Familie & Soziales

Berechnen Sie Trennungsunterhalt und nachehelichen Unterhalt nach dem Halbteilungsgrundsatz – mit Erwerbstätigenbonus von 1/10, vorrangigem Kindesunterhalt (§ 1609 BGB) und Prüfung der Leistungsfähigkeit.

Monatlicher Ehegattenunterhalt
— €

So wird gerechnet

Der Bedarf jedes Ehegatten beträgt die Hälfte des gemeinsamen unterhaltsrelevanten Einkommens (Halbteilungsgrundsatz). Erwerbseinkommen wird vorab um einen Erwerbstätigenbonus von 1/10 gemindert – Renten, Kapital- und Mieteinkünfte nicht. Der Unterhalt ist die Differenz zwischen diesem Bedarf und dem eigenen bonusbereinigten Einkommen des Berechtigten. Bei beidseitigem Erwerbseinkommen ergibt das 45 % der Einkommensdifferenz. Begrenzt wird der Anspruch durch die Leistungsfähigkeit: Dem Pflichtigen muss der Selbstbehalt von 1.600 € (erwerbstätig) beziehungsweise 1.475 € (nicht erwerbstätig) verbleiben – hier ohne Abzug des Bonus.

Grundlage: Unterhaltsrechtliche Leitlinien der Familiensenate in Nordrhein-Westfalen Stand 01.01.2026, Nr. 15.2 und Nr. 21; Süddeutsche Leitlinien Stand 01.01.2026, Nr. 15.2 und Nr. 21.4; Frankfurter Unterhaltsgrundsätze Stand 01.01.2026. Erwartet werden bereinigte Nettoeinkommen. Vorsorgeunterhalt, Wohnvorteil und die Begrenzung nach § 1578b BGB bleiben unberücksichtigt. Keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Was ist Ehegattenunterhalt?

Ehegattenunterhalt ist eine Unterhaltsleistung, die ein Ehepartner dem anderen nach Trennung (§ 1361 BGB) oder Scheidung (§§ 1569 ff. BGB) schuldet, wenn dieser bedürftig ist und ein Unterhaltstatbestand vorliegt.

Wie wird Ehegattenunterhalt berechnet?

Nach dem Halbteilungsgrundsatz: Der Bedarf jedes Ehegatten ist die Hälfte des gemeinsamen unterhaltsrelevanten Einkommens. Vorab wird das Erwerbseinkommen um einen Erwerbstätigenbonus von 1/10 gemindert. Der Unterhalt ist die Differenz zwischen diesem Bedarf und dem eigenen Einkommen des Berechtigten.

Gilt noch die 3/7-Regelung?

In den meisten Oberlandesgerichtsbezirken nicht mehr. Die 3/7-Regel setzte einen Erwerbstätigenbonus von 1/7 voraus. Die Familiensenate haben ihn auf 1/10 gesenkt – in Nordrhein-Westfalen zum 1.1.2022; die Süddeutschen Leitlinien und die Frankfurter Unterhaltsgrundsätze verfahren ebenso. Aus 3/7 der Einkommensdifferenz (42,86 %) werden damit 45 %.

Was ist unterhaltsrelevantes Einkommen?

Das bereinigte Nettoeinkommen: Nettoeinkommen abzüglich berufsbedingter Aufwendungen (pauschal 5 %), berücksichtigungsfähiger Schulden, zusätzlicher Altersvorsorge und – vorrangig – des Kindesunterhalts. Hinzugerechnet werden geldwerte Vorteile wie der Wohnvorteil einer selbst genutzten Immobilie.

Gilt eine Obergrenze?

Für die Quotenberechnung ja. Oberhalb eines Bedarfs, der sich aus dem höchsten Einkommen der Düsseldorfer Tabelle ableitet – bei Erwerbseinkommen 5.040 € monatlich –, greift die Vermutung nicht mehr, dass das gesamte Einkommen für den Lebensunterhalt verbraucht wird. Der Bedarf muss dann konkret dargelegt werden.

Wie lange wird Unterhalt gezahlt?

Trennungsunterhalt endet mit der Rechtskraft der Scheidung. Nachehelicher Unterhalt setzt einen eigenen Unterhaltstatbestand voraus (Kinderbetreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit) und wird nach § 1578b BGB häufig der Höhe nach begrenzt oder befristet.

Wird der Kindesunterhalt vor dem Ehegattenunterhalt abgezogen?

Ja. Nach § 1609 BGB gehen minderjährige und privilegierte volljährige Kinder im Rang vor. Ihr Zahlbetrag wird vom Einkommen des Pflichtigen abgezogen, bevor der Erwerbstätigenbonus gebildet und der Ehegattenbedarf berechnet wird.

Gilt der Erwerbstätigenbonus auch beim Selbstbehalt?

Nein. Der Bonus wird nur bei der Ermittlung des Bedarfs abgezogen, nicht bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit. Dort wird das volle bereinigte Einkommen dem Selbstbehalt gegenübergestellt – 1.600 € bei Erwerbstätigen, 1.475 € bei Nichterwerbstätigen.

Ehegattenunterhalt – Ansprüche und Berechnungen

Ehegattenunterhalt ist nicht gleich Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind zwei getrennte Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Die Höhe wird in beiden Fällen nach derselben Methode ermittelt.

