Geld & Gehalt

Mit dem Arbeitslosengeld-Rechner berechnen Sie Ihre Ansprüche auf ALG I nach SGB III. Ermitteln Sie Ihren voraussichtlichen Zahlbetrag und die Bezugsdauer basierend auf Ihrem bisherigen Einkommen.

Arbeitslosengeld (ALG 1) pro Monat
— €

So wird gerechnet

Das Arbeitslosengeld beträgt 60 % des pauschalierten Nettoentgelts, mit Kind 67 % (§ 149 SGB III). Dieses Leistungsentgelt ergibt sich nach § 153 SGB III aus dem beitragspflichtigen Bruttoentgelt abzüglich einer Sozialversicherungspauschale von 20 %, der Lohnsteuer und des Solidaritätszuschlags – es ist also nicht Ihr tatsächliches Netto. Die Anspruchsdauer richtet sich nach Versicherungszeit und Lebensalter und liegt zwischen 6 und 24 Monaten (§ 147 Abs. 2 SGB III).

Berechnung nach §§ 149, 151, 153 und 154 SGB III. Rechtsstand 2026.

Häufige Fragen

Wie lange bekomme ich Arbeitslosengeld?

Die Dauer richtet sich nach § 147 Abs. 2 SGB III: 12 Monate Versicherungszeit ergeben 6 Monate Anspruch, 24 Monate ergeben 12 Monate. Längere Ansprüche setzen zusätzlich ein Mindestalter voraus – 15 Monate ab 30 Versicherungsmonaten und dem vollendeten 50. Lebensjahr, 18 Monate ab 36 Monaten und dem 55. Lebensjahr, 24 Monate ab 48 Monaten und dem 58. Lebensjahr. Die vollständige Tabelle steht weiter unten.

Wann habe ich Anspruch auf ALG I?

Sie müssen arbeitslos sein, sich persönlich arbeitslos gemeldet und die Anwartschaftszeit erfüllt haben (§ 137 Abs. 1 SGB III). Die Anwartschaftszeit setzt nach § 142 Abs. 1 SGB III mindestens zwölf Monate Versicherungspflichtverhältnis innerhalb der Rahmenfrist von 30 Monaten voraus. Für überwiegend kurz befristet Beschäftigte gibt es die kurze Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 2 SGB III.

Was ist das Bemessungsentgelt?

Nach § 151 Abs. 1 SGB III ist es das durchschnittlich auf den Kalendertag entfallende beitragspflichtige Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum. Beitragspflichtig bedeutet, dass Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze außer Betracht bleibt. Abfindungen und Entgelte, die wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden, zählen nach § 151 Abs. 2 SGB III nicht mit.

Warum ist das Arbeitslosengeld nicht 60 Prozent meines Nettos?

Weil das Gesetz nicht auf Ihr tatsächliches Netto abstellt, sondern auf das pauschalierte Nettoentgelt nach § 153 SGB III. Dort wird eine Sozialversicherungspauschale von genau 20 Prozent abgezogen – unabhängig von Ihren wirklichen Beiträgen – und die Kirchensteuer bleibt außer Betracht. Je nachdem, wie Ihre tatsächlichen Abzüge davon abweichen, liegt das Ergebnis über oder unter 60 Prozent Ihres echten Nettos.

Wird Arbeitslosengeld auf das Grundsicherungsgeld angerechnet?

Ja. Arbeitslosengeld ist Einkommen im Sinne des § 11 SGB II und wird auf das Grundsicherungsgeld nach § 19 SGB II angerechnet. Deckt es den Bedarf nicht, sind aufstockende Leistungen möglich.

Kann ich arbeiten, während ich Arbeitslosengeld beziehe?

Ja, aber nur weniger als 15 Stunden in der Woche – sonst gelten Sie nach § 138 Abs. 3 SGB III nicht mehr als arbeitslos. Vom Nebeneinkommen bleibt nach § 155 Abs. 1 SGB III ein Freibetrag von 165 Euro im Monat anrechnungsfrei; was darüber liegt, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

So funktioniert Arbeitslosengeld (ALG I)

Arbeitslosengeld (ALG I) ist eine Versicherungsleistung für Personen, die arbeitslos geworden sind und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Es ersetzt teilweise das bisherige Arbeitseinkommen und soll Übergangszahlungen während der Jobsuche leisten.

So wird gerechnet (§§ 149, 151, 153 SGB III)

Das Arbeitslosengeld bemisst sich nicht am letzten Netto der Gehaltsabrechnung, sondern am pauschalierten Nettoentgelt. Der Weg dorthin hat drei Schritte:

  • Bemessungsentgelt (§ 151 SGB III): das durchschnittlich auf den Kalendertag entfallende beitragspflichtige Bruttoentgelt im Bemessungszeitraum. Beitragspflichtig heißt: Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro im Monat bleibt außer Betracht.
  • Leistungsentgelt (§ 153 SGB III): davon abgezogen werden eine Sozialversicherungspauschale von 20 %, die Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse und der Solidaritätszuschlag.
  • Leistungssatz (§ 149 SGB III): 67 % für Arbeitslose mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG, sonst 60 %.

Gezahlt wird für Kalendertage; ein voller Kalendermonat zählt dabei 30 Tage (§ 154 SGB III). Das pauschalierte Nettoentgelt weicht bewusst vom tatsächlichen Netto ab: Die Sozialversicherungspauschale ist ein fester Prozentsatz, und die Kirchensteuer bleibt außer Betracht.

Dauer des Anspruchs (§ 147 Abs. 2 SGB III)

Die Dauer richtet sich nach der Versicherungszeit innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und nach dem bei Entstehung des Anspruchs vollendeten Lebensalter. Die längeren Stufen setzen beides voraus:

Versicherungspflichtverhältnisse von mindestensnach Vollendung desAnspruchsdauer
12 Monaten6 Monate
16 Monaten8 Monate
20 Monaten10 Monate
24 Monaten12 Monate
30 Monaten50. Lebensjahres15 Monate
36 Monaten55. Lebensjahres18 Monate
48 Monaten58. Lebensjahres24 Monate

Bei kurzer Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 2 SGB III gilt unabhängig vom Lebensalter eine eigene Staffel: 6 Monate ergeben 3 Monate, 8 Monate ergeben 4 Monate, 10 Monate ergeben 5 Monate.

Was dieser Rechner nicht abbildet

Nicht berücksichtigt sind die fiktive Bemessung nach § 152 SGB III (wenn sich kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen feststellen lässt), das Ruhen des Anspruchs bei einer Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III) oder einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) sowie die Anrechnung von Nebeneinkommen (§ 155 SGB III). Verbindlich ist der Bescheid der Agentur für Arbeit.

Wichtig: Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung und etwas anderes als das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Es setzt eine Versicherungszeit voraus und wird zeitlich begrenzt gezahlt. Läuft der Anspruch aus, kann bei Bedürftigkeit Grundsicherungsgeld folgen.

Tipp: Melden Sie sich frühzeitig arbeitsuchend – spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, und innerhalb von drei Tagen, wenn Sie später davon erfahren (§ 38 Abs. 1 SGB III). Arbeitslosengeld wird zudem erst ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung gezahlt (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).