Die Wahl der Heizung wirkt zwanzig Jahre und länger. Ein belastbarer Vergleich braucht mehr als den Preis je Kilowattstunde.
Vergleichen Sie Wärme, nicht Brennstoff. Der häufigste Fehler ist, den Strompreis einer Wärmepumpe direkt gegen den Gaspreis zu stellen. Eine Wärmepumpe macht aus einer Kilowattstunde Strom mehrere Kilowattstunden Wärme. Bei 26,0 ct Wärmepumpenstrom und einer Jahresarbeitszahl von 3,5 kostet die Kilowattstunde Wärme 7,43 ct – das ist die Zahl, die neben den Gaspreis gehört. Umgekehrt gilt für Verbrennungsheizungen: Der Nutzungsgrad ist kleiner als eins, aus einer Kilowattstunde Brennstoff wird etwas weniger Wärme.
Der Grundpreis entscheidet mit. Fernwärme wird oft mit einem niedrigen Arbeitspreis beworben, hat aber einen Grundpreis, der sich nach der Anschlussleistung richtet und mehrere hundert Euro im Jahr betragen kann. Bei Heizöl und Pellets gibt es keinen Grundpreis, dafür Lieferkosten und gebundenes Kapital im Lager. Dieser Rechner rechnet den Grundpreis mit, weil ein Vergleich ohne ihn regelmäßig die falsche Heizung gewinnen lässt.
Die Dämmung schlägt den Energieträger. Ein unsanierter Altbau braucht rund 150 kWh je Quadratmeter und Jahr, ein Effizienzhaus 60. Weil der Bedarf linear in jede Zeile eingeht, senkt eine Sanierung die Kosten jeder Heizungsart im gleichen Verhältnis – und macht anschließend auch eine Wärmepumpe erst richtig wirtschaftlich, weil niedrige Vorlauftemperaturen die Jahresarbeitszahl heben.
Was dieser Vergleich nicht kann. Er zeigt laufende Energiekosten, keine Vollkosten. Anschaffung und Einbau (Gasbrennwert deutlich günstiger als Wärmepumpe), Wartung und Schornsteinfeger, Förderung und Restnutzungsdauer der Altanlage bleiben außen vor. Auch künftige Preise kennt niemand: Der CO₂-Preis steigt zwar planmäßig – für 2026 gilt nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BEHG ein Korridor von 55 bis 65 Euro je Tonne –, der Brennstoffpreis selbst folgt aber dem Weltmarkt.
Rechtlicher Rahmen seit 2026. Das Gebäudeenergiegesetz wurde zum 29. Juli 2026 neu gefasst und heißt jetzt Gebäudemodernisierungsgesetz. Die 65-Prozent-Pflicht für erneuerbare Energien bei neuen Heizungen ist entfallen; § 71 GEG ist aufgehoben. § 42 GModG nennt stattdessen zehn Optionen für den Heizungsersatz, von der Wärmepumpe über Hybridlösungen und Wärmenetzanschluss bis zur weiterhin zulässigen Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung. Wer eine solche nach dem 29. Juli 2026 neu einbaut, muss nach § 43 Abs. 1 GModG einen steigenden Anteil erneuerbarer Brennstoffe einsetzen: ab 2029 mindestens 10 Prozent, ab 2030 15 Prozent, ab 2035 30 Prozent, ab 2040 60 Prozent. Diese Pflicht lässt sich auch über eine Solarthermieanlage (§ 43 Abs. 3), eine Lüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung (§ 43 Abs. 4) oder eine ausreichend dimensionierte Wärmepumpen-Hybridheizung (§ 43 Abs. 5) erfüllen. Ein Betriebsverbot für Öl- und Gaskessel ab 2045 enthält das Gesetz nicht mehr; § 42a GModG kündigt für die Zeit ab 2045 lediglich eine erst noch zu beschließende Grüngas- und Grünheizölquote an.
Für Mieter. Die im CO₂-Preis steckenden Kosten trägt in Wohngebäuden nicht der Mieter allein. Das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz verteilt sie nach dem Ausstoß je Quadratmeter Wohnfläche: Unter 12 kg CO₂ im Jahr trägt der Mieter alles, ab 52 kg nur noch 5 Prozent. Je schlechter das Gebäude gedämmt ist, desto größer der Anteil des Vermieters.