Halbteilung mit Erwerbstätigenbonus – die 3/7-Regel ist überholt

Lange galt die 3/7-Methode: Der Berechtigte erhielt 3/7 der Einkommensdifferenz, der Pflichtige behielt 4/7. Dahinter stand ein Erwerbstätigenbonus von 1/7. Diesen Bonus haben die Familiensenate auf 1/10 gesenkt – in Nordrhein-Westfalen zum 1.1.2022, ebenso in den Süddeutschen Leitlinien und den Frankfurter Unterhaltsgrundsätzen. Wer heute mit 3/7 rechnet, kommt zu niedrig heraus.

Gerechnet wird in zwei Schritten statt mit einer Quote:

  • Schritt 1 – Bedarf: Erwerbseinkommen beider Ehegatten je um 1/10 mindern, addieren, halbieren.
  • Schritt 2 – Unterhalt: Vom Bedarf das eigene bonusbereinigte Einkommen des Berechtigten abziehen.

Bei beidseitigem Erwerbseinkommen fällt das mit 45 % der Einkommensdifferenz zusammen. Sobald eine Seite Renten-, Kapital- oder Mieteinkünfte bezieht, gilt die Quote nicht mehr, weil auf diese Einkünfte kein Bonus entfällt – deshalb die zwei Schritte.

Berechnungsbeispiele mit Erwerbstätigenbonus 1/10

Einkommen PflichtigerEinkommen BerechtigterDifferenzUnterhalt (45 %)Verbleib Pflichtiger
3.000 €0 €3.000 €1.350 €1.650 €
3.500 €800 €2.700 €1.215 €2.285 €
4.000 €1.500 €2.500 €1.125 €2.875 €
5.000 €1.800 €3.200 €1.440 €3.560 €
6.000 €2.500 €3.500 €1.575 €4.425 €
8.000 €0 €8.000 €3.600 €4.400 €

Beidseitig Erwerbseinkommen, bereinigtes Netto, ohne Kindesunterhalt. Der Selbstbehalt von 1.600 € ist zusätzlich zu prüfen.

Selbstbehalte 2026 und Rangfolge

Der Selbstbehalt sichert das Existenzminimum des Pflichtigen. Die Werte wurden zum 1.1.2026 nicht erhöht:

SituationSelbstbehalt 2026
Gegenüber minderjährigen Kindern (erwerbstätig)1.450 €
Gegenüber minderjährigen Kindern (nicht erwerbstätig)1.200 €
Gegenüber volljährigen Kindern1.750 €
Gegenüber Ehegatten (erwerbstätig)1.600 €
Gegenüber Ehegatten (nicht erwerbstätig)1.475 €

Wichtig: Kindesunterhalt hat Vorrang (§ 1609 BGB). Der Zahlbetrag für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder wird vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen, bevor der Erwerbstätigenbonus gebildet und der Ehegattenbedarf berechnet wird. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit bleibt der Bonus dagegen außer Betracht.

Einkommensbereinigung: Was wird abgezogen?

  • Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
  • Berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % oder Nachweis)
  • Ehebedingte Schulden und Ratenzahlungen
  • Kindesunterhalt (Zahlbetrag) nach Düsseldorfer Tabelle
  • Zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4 % des Bruttoeinkommens
  • Kranken- und Pflegeversicherung bei Selbstständigen

Hinzugerechnet wird der Wohnvorteil: Wer die gemeinsame Immobilie selbst nutzt, hat einen geldwerten Vorteil, der als Einkommen anzusetzen ist.

Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt im Vergleich

MerkmalTrennungsunterhaltNachehelicher Unterhalt
ZeitraumAb Trennung bis Rechtskraft der ScheidungAb Rechtskraft der Scheidung
Rechtsgrundlage§ 1361 BGB§§ 1569 ff. BGB
Unterhaltstatbestand nötig?NeinJa (Betreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit)
ErwerbsobliegenheitIm 1. Trennungsjahr geringGrundsätzlich volle Erwerbspflicht
Verzicht im Voraus möglich?Nein (§ 1614 BGB)Ja, per Ehevertrag
Begrenzung/BefristungEndet mit ScheidungHäufig nach § 1578b BGB

Häufige Fehler bei der Unterhaltsberechnung

  • Mit 3/7 statt 45 % rechnen: Der Erwerbstätigenbonus beträgt seit 2022 in den meisten OLG-Bezirken 1/10, nicht 1/7.
  • Brutto statt Netto: Unterhalt wird immer vom bereinigten Nettoeinkommen berechnet.
  • Bonus beim Selbstbehalt abziehen: Bei der Leistungsfähigkeit zählt das volle bereinigte Einkommen.
  • Sonderzahlungen vergessen: Weihnachts- und Urlaubsgeld werden anteilig auf 12 Monate umgelegt.
  • Wohnvorteil nicht berücksichtigt: Die selbst genutzte Immobilie erhöht das unterhaltsrelevante Einkommen.
  • Kindesunterhalt nachrangig behandeln: Er wird vorab abgezogen, nicht danach.

Steuerliche Aspekte

Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten lassen sich über das Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung ist die Zustimmung des Empfängers (Anlage U); dieser versteuert die Zahlungen dann als sonstige Einkünfte. Alternativ kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG in Betracht – der Höchstbetrag ist an den Grundfreibetrag gekoppelt und beträgt 12.348 € für 2026 (2025: 12.096 €). Seit 2025 sind Unterhaltsleistungen dabei nur noch abziehbar, wenn sie per Überweisung erbracht werden; Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht mehr an.