Ehegattenunterhalt ist nicht gleich Ehegattenunterhalt: Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind zwei getrennte Ansprüche mit unterschiedlichen Voraussetzungen. Die Höhe wird in beiden Fällen nach derselben Methode ermittelt.
Halbteilung mit Erwerbstätigenbonus – die 3/7-Regel ist überholt
Lange galt die 3/7-Methode: Der Berechtigte erhielt 3/7 der Einkommensdifferenz, der Pflichtige behielt 4/7. Dahinter stand ein Erwerbstätigenbonus von 1/7. Diesen Bonus haben die Familiensenate auf 1/10 gesenkt – in Nordrhein-Westfalen zum 1.1.2022, ebenso in den Süddeutschen Leitlinien und den Frankfurter Unterhaltsgrundsätzen. Wer heute mit 3/7 rechnet, kommt zu niedrig heraus.
Gerechnet wird in zwei Schritten statt mit einer Quote:
- Schritt 1 – Bedarf: Erwerbseinkommen beider Ehegatten je um 1/10 mindern, addieren, halbieren.
- Schritt 2 – Unterhalt: Vom Bedarf das eigene bonusbereinigte Einkommen des Berechtigten abziehen.
Bei beidseitigem Erwerbseinkommen fällt das mit 45 % der Einkommensdifferenz zusammen. Sobald eine Seite Renten-, Kapital- oder Mieteinkünfte bezieht, gilt die Quote nicht mehr, weil auf diese Einkünfte kein Bonus entfällt – deshalb die zwei Schritte.
Berechnungsbeispiele mit Erwerbstätigenbonus 1/10
| Einkommen Pflichtiger | Einkommen Berechtigter | Differenz | Unterhalt (45 %) | Verbleib Pflichtiger |
|---|
| 3.000 € | 0 € | 3.000 € | 1.350 € | 1.650 € |
| 3.500 € | 800 € | 2.700 € | 1.215 € | 2.285 € |
| 4.000 € | 1.500 € | 2.500 € | 1.125 € | 2.875 € |
| 5.000 € | 1.800 € | 3.200 € | 1.440 € | 3.560 € |
| 6.000 € | 2.500 € | 3.500 € | 1.575 € | 4.425 € |
| 8.000 € | 0 € | 8.000 € | 3.600 € | 4.400 € |
Beidseitig Erwerbseinkommen, bereinigtes Netto, ohne Kindesunterhalt. Der Selbstbehalt von 1.600 € ist zusätzlich zu prüfen.
Selbstbehalte 2026 und Rangfolge
Der Selbstbehalt sichert das Existenzminimum des Pflichtigen. Die Werte wurden zum 1.1.2026 nicht erhöht:
| Situation | Selbstbehalt 2026 |
|---|
| Gegenüber minderjährigen Kindern (erwerbstätig) | 1.450 € |
| Gegenüber minderjährigen Kindern (nicht erwerbstätig) | 1.200 € |
| Gegenüber volljährigen Kindern | 1.750 € |
| Gegenüber Ehegatten (erwerbstätig) | 1.600 € |
| Gegenüber Ehegatten (nicht erwerbstätig) | 1.475 € |
Wichtig: Kindesunterhalt hat Vorrang (§ 1609 BGB). Der Zahlbetrag für minderjährige und privilegierte volljährige Kinder wird vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen, bevor der Erwerbstätigenbonus gebildet und der Ehegattenbedarf berechnet wird. Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit bleibt der Bonus dagegen außer Betracht.
Einkommensbereinigung: Was wird abgezogen?
- Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
- Berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % oder Nachweis)
- Ehebedingte Schulden und Ratenzahlungen
- Kindesunterhalt (Zahlbetrag) nach Düsseldorfer Tabelle
- Zusätzliche Altersvorsorge bis zu 4 % des Bruttoeinkommens
- Kranken- und Pflegeversicherung bei Selbstständigen
Hinzugerechnet wird der Wohnvorteil: Wer die gemeinsame Immobilie selbst nutzt, hat einen geldwerten Vorteil, der als Einkommen anzusetzen ist.
Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt im Vergleich
| Merkmal | Trennungsunterhalt | Nachehelicher Unterhalt |
|---|
| Zeitraum | Ab Trennung bis Rechtskraft der Scheidung | Ab Rechtskraft der Scheidung |
| Rechtsgrundlage | § 1361 BGB | §§ 1569 ff. BGB |
| Unterhaltstatbestand nötig? | Nein | Ja (Betreuung, Alter, Krankheit, Erwerbslosigkeit) |
| Erwerbsobliegenheit | Im 1. Trennungsjahr gering | Grundsätzlich volle Erwerbspflicht |
| Verzicht im Voraus möglich? | Nein (§ 1614 BGB) | Ja, per Ehevertrag |
| Begrenzung/Befristung | Endet mit Scheidung | Häufig nach § 1578b BGB |
Häufige Fehler bei der Unterhaltsberechnung
- Mit 3/7 statt 45 % rechnen: Der Erwerbstätigenbonus beträgt seit 2022 in den meisten OLG-Bezirken 1/10, nicht 1/7.
- Brutto statt Netto: Unterhalt wird immer vom bereinigten Nettoeinkommen berechnet.
- Bonus beim Selbstbehalt abziehen: Bei der Leistungsfähigkeit zählt das volle bereinigte Einkommen.
- Sonderzahlungen vergessen: Weihnachts- und Urlaubsgeld werden anteilig auf 12 Monate umgelegt.
- Wohnvorteil nicht berücksichtigt: Die selbst genutzte Immobilie erhöht das unterhaltsrelevante Einkommen.
- Kindesunterhalt nachrangig behandeln: Er wird vorab abgezogen, nicht danach.
Steuerliche Aspekte
Unterhaltszahlungen an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten lassen sich über das Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG) bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung ist die Zustimmung des Empfängers (Anlage U); dieser versteuert die Zahlungen dann als sonstige Einkünfte. Alternativ kommt ein Abzug als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG in Betracht – der Höchstbetrag ist an den Grundfreibetrag gekoppelt und beträgt 12.348 € für 2026 (2025: 12.096 €). Seit 2025 sind Unterhaltsleistungen dabei nur noch abziehbar, wenn sie per Überweisung erbracht werden; Barzahlungen erkennt das Finanzamt nicht mehr an.