Familie & Soziales

Mit dem Scheidungskosten-Rechner schätzen Sie die Kosten einer Scheidung. Erfahren Sie, mit welchen Anwalts- und Gerichtsgebühren Sie rechnen müssen und wie eine einvernehmliche Scheidung Kosten spart.

Geschätzte Gesamtkosten
— €

So wird gerechnet

Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert (§ 43 FamGKG). Anwaltsgebühren berechnen sich nach dem RVG, Gerichtsgebühren nach dem FamGKG. Bei geringem Einkommen kann Verfahrenskostenhilfe nach §§ 114 ff. ZPO beantragt werden.

1.500-2.500€ einvernehmliche Scheidung.

Häufige Fragen

Was kostet eine Scheidung 2026?

Eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt kostet in der Regel zwischen 1.000 € und 3.000 €. Streitige Scheidungen mit zwei Anwälten und mehreren Folgesachen können 4.000 € bis über 8.000 € erreichen. Die genaue Höhe hängt vom Verfahrenswert ab.

Wie wird der Verfahrenswert berechnet?

Das Gericht setzt den Verfahrenswert nach § 43 FamGKG fest. Grundlage ist das dreifache monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten zusammen. Zusätzlich fließt oft ein Anteil des Vermögens ein (üblich sind 5 % über einem Freibetrag). Bei einem gemeinsamen Nettoeinkommen von 3.000 € ergibt sich so ein Verfahrenswert von rund 9.000 €.

Wie hoch sind die Anwaltsgebühren?

Anwälte rechnen nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) ab. Die Gebühren steigen mit dem Verfahrenswert. Bei einem Wert von 15.000 € fallen für einen Anwalt rund 1.500–1.700 € inklusive Umsatzsteuer an. Ein Rechtsanwalt darf die gesetzlichen Gebühren nicht unterschreiten.

Wer trägt die Kosten der Scheidung?

Die Gerichtskosten werden im Regelfall geteilt: Jeder Ehegatte zahlt die Hälfte. Die Anwaltskosten trägt jeder für seinen eigenen Anwalt. Bei einer einvernehmlichen Scheidung mit nur einem Anwalt vereinbaren die Partner meist, sich diese Kosten intern zu teilen.

Was ist eine einvernehmliche Scheidung?

Bei einer einvernehmlichen Scheidung sind sich beide Partner über die Scheidung und die Folgen (Unterhalt, Vermögen, Umgang) einig. Dann reicht ein einziger Anwalt, der den Antrag stellt; der andere Partner muss der Scheidung nur zustimmen. Das spart Zeit und oft mehr als die Hälfte der Kosten.

Was ist der Versorgungsausgleich?

Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften hälftig zwischen beiden Partnern auf. Er wird im Scheidungsverfahren von Amts wegen durchgeführt und erhöht den Verfahrenswert. Bei kurzen Ehen unter drei Jahren findet er nur auf Antrag statt.

Gibt es finanzielle Unterstützung bei geringem Einkommen?

Ja. Wer die Kosten nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen aufbringen kann, kann Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach §§ 76 ff. FamFG i. V. m. §§ 114 ff. ZPO beantragen. Der Staat übernimmt dann die Kosten ganz oder in Raten. Der Antrag wird beim Familiengericht gestellt.

Wie kann ich bei der Scheidung Kosten sparen?

Der größte Hebel ist die Einigung: Klären Sie Unterhalt, Vermögensaufteilung und Sorgerecht außergerichtlich, bevor Sie zum Gericht gehen. Jede Folgesache, die das Gericht entscheiden muss, erhöht den Verfahrenswert und damit die Gebühren. Eine einvernehmliche Scheidung mit einem gemeinsamen Anwalt ist die günstigste Variante.

Scheidungskosten – Transparente Gebührenberechnung

Die Kosten einer Scheidung setzen sich aus zwei Blöcken zusammen: den Gerichtskosten und den Anwaltskosten. Beide richten sich nicht nach dem Aufwand, sondern nach dem sogenannten Verfahrenswert (früher Streitwert). Je höher dieser Wert, desto höher die gesetzlich festgelegten Gebühren. Der Scheidungskosten-Rechner schätzt auf dieser Basis, mit welcher Größenordnung Sie rechnen müssen.

