Arbeitslosengeld (ALG I) ist eine Versicherungsleistung für Personen, die arbeitslos geworden sind und die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen. Es ersetzt teilweise das bisherige Arbeitseinkommen und soll Übergangszahlungen während der Jobsuche leisten.
So wird gerechnet (§§ 149, 151, 153 SGB III)
Das Arbeitslosengeld bemisst sich nicht am letzten Netto der Gehaltsabrechnung, sondern am pauschalierten Nettoentgelt. Der Weg dorthin hat drei Schritte:
- Bemessungsentgelt (§ 151 SGB III): das durchschnittlich auf den Kalendertag entfallende beitragspflichtige Bruttoentgelt im Bemessungszeitraum. Beitragspflichtig heißt: Entgelt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 8.450 Euro im Monat bleibt außer Betracht.
- Leistungsentgelt (§ 153 SGB III): davon abgezogen werden eine Sozialversicherungspauschale von 20 %, die Lohnsteuer nach Ihrer Steuerklasse und der Solidaritätszuschlag.
- Leistungssatz (§ 149 SGB III): 67 % für Arbeitslose mit mindestens einem Kind im Sinne des § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG, sonst 60 %.
Gezahlt wird für Kalendertage; ein voller Kalendermonat zählt dabei 30 Tage (§ 154 SGB III). Das pauschalierte Nettoentgelt weicht bewusst vom tatsächlichen Netto ab: Die Sozialversicherungspauschale ist ein fester Prozentsatz, und die Kirchensteuer bleibt außer Betracht.
Dauer des Anspruchs (§ 147 Abs. 2 SGB III)
Die Dauer richtet sich nach der Versicherungszeit innerhalb der um 30 Monate erweiterten Rahmenfrist und nach dem bei Entstehung des Anspruchs vollendeten Lebensalter. Die längeren Stufen setzen beides voraus:
| Versicherungspflichtverhältnisse von mindestens | nach Vollendung des | Anspruchsdauer |
| 12 Monaten | – | 6 Monate |
| 16 Monaten | – | 8 Monate |
| 20 Monaten | – | 10 Monate |
| 24 Monaten | – | 12 Monate |
| 30 Monaten | 50. Lebensjahres | 15 Monate |
| 36 Monaten | 55. Lebensjahres | 18 Monate |
| 48 Monaten | 58. Lebensjahres | 24 Monate |
Bei kurzer Anwartschaftszeit nach § 142 Abs. 2 SGB III gilt unabhängig vom Lebensalter eine eigene Staffel: 6 Monate ergeben 3 Monate, 8 Monate ergeben 4 Monate, 10 Monate ergeben 5 Monate.
Was dieser Rechner nicht abbildet
Nicht berücksichtigt sind die fiktive Bemessung nach § 152 SGB III (wenn sich kein Bemessungszeitraum von mindestens 150 Tagen feststellen lässt), das Ruhen des Anspruchs bei einer Entlassungsentschädigung (§ 158 SGB III) oder einer Sperrzeit (§ 159 SGB III) sowie die Anrechnung von Nebeneinkommen (§ 155 SGB III). Verbindlich ist der Bescheid der Agentur für Arbeit.
Wichtig: Arbeitslosengeld ist eine Versicherungsleistung und etwas anderes als das Grundsicherungsgeld nach dem SGB II. Es setzt eine Versicherungszeit voraus und wird zeitlich begrenzt gezahlt. Läuft der Anspruch aus, kann bei Bedürftigkeit Grundsicherungsgeld folgen.
Tipp: Melden Sie sich frühzeitig arbeitsuchend – spätestens drei Monate vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses, und innerhalb von drei Tagen, wenn Sie später davon erfahren (§ 38 Abs. 1 SGB III). Arbeitslosengeld wird zudem erst ab dem Tag der persönlichen Arbeitslosmeldung gezahlt (§ 137 Abs. 1 Nr. 2 SGB III).