenabrechnung für die Wohnung. Wer sie vor Vertragsschluss sehen kann, kennt die tatsächlichen Kosten des Hauses. Wie sich die Summe zusammensetzt und welche Posten gar nicht hineingehören, steht im Beitrag Was der Vermieter umlegen darf – und was nicht; einzelne Positionen lassen sich mit dem Nebenkosten-Rechner aufschlüsseln, die Heizung gesondert mit dem Heizkosten-Rechner.

Ist der Vertrag unterschrieben und die Vorauszahlung erkennbar zu knapp, hilft Eigeninitiative: Den Fehlbetrag monatlich zurücklegen, statt auf die Abrechnung zu warten. Nach der ersten Abrechnung kann nach § 560 Abs. 4 BGB nicht nur der Vermieter erhöhen – auch der Mieter kann die Vorauszahlung per Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe bringen, bei einem Guthaben nach unten. Und kommt die Abrechnung nach Ablauf der Frist aus § 556 Abs. 3 Satz 2 BGB, ist eine Nachforderung ausgeschlossen, es sei denn, der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Bleibt die Kaltmiete. Sie ist der einzige Teil der Warmmiete, der wirklich feststeht – und in Gebieten mit Mietpreisbremse auch der Teil, der sich rechtlich prüfen lässt. Ob sie die zulässige Grenze überschreitet, zeigt der Mietpreisbremse-Rechner.

Die Kosten „nach Spiegel“ sind Durchschnittswerte des Deutschen Mieterbundes für das Abrechnungsjahr 2024, keine Rechtsgrößen; regionale Unterschiede sind erheblich. Die Inserate A und B, der Mietbeginn und die Anpassung der Vorauszahlung sind Rechenbeispiele. Der Artikel gibt die Rechtslage wieder und ersetzt keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Kalt- und Warmmiete?

Die Kaltmiete ist die Miete für die Wohnung selbst. Die Warmmiete enthält zusätzlich die Vorauszahlungen für Betriebskosten und für Heizung und Warmwasser. Beide Beträge stehen im Mietvertrag.

Bis wann muss der Vermieter abrechnen?

Bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums (§ 556 Abs. 3 Satz 2 BGB), für das Kalenderjahr 2025 also bis zum 31.12.2026. Kommt die Abrechnung später, ist eine Nachforderung ausgeschlossen, außer der Vermieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Wie lange kann ich Einwendungen erheben?

Bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Zugang der Abrechnung (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB). Danach sind Einwendungen ausgeschlossen, es sei denn, der Mieter hat die Verspätung nicht zu vertreten.

Darf der Vermieter die Vorauszahlung erhöhen?

Nach einer Abrechnung kann jede Vertragspartei die Vorauszahlung durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB) – der Vermieter nach oben, der Mieter nach unten. Eine Betriebskostenpauschale darf der Vermieter nur erhöhen, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist (§ 560 Abs. 1 BGB).

Wann verjähren Nachzahlung oder Guthaben?

Nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte davon Kenntnis hat (§ 199 Abs. 1 BGB) – bei einer Nachzahlung in der Regel mit dem Jahr, in dem die Abrechnung zugegangen ist.

Was darf nicht umgelegt werden?

Verwaltungskosten und die Kosten für Instandhaltung und Instandsetzung (§ 1 Abs. 2 BetrKV), außerdem der Teil der Hauswartvergütung, der auf solche Arbeiten entfällt (§ 2 Nr. 14 BetrKV).

Warmmiete, Vorauszahlung und Abrechnung

Was in der Warmmiete steckt

Die Warmmiete ist keine Schätzung, sondern steht im Inserat oder im Mietvertrag: Nettokaltmiete plus die vereinbarten Vorauszahlungen für Betriebskosten und für Heizung und Warmwasser. Nach § 556 Abs. 1 BGB können die Parteien vereinbaren, dass der Mieter Betriebskosten trägt; welche das sein dürfen, zählt § 2 der Betriebskostenverordnung auf. Nicht umlegen darf der Vermieter Verwaltungskosten und Instandhaltung (§ 1 Abs. 2 BetrKV). Strom für die eigene Wohnung und Internet laufen in aller Regel über eigene Verträge und gehören nicht dazu.

Beispiel: 800 € Kaltmiete, 150 € Betriebskosten- und 90 € Heizkostenvorauszahlung für 70 m² ergeben 1.040,00 € Warmmiete, also 14,86 €/m². Die Vorauszahlungen machen 3,43 €/m² aus.

Ist die Vorauszahlung angemessen?

Vorauszahlungen dürfen nur in angemessener Höhe vereinbart werden (§ 556 Abs. 2 Satz 2 BGB). Einen Anhaltspunkt gibt der Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes für das Abrechnungsjahr 2024: Im Durchschnitt zahlen Mieter 2,67 €/m² im Monat, fallen alle Kostenarten an, sind es 3,68 €/m². Darin enthalten sind Heizung und Warmwasser mit durchschnittlich 1,32 €/m² – der Rechner vergleicht deshalb die Summe beider Vorauszahlungen.

Für das Beispiel wären es nach den Durchschnittswerten 187,60 € im Monat. Das ist kein Maßstab für die eigene Abrechnung: Ein unsaniertes Haus, ein teurer Energieträger oder ein hoher eigener Verbrauch rechtfertigen höhere Vorauszahlungen. Liegt die Vorauszahlung deutlich unter dem Durchschnitt, ist dagegen eine Nachzahlung wahrscheinlich.

Abrechnung und Fristen

Über die Vorauszahlungen ist jährlich abzurechnen. Die Abrechnung muss dem Mieter spätestens bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen; danach kann der Vermieter keine Nachzahlung mehr verlangen, es sei denn, er hat die Verspätung nicht zu vertreten (§ 556 Abs. 3 Satz 2 und 3 BGB). Für das Kalenderjahr 2025 endet diese Frist am 31.12.2026.

Einwendungen gegen die Abrechnung muss der Mieter bis zum Ablauf des zwölften Monats nach ihrem Zugang mitteilen (§ 556 Abs. 3 Satz 5 BGB) – bei Zugang am 15.05.2026 also bis zum 15.05.2027. Beide Fristen laufen unabhängig voneinander und werden oft verwechselt.

Nach einer Abrechnung kann jede Seite die Vorauszahlung durch Erklärung in Textform auf eine angemessene Höhe anpassen (§ 560 Abs. 4 BGB). Umgelegt werden die Betriebskosten, wenn nichts anderes vereinbart ist, nach dem Anteil der Wohnfläche (§ 556a Abs. 1 BGB); Heizkosten sind zu 50 % bis 70 % nach dem erfassten Verbrauch zu verteilen (§ 7 Abs. 1 HeizkostenV).