Vom Einkommen zur Steuer
Die Einkommensteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen. Das ist das Einkommen, vermindert um die Kinderfreibeträge und die sonstigen abzuziehenden Beträge (§ 2 Abs. 5 EStG). Das Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen (§ 2 Abs. 4 EStG); Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sind dabei der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten (§ 2 Abs. 2 EStG). Ohne Kinder tragen Sie ihn direkt ein – mit Kindern den Betrag vor Abzug der Kinderfreibeträge, denn ob sie abgezogen werden, prüft der Rechner selbst.
Der Tarif 2026
Nach § 32a Abs. 1 EStG bleiben 12.348 € steuerfrei (Grundfreibetrag). Bis 17.799 € und bis 69.878 € folgen zwei Zonen, in denen der Steuersatz auf jeden weiteren Euro stetig steigt. Ab 69.879 € beträgt er 42 %, ab 277.826 € 45 %. Die Steuer wird auf volle Euro abgerundet.
| Zu versteuerndes Einkommen | Einkommensteuer | Durchschnittssatz | Grenzsteuersatz |
| 15.000 € | 435 € | 2,9 % | 19 % |
| 25.000 € | 2.850 € | 11,4 % | 27 % |
| 40.000 € | 7.209 € | 18,0 % | 32 % |
| 60.000 € | 14.233 € | 23,7 % | 38 % |
| 80.000 € | 22.464 € | 28,1 % | 42 % |
| 120.000 € | 39.264 € | 32,7 % | 42 % |
| 300.000 € | 115.529 € | 38,5 % | 45 % |
Grundtarif, ohne Kinder. Der Grenzsteuersatz ist die Mehrsteuer auf die nächsten 100 €. Alle Werte stammen aus demselben Rechenmodul wie der Rechner oben.
Splitting
Werden Ehegatten zusammen veranlagt, beträgt die Steuer das Zweifache der Steuer auf die Hälfte des gemeinsamen Einkommens (§ 32a Abs. 5 EStG). Bei 50.000 € sind das 5.700 € statt 10.548 € im Grundtarif. Dasselbe Verfahren gilt unter den Voraussetzungen des § 32a Abs. 6 EStG für bestimmte Verwitwete und in bestimmten Fällen nach Auflösung der Ehe.
Kinder: Kindergeld oder Freibeträge
Das Existenzminimum eines Kindes wird entweder über das Kindergeld oder über die Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG steuerfrei gestellt (§ 31 EStG). Je Kind sind das 3.414 € Kinderfreibetrag und 1.464 € für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung, zusammen 4.878 €; bei Zusammenveranlagung verdoppeln sich die Beträge. Das Kindergeld beträgt 259 € im Monat (§ 66 Abs. 1 EStG). Entlasten die Freibeträge stärker, zieht das Finanzamt sie ab und erhöht die Steuer um den Kindergeldanspruch des Jahres – bei nicht zusammen veranlagten Eltern in dem Umfang, der dem Kinderfreibetrag entspricht.
Beispiel: Ein Ehepaar mit 100.000 € Einkommen und zwei Kindern. Hier entlasten die Freibeträge stärker als das Kindergeld: Das Finanzamt zieht 19.512 € ab, rechnet auf 80.488 € eine tarifliche Steuer von 14.572 € und erhöht sie um den Kindergeldanspruch von 6.216 € auf 20.788 €.
Solidaritätszuschlag
Der Zuschlag beträgt 5,5 % der Einkommensteuer (§ 4 SolzG), wird aber nur erhoben, wenn die Steuer 20.350 € übersteigt – bei Splitting 40.700 € (§ 3 Abs. 3 SolzG). Knapp oberhalb dieser Grenze ist er auf 11,9 % des übersteigenden Betrags begrenzt, damit er nicht sprunghaft einsetzt. Ohne Kinder fällt im Grundtarif bis zu einem zu versteuernden Einkommen von 74.968 € kein Zuschlag an, im Splittingtarif bis 149.937 €.
Kirchensteuer
Die Kirchensteuer beträgt in Baden-Württemberg und Bayern 8 %, in den übrigen Ländern 9 % der Einkommensteuer. Soli und Kirchensteuer bemessen sich immer nach der Steuer, die sich mit den Kinderfreibeträgen ergäbe – auch dann, wenn für die Einkommensteuer selbst das Kindergeld günstiger ist (§ 51a Abs. 2 EStG, § 3 Abs. 2 SolzG). Eine Kappung der Kirchensteuer rechnet der Rechner nicht.
Was der Rechner nicht abbildet
Nicht enthalten sind der Progressionsvorbehalt (§ 32b EStG), der gesonderte Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 32d EStG), die Besteuerung außerordentlicher Einkünfte (§ 34 EStG) und Steuerermäßigungen, etwa für haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen (§ 35a EStG). Bei den Kindern geht der Rechner davon aus, dass für das ganze Jahr Kindergeld zusteht und jeder Elternteil die ihm zustehenden Freibeträge erhält.