Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus zwei Blöcken zusammen: den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Beide richten sich nicht nach dem Aufwand, sondern nach dem sogenannten Verfahrenswert (früher Streitwert). Je höher dieser Wert, desto höher die gesetzlich festgelegten Gebühren. Der Scheidungskosten-Rechner schätzt auf dieser Basis, mit welcher Größenordnung Sie rechnen müssen.
Der Verfahrenswert – Grundlage aller Gebühren
Das Familiengericht setzt den Verfahrenswert nach § 43 FamGKG fest. Ausgangspunkt ist das dreifache gemeinsame monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten. Verfügen die Partner über nennenswertes Vermögen, wird häufig ein Anteil davon (in vielen Gerichtsbezirken 5 % oberhalb eines Freibetrags) hinzugerechnet. Kommen Folgesachen wie Versorgungsausgleich, Unterhalt oder Sorgerecht hinzu, erhöht sich der Verfahrenswert und damit die Gebühr entsprechend.
Typische Gesamtkosten nach Verfahrenswert
Die folgende Tabelle zeigt Richtwerte für 2026 (Gerichtskosten nach FamGKG, Anwaltskosten nach RVG inklusive 19 % Umsatzsteuer). Bei der einvernehmlichen Scheidung tritt nur ein Anwalt auf, bei der streitigen Scheidung beauftragt jeder Partner einen eigenen Anwalt.
| Verfahrenswert | Gemeinsames Netto/Monat (Beispiel) | Gerichtskosten | Einvernehmlich (1 Anwalt) | Streitig (2 Anwälte) |
| 6.000 € | ca. 2.000 € | ca. 240 € | ca. 750 € | ca. 1.260 € |
| 9.000 € | ca. 3.000 € | ca. 300 € | ca. 950 € | ca. 1.610 € |
| 13.000 € | ca. 4.300 € | ca. 370 € | ca. 1.200 € | ca. 2.030 € |
| 26.000 € | + Vermögensanteil | ca. 520 € | ca. 1.700 € | ca. 2.870 € |
| 50.000 € | + Vermögensanteil | ca. 730 € | ca. 2.380 € | ca. 4.030 € |
| 100.000 € | + Vermögensanteil | ca. 1.010 € | ca. 3.290 € | ca. 5.560 € |
Einvernehmliche versus streitige Scheidung
Der größte Kostenfaktor ist die Frage, ob die Ehegatten sich einig sind. Bei einer einvernehmlichen Scheidung stellt nur ein Anwalt den Scheidungsantrag; der andere Partner muss lediglich zustimmen und braucht selbst keinen Anwalt. Das halbiert die Anwaltskosten nahezu. Bei einer streitigen Scheidung muss dagegen jeder Partner anwaltlich vertreten sein, und jede gerichtlich zu klärende Folgesache (Unterhalt, Zugewinn, Umgangsrecht) treibt den Verfahrenswert nach oben. Eine streitige Scheidung kostet deshalb oft das Zwei- bis Dreifache einer einvernehmlichen.
Versorgungsausgleich
Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften hälftig zwischen beiden Partnern auf. Er wird bei jeder Scheidung von Amts wegen durchgeführt – außer bei kurzen Ehen unter drei Jahren, wo er nur auf Antrag stattfindet. Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert (pro auszugleichendes Anrecht meist um 10 % des dreifachen Monatsnettos) und damit die Kosten. Ehegatten können ihn durch eine notarielle Vereinbarung ausschließen, was aber gesondert kostet.
Verfahrenskostenhilfe bei geringem Einkommen
Wer die Scheidungskosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO. Der Staat übernimmt dann die Gerichts- und Anwaltskosten – je nach wirtschaftlicher Lage vollständig oder gegen Ratenzahlung. Der Antrag wird zusammen mit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Familiengericht eingereicht.
So senken Sie die Kosten
Der wirksamste Spartipp: Einigen Sie sich vor dem Gerichtstermin außergerichtlich über Unterhalt, Vermögensaufteilung und Sorgerecht. Jeder Streitpunkt, den das Gericht entscheiden muss, erhöht den Verfahrenswert und damit die Gebühren. Eine einvernehmliche Scheidung mit einem gemeinsamen Anwalt ist regelmäßig die günstigste Lösung. Anwaltsgebühren selbst sind gesetzlich fixiert und nicht verhandelbar – hier lässt sich nur über den Verfahrensumfang sparen.