Familie & Soziales

Mit dem Ehegattenunterhalt-Rechner berechnen Sie den Trennungsunterhalt und den nachehelichen Unterhalt. So erfahren Sie, welcher Betrag Ihnen zusteht oder was Sie zahlen müssen.

Geschätzter Unterhalt
— € / Monat

So wird gerechnet

Der Trennungsunterhalt richtet sich nach dem eheangemessenen Bedarf (§ 1361 BGB). Der nacheheliche Unterhalt ist nach § 1569 BGB zeitlich begrenzt und erfordert einen Unterhaltstatbestand wie Kinderbetreuung, Alter oder Krankheit.

50% des gemeinsamen Einkommens.

Häufige Fragen

Was ist Ehegattenunterhalt?

Ehegattenunterhalt ist eine Unterhaltsleistung, die ein Ehepartner dem anderen nach Trennung oder Scheidung zahlen muss, wenn dieser hilfsbedürftig ist.

Wie wird Ehegattenunterhalt berechnet?

Als Grundlage dient die Düsseldorf-Tabelle. Der Unterhalt wird als prozentualer Anteil des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens berechnet.

Was ist unterhaltsrelevantes Einkommen?

Das ist das bereinigte Nettoeinkommen abzüglich Verbindlichkeiten, Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.

Gilt eine Gehaltsgrenze?

Nein, es gibt keine Gehaltsgrenze für Unterhaltsansprüche. Der Anteil steigt aber, je höher das Einkommen wird.

Wie lange wird Unterhalt gezahlt?

Ehegattenunterhalt wird in der Regel bis zur Wiederheirat oder zum Tode gezahlt. Es gibt aber Ausnahmen bei Unbilligkeit.

Kann Unterhalt reduziert werden?

Ja, bei Einkommensminderung oder wenn es unbillig wäre. Eine Reduktion braucht einen Antrag beim Gericht.

Was ist die 3/7-Regelung beim Ehegattenunterhalt?

Die 3/7-Methode teilt die Einkommensdifferenz: Der Unterhaltspflichtige behält 4/7 (ca. 57 %), der Berechtigte erhält 3/7 (ca. 43 %) der Differenz. Beispiel: Bei 2.500 € Differenz stehen dem Berechtigten rund 1.071 € zu.

Wird der Kindesunterhalt vor dem Ehegattenunterhalt abgezogen?

Ja, Kindesunterhalt hat Vorrang. Erst wird der Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle vom bereinigten Einkommen abgezogen, dann wird der Ehegattenunterhalt aus dem verbleibenden Betrag berechnet.

Ehegattenunterhalt – Ansprüche und Berechnungen

Ehegattenunterhalt (Trennungsunterhalt und Unterhaltsleistungen nach Scheidung) ist ein wichtiges Thema beim Zusammenleben, bei Trennung oder Scheidung. Der Anspruch hängt von mehreren Faktoren ab: Ehedauer, Vermögensverhältnisse und wirtschaftliche Lage beider Partner.

Die 3/7-Regelung: So wird der Ehegattenunterhalt berechnet

Die gängigste Berechnungsmethode ist die sogenannte 3/7-Methode (auch Differenzmethode genannt). Der Grundgedanke: Die Einkommensdifferenz beider Ehepartner wird im Verhältnis 3/7 zu 4/7 aufgeteilt. Der Unterhaltspflichtige behält 4/7 (ca. 57 %), der Berechtigte erhält 3/7 (ca. 43 %) der Differenz. Dieses Verhältnis enthält bereits den sogenannten Erwerbstätigenbonus von 1/7, der dem Arbeitenden als Anreiz zur Berufstätigkeit zusteht.

Konkrete Berechnungsbeispiele nach der 3/7-Methode

Einkommen PflichtigerEinkommen BerechtigterDifferenzUnterhalt (3/7)Verbleib Pflichtiger
3.000 €0 €3.000 €1.286 €1.714 €
3.500 €800 €2.700 €1.157 €2.343 €
4.000 €1.500 €2.500 €1.071 €2.929 €
5.000 €1.800 €3.200 €1.371 €3.629 €
6.000 €2.500 €3.500 €1.500 €4.500 €
8.000 €0 €8.000 €3.429 €4.571 €

Bereinigtes Nettoeinkommen; ohne Kindesunterhalt. Selbstbehalt (1.510 € seit 2025) muss zusätzlich geprüft werden.

