Mit dem Gehaltserhöhung-Rechner sehen Sie, wie viel von einer Brutto-Erhöhung tatsächlich netto übrig bleibt. Ideal zur Vorbereitung auf Gehaltsverhandlungen oder um den realen Wert einer Gehaltsanpassung einzuschätzen.
So wird gerechnet
Die Netto-Erhöhung wird durch den Grenzsteuersatz bestimmt, der bei 42 % (ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 Euro) bzw. 45 % (ab 277.826 Euro) liegen kann. Sozialabgaben fallen oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze von 8.450,00 Euro im Monat nicht mehr an, was den Nettoeffekt bei hohen Gehältern verbessert.
Grenzsteuersatz berücksichtigt.
Hintergrund
Bei 4.000 € brutto zahlt die Erhöhung 47 %, das Gehalt davor nur 35 %
Wer im Gehaltsgespräch eine Zahl im Kopf hat, rechnet meist mit dem Steuersatz vom eigenen Gehaltszettel. Der Rechner oben nennt aber einen anderen Wert – die Grenzbelastung – und der ist regelmäßig höher, weil er nicht das ganze Gehalt betrifft, sondern nur den zusätzlichen Teil.
Grundlage: § 32a Abs. 1 EStG – Einkommensteuertarif · § 39b Abs. 2 EStG – Lohnsteuerabzug und 1 weitere · alle Quellen
Zwei Sätze für ein Gehalt
Bei 4.000 € Monatsbrutto und Steuerklasse IV bleiben nach Steuer und Sozialabgaben 2.606 € netto übrig. Das entspricht einer durchschnittlichen Abzugsquote von 34,9 % – so viel geht insgesamt vom gesamten Gehalt weg, und diese Zahl kennt man ungefähr vom eigenen Gehaltszettel. Kommt jetzt eine Erhöhung von 500 € brutto dazu, bleiben davon aber nur 265,58 € netto übrig – eine Grenzbelastung von 46,9 %. Das ist das 1,34-Fache der durchschnittlichen Quote.
Der Grund ist banal, sobald man ihn ausspricht, aber im Kopf oft nicht präsent: Die Erhöhung wird nicht mit dem Durchschnitt aus Grundfreibetrag, den niedrigeren unteren Progressionsstufen und der bisherigen Abzugsquote verrechnet, sondern ausschließlich mit dem Satz, der am oberen Ende des neuen Einkommens gilt. Wer 4.000 Euro verdient und auf 4.500 Euro steigt, zahlt auf die letzten 500 Euro also ungefähr den Satz, der zwischen 4.000 und 4.500 Euro gilt – nicht den Satz, der im Schnitt auf die ersten 4.000 Euro anfällt. Genau diesen Wert zeigt das Feld „Abgaben" im Rechner oben an, wenn man 4.000 Euro, 500 Euro Erhöhung und Steuerklasse IV einträgt.
Drei Dinge bestimmen, wie groß dieser Unterschied im Einzelfall ausfällt: der Einkommensteuertarif nach § 32a EStG, der von 14 % linear bis 42 % ansteigt und erst ab einem zu versteuernden Einkommen von 69.879 € im Jahr konstant bleibt; die Steuerklasse, die über den Lohnsteuerabzug nach § 39b EStG entscheidet, wie dieser Tarif auf den Monat verteilt wird; und die Beitragsbemessungsgrenzen der Sozialversicherung, die weiter unten eine eigene Rolle spielen. Die durchschnittliche Abzugsquote wächst dabei über das ganze bisherige Einkommen gemittelt nur langsam, während die Grenzbelastung unmittelbar den Satz am oberen Ende widerspiegelt – deshalb läuft sie ihr voraus.
