Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt und Unterhaltsleistungen nach Scheidung) ist ein wichtiges Thema beim Zusammenleben, bei Trennung oder Scheidung. Der Anspruch hängt von mehreren Faktoren ab: Ehedauer, Vermögensverhältnisse und wirtschaftliche Lage beider Partner.
Die 3/7-Regelung: So wird der Ehegattenunterhalt berechnet
Die gängigste Berechnungsmethode ist die sogenannte
3/7-Methode (auch Differenzmethode genannt). Der Grundgedanke: Die Einkommensdifferenz beider Ehepartner wird im Verhältnis 3/7 zu 4/7 aufgeteilt. Der Unterhaltspflichtige behält 4/7 (ca. 57 %), der Berechtigte erhält 3/7 (ca. 43 %) der Differenz. Dieses Verhältnis enthält bereits den sogenannten Erwerbstätigenbonus von 1/7, der dem Arbeitenden als Anreiz zur Berufstätigkeit zusteht.
Konkrete Berechnungsbeispiele nach der 3/7-Methode
| Einkommen Pflichtiger | Einkommen Berechtigter | Differenz | Unterhalt (3/7) | Verbleib Pflichtiger |
|---|
| 3.000 € | 0 € | 3.000 € | 1.286 € | 1.714 € |
| 3.500 € | 800 € | 2.700 € | 1.157 € | 2.343 € |
| 4.000 € | 1.500 € | 2.500 € | 1.071 € | 2.929 € |
| 5.000 € | 1.800 € | 3.200 € | 1.371 € | 3.629 € |
| 6.000 € | 2.500 € | 3.500 € | 1.500 € | 4.500 € |
| 8.000 € | 0 € | 8.000 € | 3.429 € | 4.571 € |
Bereinigtes Nettoeinkommen; ohne Kindesunterhalt. Selbstbehalt (1.510 € seit 2025) muss zusätzlich geprüft werden.
Selbstbehalte und Rangfolge der Unterhaltsansprüche
Der Unterhaltspflichtige muss nicht alles zahlen – der
Selbstbehalt sichert das Existenzminimum:
| Situation | Selbstbehalt (Stand 2025) |
|---|
| Gegenüber minderjährigen Kindern | 1.450 € |
| Gegenüber volljährigen Kindern | 1.750 € |
| Gegenüber Ehegatten (erwerbstätig) | 1.510 € |
| Gegenüber Ehegatten (nicht erwerbstätig) | 1.385 € |
Wichtig: Kindesunterhalt hat Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt (§ 1609 BGB). Erst wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen, dann wird aus dem Rest der Ehegattenunterhalt berechnet.
Einkommensbereinigung: Was wird abgezogen?
Vor der Unterhaltsberechnung wird das Einkommen bereinigt. Folgende Posten werden vom Bruttoeinkommen abgezogen:
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
- Berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % oder Nachweis)
- Ehebedingte Schulden und Ratenzahlungen
- Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
- Altersvorsorge (bis zu 4 % des Bruttoeinkommens zusätzlich zur gesetzlichen Rente)
- Kranken- und Pflegeversicherung bei Selbstständigen
Nicht abgezogen werden: freiwillige Überstunden (nur bei Überobligationsmäßigkeit), Mieteinnahmen ohne Abzüge und fiktives Einkommen bei absichtlicher Arbeitsreduzierung.
Trennungsunterhalt vs. nachehelicher Unterhalt
Ein häufiges Missverständnis: Ehegattenunterhalt ist nicht gleich Ehegattenunterhalt. Es gibt zwei grundlegend verschiedene Ansprüche:
| Merkmal | Trennungsunterhalt | Nachehelicher Unterhalt |
|---|
| Zeitraum | Ab Trennung bis Scheidung | Ab Rechtskraft der Scheidung |
| Rechtsgrundlage | § 1361 BGB | §§ 1569 ff. BGB |
| Erwerbsobliegenheit | Im 1. Trennungsjahr gering | Grundsätzlich volle Erwerbspflicht |
| Verzicht möglich? | Nein (unwirksam) | Ja, per Ehevertrag oder Vereinbarung |
| Befristung | Endet mit Scheidung | Häufig zeitlich begrenzt |
Häufige Fehler bei der Unterhaltsberechnung
- Brutto statt Netto: Unterhalt wird immer vom bereinigten Nettoeinkommen berechnet, nicht vom Bruttogehalt.
- Bonus und Sonderzahlungen vergessen: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Boni werden anteilig auf 12 Monate umgelegt und erhöhen das unterhaltsrelevante Einkommen.
- Wohnvorteil nicht berücksichtigt: Wer in der gemeinsamen Immobilie wohnt, hat einen geldwerten Vorteil, der als Einkommen angerechnet wird.
- Steuerklassenwechsel unterlassen: Nach der Trennung müssen die Steuerklassen zum 1. Januar des Folgejahres gewechselt werden (von III/V auf IV/IV oder I).
- Mündliche Vereinbarungen: Unterhaltsvereinbarungen müssen notariell beurkundet werden – mündliche Absprachen sind nicht vollstreckbar.
Steuerliche Aspekte des Ehegattenunterhalts
Unterhaltszahlungen können steuerlich geltend gemacht werden – über das sogenannte
Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Der Pflichtige kann bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung: Der Empfänger muss dem zustimmen (Anlage U) und die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Alternativ können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG abgesetzt werden (maximal 11.604 € für 2024).
Tipp: Bei Verhandlungen sollten aktuelle Einkommensnachweise der letzten 12 Monate vorliegen. Eine steuerliche Beratung kann die Gesamtbelastung für beide Seiten erheblich optimieren.