Selbstbehalte und Rangfolge der Unterhaltsansprüche

Der Unterhaltspflichtige muss nicht alles zahlen – der Selbstbehalt sichert das Existenzminimum:
SituationSelbstbehalt (Stand 2025)
Gegenüber minderjährigen Kindern1.450 €
Gegenüber volljährigen Kindern1.750 €
Gegenüber Ehegatten (erwerbstätig)1.510 €
Gegenüber Ehegatten (nicht erwerbstätig)1.385 €

Wichtig: Kindesunterhalt hat Vorrang vor dem Ehegattenunterhalt (§ 1609 BGB). Erst wird der Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen, dann wird aus dem Rest der Ehegattenunterhalt berechnet.

Einkommensbereinigung: Was wird abgezogen?

Vor der Unterhaltsberechnung wird das Einkommen bereinigt. Folgende Posten werden vom Bruttoeinkommen abgezogen:
  • Steuern und Sozialversicherungsbeiträge
  • Berufsbedingte Aufwendungen (pauschal 5 % oder Nachweis)
  • Ehebedingte Schulden und Ratenzahlungen
  • Kindesunterhalt nach Düsseldorfer Tabelle
  • Altersvorsorge (bis zu 4 % des Bruttoeinkommens zusätzlich zur gesetzlichen Rente)
  • Kranken- und Pflegeversicherung bei Selbstständigen

Nicht abgezogen werden: freiwillige Überstunden (nur bei Überobligationsmäßigkeit), Mieteinnahmen ohne Abzüge und fiktives Einkommen bei absichtlicher Arbeitsreduzierung.

Trennungsunterhalt vs. nachehelicher Unterhalt

Ein häufiges Missverständnis: Ehegattenunterhalt ist nicht gleich Ehegattenunterhalt. Es gibt zwei grundlegend verschiedene Ansprüche:
MerkmalTrennungsunterhaltNachehelicher Unterhalt
ZeitraumAb Trennung bis ScheidungAb Rechtskraft der Scheidung
Rechtsgrundlage§ 1361 BGB§§ 1569 ff. BGB
ErwerbsobliegenheitIm 1. Trennungsjahr geringGrundsätzlich volle Erwerbspflicht
Verzicht möglich?Nein (unwirksam)Ja, per Ehevertrag oder Vereinbarung
BefristungEndet mit ScheidungHäufig zeitlich begrenzt

Häufige Fehler bei der Unterhaltsberechnung

  • Brutto statt Netto: Unterhalt wird immer vom bereinigten Nettoeinkommen berechnet, nicht vom Bruttogehalt.
  • Bonus und Sonderzahlungen vergessen: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld und Boni werden anteilig auf 12 Monate umgelegt und erhöhen das unterhaltsrelevante Einkommen.
  • Wohnvorteil nicht berücksichtigt: Wer in der gemeinsamen Immobilie wohnt, hat einen geldwerten Vorteil, der als Einkommen angerechnet wird.
  • Steuerklassenwechsel unterlassen: Nach der Trennung müssen die Steuerklassen zum 1. Januar des Folgejahres gewechselt werden (von III/V auf IV/IV oder I).
  • Mündliche Vereinbarungen: Unterhaltsvereinbarungen müssen notariell beurkundet werden – mündliche Absprachen sind nicht vollstreckbar.

Steuerliche Aspekte des Ehegattenunterhalts

Unterhaltszahlungen können steuerlich geltend gemacht werden – über das sogenannte Realsplitting (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG). Der Pflichtige kann bis zu 13.805 € jährlich als Sonderausgaben absetzen. Voraussetzung: Der Empfänger muss dem zustimmen (Anlage U) und die Zahlungen als sonstige Einkünfte versteuern. Alternativ können Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a EStG abgesetzt werden (maximal 11.604 € für 2024). Tipp: Bei Verhandlungen sollten aktuelle Einkommensnachweise der letzten 12 Monate vorliegen. Eine steuerliche Beratung kann die Gesamtbelastung für beide Seiten erheblich optimieren.