Geld & Gehalt

Tragen Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen ein. Der Rechner zeigt die Einkommensteuer nach dem Tarif 2026, Durchschnitts- und Grenzsteuersatz sowie Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer – im Grund- oder Splittingtarif und mit Kindern.

Einkommensteuer im Jahr
— €

So wird gerechnet

Steuer = Tarif nach § 32a EStG auf das zu versteuernde Einkommen, im Splittingtarif das Zweifache der Steuer auf die Hälfte. Grenzsteuersatz = Mehrsteuer auf die nächsten 100 €.

Tarif nach § 32a Abs. 1, 5 und 6 EStG (Veranlagungszeitraum 2026); Günstigerprüfung nach § 31 EStG mit Freibeträgen nach § 32 Abs. 6 (4.878 € je Kind und Elternteil) und Kindergeld nach § 66 Abs. 1 EStG (259 € im Monat); Zuschlagsteuern nach § 51a Abs. 2 EStG, Solidaritätszuschlag nach §§ 3 und 4 SolzG 1995; Kirchensteuersätze der Länder. Wortlaut abgerufen am 16.09.2026.

Häufige Fragen

Was ist der Unterschied zwischen Grenz- und Durchschnittssteuersatz?

Der Durchschnittssteuersatz ist die Steuer geteilt durch das zu versteuernde Einkommen. Der Grenzsteuersatz sagt, wie viel von jedem zusätzlichen Euro an Steuer abgeht. Bei 60.000 € im Grundtarif liegt der Durchschnittssatz bei 23,7 %, der Grenzsteuersatz bei 38 %.

Was ist das zu versteuernde Einkommen?

Das Einkommen, vermindert um die Kinderfreibeträge und die sonstigen abzuziehenden Beträge (§ 2 Abs. 5 EStG). Bruttolohn und zu versteuerndes Einkommen sind nicht dasselbe: Dazwischen liegen die Werbungskosten, die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen (§ 2 Abs. 2 und 4 EStG).

Wann fällt Solidaritätszuschlag an?

Wenn die Einkommensteuer 20.350 € übersteigt, bei Zusammenveranlagung 40.700 € (§ 3 Abs. 3 SolzG). Ohne Kinder entspricht das einem zu versteuernden Einkommen von 74.968 € beziehungsweise 149.937 €.

Wie wirken sich Kinder auf die Einkommensteuer aus?

Entweder über das Kindergeld von 259 € im Monat oder über die Freibeträge von 4.878 € je Kind und Elternteil – das Finanzamt wählt das Günstigere (§ 31 EStG). Für Soli und Kirchensteuer werden die Freibeträge immer abgezogen.

Warum weicht mein Steuerbescheid vom Ergebnis ab?

Der Rechner bildet den Progressionsvorbehalt, den gesonderten Tarif für Kapitalerträge, die Besteuerung außerordentlicher Einkünfte, Steuerermäßigungen und die Kappung der Kirchensteuer nicht ab. Auch Kinder, für die nur einen Teil des Jahres Kindergeld zustand, rechnet er nicht anteilig.

Einkommensteuer berechnen: Tarif, Splitting, Kinder und Zuschläge

Vom Einkommen zur Steuer

Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Das ist das Einkommen, vermindert um die Kinderfreibeträge und die sonstigen abzuziehenden Beträge (§ 2 Abs. 5 EStG). Das Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen (§ 2 Abs. 4 EStG); Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind dabei der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 EStG). Ohne Kinder tragen Sie ihn direkt ein – mit Kindern den Betrag vor Abzug der Kinderfreibeträge, denn ob sie abgezogen werden, prüft der Rechner selbst.

Der Tarif 2026

Nach § 32a Abs. 1 EStG bleiben 12.348 € steuerfrei (Grundfreibetrag). Bis 17.799 € und bis 69.878 € folgen zwei Zonen, in denen der Steuersatz auf jeden weiteren Euro stetig steigt. Ab 69.879 € beträgt er 42 %, ab 277.826 € 45 %. Die Steuer wird auf volle Euro abgerundet.

Zu versteuerndes EinkommenEinkommensteuerDurchschnittssatzGrenzsteuersatz
15.000 €435 €2,9 %19 %
25.000 €2.850 €11,4 %27 %
40.000 €7.209 €18,0 %32 %
60.000 €14.233 €23,7 %38 %
80.000 €22.464 €28,1 %42 %
120.000 €39.264 €32,7 %42 %
300.000 €115.529 €38,5 %45 %

Grundtarif, ohne Kinder. Der Grenzsteuersatz ist die Mehrsteuer auf die nächsten 100 €. Alle Werte stammen aus demselben Rechenmodul wie der Rechner oben.

Splitting

Werden Ehegatten zusammen veranlagt, beträgt die Steuer das Zweifache der Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens (§ 32a Abs. 5 EStG). Bei 50.000 € sind das 5.700 € statt 10.548 € im Grundtarif. Dasselbe Verfahren gilt unter den Voraussetzungen des § 32a Abs. 6 EStG für bestimmte Verwitwete und in bestimmten Fällen nach Auflösung der Ehe.

Kinder: Kindergeld oder Freibeträge

Das Existenzminimum eines Kindes wird entweder über das Kindergeld oder über die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG steuerfrei gestellt (§ 31 EStG). Je Kind sind das 3.414 € Kinderfreibetrag und 1.464 € für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung, zusammen 4.878 €; bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge. Das Kindergeld beträgt 259 € im Monat (§ 66 Abs. 1 EStG). Entlasten die Freibeträge stärker, zieht das Finanzamt sie ab und erhöht die Steuer um den Kindergeldanspruch des Jahres – bei nicht zusammen veranlagten Eltern in dem Umfang, der dem Kinderfreibetrag entspricht.

Beispiel: Ein Ehepaar mit 100.000 € Einkommen und zwei Kindern. Hier entlasten die Freibeträge stärker als das Kindergeld: Das Finanzamt zieht 19.512 € ab, rechnet auf 80.488 € eine tarifliche Steuer von 14.572 € und erhöht sie um den Kindergeldanspruch von 6.216 € auf 20.788 €.

Solidaritätszuschlag

Der Zuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer (§ 4 SolzG), wird aber nur erhoben, wenn die Steuer 20.350 € übersteigt – bei Splitting 40.700 € (§ 3 Abs. 3 SolzG). Knapp oberhalb dieser Grenze ist er auf 11,9 % des übersteigenden Betrags begrenzt, damit er nicht sprunghaft einsetzt. Ohne Kinder fällt im Grundtarif bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 74.968 € kein Zuschlag an, im Splittingtarif bis 149.937 €.

Kirchensteuer

Die Kirchensteuer beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 %, in den übrigen Ländern 9 % der Einkommensteuer. Soli und Kirchensteuer bemessen sich immer nach der Steuer, die sich mit den Kinderfreibeträgen ergäbe – auch dann, wenn für die Einkommensteuer selbst das Kindergeld günstiger ist (§ 51a Abs. 2 EStG, § 3 Abs. 2 SolzG). Eine Kappung der Kirchensteuer rechnet der Rechner nicht.

Was der Rechner nicht abbildet

Nicht enthalten sind der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG), der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG), die Besteuerung außerordentlicher Einkünfte (§ 34 EStG) und Steuerermäßigungen, etwa für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG). Bei den Kindern geht der Rechner davon aus, dass für das ganze Jahr Kindergeld zusteht und jeder Elternteil die ihm zustehenden Freibeträge erhält.