Der Verfahrenswert – Grundlage aller Gebühren

Das Familiengericht setzt den Verfahrenswert nach § 43 FamGKG fest. Ausgangspunkt ist das dreifache gemeinsame monatliche Nettoeinkommen beider Ehegatten. Verfügen die Partner über nennenswertes Vermögen, wird häufig ein Anteil davon (in vielen Gerichtsbezirken 5 % oberhalb eines Freibetrags) hinzugerechnet. Kommen Folgesachen wie Versorgungsausgleich, Unterhalt oder Sorgerecht hinzu, erhöht sich der Verfahrenswert und damit die Gebühr entsprechend.

Typische Gesamtkosten nach Verfahrenswert

Die folgende Tabelle zeigt Richtwerte für 2026 (Gerichtskosten nach FamGKG, Anwaltskosten nach RVG inklusive 19 % Umsatzsteuer). Bei der einvernehmlichen Scheidung tritt nur ein Anwalt auf, bei der streitigen Scheidung beauftragt jeder Partner einen eigenen Anwalt.

VerfahrenswertGemeinsames Netto/Monat (Beispiel)GerichtskostenEinvernehmlich (1 Anwalt)Streitig (2 Anwälte)
6.000 €ca. 2.000 €ca. 240 €ca. 750 €ca. 1.260 €
9.000 €ca. 3.000 €ca. 300 €ca. 950 €ca. 1.610 €
13.000 €ca. 4.300 €ca. 370 €ca. 1.200 €ca. 2.030 €
26.000 €+ Vermögensanteilca. 520 €ca. 1.700 €ca. 2.870 €
50.000 €+ Vermögensanteilca. 730 €ca. 2.380 €ca. 4.030 €
100.000 €+ Vermögensanteilca. 1.010 €ca. 3.290 €ca. 5.560 €

Einvernehmliche versus streitige Scheidung

Der größte Kostenfaktor ist die Frage, ob die Ehegatten sich einig sind. Bei einer einvernehmlichen Scheidung stellt nur ein Anwalt den Scheidungsantrag; der andere Partner muss lediglich zustimmen und braucht selbst keinen Anwalt. Das halbiert die Anwaltskosten nahezu. Bei einer streitigen Scheidung muss dagegen jeder Partner anwaltlich vertreten sein, und jede gerichtlich zu klärende Folgesache (Unterhalt, Zugewinn, Umgangsrecht) treibt den Verfahrenswert nach oben. Eine streitige Scheidung kostet deshalb oft das Zwei- bis Dreifache einer einvernehmlichen.

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich teilt die während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften hälftig zwischen beiden Partnern auf. Er wird bei jeder Scheidung von Amts wegen durchgeführt – außer bei kurzen Ehen unter drei Jahren, wo er nur auf Antrag stattfindet. Der Versorgungsausgleich erhöht den Verfahrenswert (pro auszugleichendes Anrecht meist um 10 % des dreifachen Monatsnettos) und damit die Kosten. Ehegatten können ihn durch eine notarielle Vereinbarung ausschließen, was aber gesondert kostet.

Verfahrenskostenhilfe bei geringem Einkommen

Wer die Scheidungskosten nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen aufbringen kann, hat Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe (VKH) nach §§ 76 ff. FamFG in Verbindung mit §§ 114 ff. ZPO. Der Staat übernimmt dann die Gerichts- und Anwaltskosten – je nach wirtschaftlicher Lage vollständig oder gegen Ratenzahlung. Der Antrag wird zusammen mit einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse beim Familiengericht eingereicht.

So senken Sie die Kosten

Der wirksamste Spartipp: Einigen Sie sich vor dem Gerichtstermin außergerichtlich über Unterhalt, Vermögensaufteilung und Sorgerecht. Jeder Streitpunkt, den das Gericht entscheiden muss, erhöht den Verfahrenswert und damit die Gebühren. Eine einvernehmliche Scheidung mit einem gemeinsamen Anwalt ist regelmäßig die günstigste Lösung. Anwaltsgebühren selbst sind gesetzlich fixiert und nicht verhandelbar – hier lässt sich nur über den Verfahrensumfang sparen.