Der Abstand über das Gehalt hinweg
Wie groß die Lücke zwischen Durchschnitt und Grenze ist, hängt vom bisherigen Gehalt ab. Die folgende Reihe hält die Erhöhung konstant bei 500 Euro und Steuerklasse IV, verändert nur das Ausgangsgehalt – alle Werte stammen aus demselben Rechner oben:
| Bisheriges Brutto | Ø-Abzugsquote | Grenzbelastung (+500 €) | Netto-Gewinn |
|---|---|---|---|
| 2.500 € | 29,2 % | 42,9 % | 285,50 € |
| 3.500 € | 33,3 % | 45,6 % | 272,25 € |
| 4.500 € | 36,2 % | 48,2 % | 259,00 € |
| 5.500 € | 38,5 % | 48,2 % | 259,08 € |
| 5.900 € | 39,2 % | 45,0 % | 275,09 € |
| 8.600 € | 42,2 % | 47,0 % | 265,01 € |
Der Abstand wächst zunächst mit dem Gehalt – bei 2.500 € liegen noch 13,7 Prozentpunkte zwischen beiden Werten, bei 5.500 € sind es 9,7. Bei 5.900 € fällt die Grenzbelastung dagegen wieder auf 45,0 %: Ab 5.813 € Monatsbrutto endet die Beitragspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung (§ 2 Abs. 2 SVBezGrV 2026), ein Teil dieser Erhöhung liegt bereits darüber und bleibt entsprechend beitragsfrei. Bei 8.600 € greift zusätzlich die höhere Grenze für Renten- und Arbeitslosenversicherung von 8.450 €: Für eine Erhöhung, die komplett oberhalb beider Grenzen liegt, verändert sich die Sozialversicherung um 0,00 €, die verbleibende Grenzbelastung von 47,0 % kommt dort ausschließlich aus der Lohnsteuer.
Keine Klippe: Euro für Euro
Eine nahe liegende Sorge ist, ob der Rechner beim Überschreiten einer solchen Schwelle die gesamte Erhöhung zum neuen Satz behandelt statt nur den Teil, der tatsächlich darüber liegt – ein sogenannter Klippeneffekt. Das lässt sich prüfen: Wird eine Erhöhung von 1.000 Euro auf einmal eingetragen oder in zwei Schritten von je 500 Euro, muss beim selben Rechenweg derselbe Netto-Gewinn herauskommen. Bei 4.000 € und Steuerklasse IV ergibt eine einzelne Erhöhung um 1.000 Euro einen Netto-Gewinn von 524,58 €; zwei Erhöhungen von je 500 Euro nacheinander ergeben in der Summe 524,58 € – auf den Cent identisch.
Genauso an der Beitragsbemessungsgrenze: Bei einem Ausgangsgehalt von 5.513 €, ganz unterhalb der Grenze, kostet eine Erhöhung um 100 Euro 50,3 % Abgaben. Bei 6.113 €, ganz oberhalb, sind es nur noch 45,0 %. Liegt das Ausgangsgehalt bei 5.763 € – die Erhöhung reicht dann genau über die Grenze hinweg –, landet die Belastung mit 47,4 % sauber dazwischen, statt auf einen der beiden Werte zu springen. Der Rechner verbeitragt also nur den Teil der Erhöhung unterhalb der Grenze und lässt den Rest unverbeitragt, statt die ganze Erhöhung pauschal einer Seite zuzuschlagen.
Was daraus folgt
Für die Gehaltsverhandlung heißt das vor allem: Der Wert, an dem man eine Erhöhung misst, ist nicht der Steuersatz auf dem letzten Gehaltszettel, sondern die Grenzbelastung, die der Rechner oben zusammen mit Steuerklasse und Sozialabgaben ausweist. Wie viel davon im konkreten Fall übrig bleibt, hängt an Steuerklasse, bisherigem Gehalt und daran, ob die Erhöhung eine Beitragsbemessungsgrenze über- oder unterschreitet – das lässt sich mit den eigenen Zahlen oben nachrechnen. Wie viel Erhöhung realistisch verhandelbar ist oder ob sich eine steuerfreie Alternative mehr lohnt, ist eine andere Frage, die dieser Rechner nicht beantwortet.
Der Solidaritätszuschlag ist in allen Zahlen oben bereits enthalten, da er in dieselbe Netto-Berechnung einfließt wie die Lohnsteuer. Nicht enthalten ist die Kirchensteuer: Der Gehaltserhöhung-Rechner fragt sie nicht ab, sie hängt zudem von Konfession und Bundesland ab. Wer sie braucht, findet sie im Brutto-Netto-Rechner, der dieselben Module lädt.