Die Mietpreisbremse wurde 2015 mit § 556d BGB eingeführt, um den rasanten Mietanstieg in Ballungsräumen zu dämpfen. Der Grundsatz ist einfach: Bei einer Neuvermietung darf die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Vergleichsmiete wird in der Regel aus dem qualifizierten Mietspiegel der Gemeinde abgeleitet. Die Regelung wurde mehrfach verlängert und gilt nach aktuellem Stand bis Ende 2029.
So berechnet sich die zulässige Höchstmiete
Die Höchstmiete ergibt sich, indem Sie auf die ortsübliche Vergleichsmiete pauschal 10 % aufschlagen. Die folgende Tabelle zeigt Beispielwerte je Quadratmeter sowie die daraus resultierende Kaltmiete für eine 70-m²-Wohnung:
| Ortsübliche Vergleichsmiete | Zulässige Höchstmiete (+10 %) | Kaltmiete bei 70 m² |
| 8,00 €/m² | 8,80 €/m² | 616 € |
| 10,00 €/m² | 11,00 €/m² | 770 € |
| 12,00 €/m² | 13,20 €/m² | 924 € |
| 14,50 €/m² | 15,95 €/m² | 1.117 € |
| 18,00 €/m² | 19,80 €/m² | 1.386 € |
Rechenbeispiel: Liegt die Vergleichsmiete bei 12,00 €/m², sind höchstens 13,20 €/m² zulässig – bei 70 m² also 924 € Kaltmiete. Verlangt der Vermieter 15,00 €/m² (1.050 €), zahlen Sie monatlich 126 € zu viel, im Jahr über 1.500 €.
Wo gilt die Mietpreisbremse?
Die Bremse greift nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die das jeweilige Bundesland per Landesverordnung ausweisen muss. Dazu zählen nahezu alle Großstädte wie Berlin, München, Hamburg, Köln und Frankfurt am Main sowie viele Umlandgemeinden. Die Verordnungen sind befristet und müssen regelmäßig erneuert werden – prüfen Sie daher stets die aktuelle Gebietskulisse Ihres Landes, denn außerhalb dieser Gebiete gilt die Mietpreisbremse nicht.
Die vier großen Ausnahmen
Selbst in Gebieten mit Mietpreisbremse gibt es wichtige Ausnahmen, bei denen der Vermieter mehr verlangen darf:
| Ausnahme | Regelung | Rechtsgrundlage |
| Neubau | Erstvermietung nach dem 01.10.2014 ist komplett ausgenommen | § 556f BGB |
| Umfassende Modernisierung | bei Kosten von rund einem Drittel eines Neubaus | § 556f BGB |
| Höhere Vormiete | war die Vormiete bereits höher, gilt Bestandsschutz | § 556e BGB |
| Modernisierungsumlage | 8 % der Modernisierungskosten pro Jahr umlegbar | § 559 BGB |
Auskunftsanspruch und Rüge: So setzen Sie Ihr Recht durch
Berufen sich Vermieter auf eine Ausnahme, müssen sie dies vor Vertragsschluss unaufgefordert offenlegen – etwa die Höhe der Vormiete. Zusätzlich haben Mieter nach § 556g Abs. 3 BGB einen Auskunftsanspruch über die für die Miethöhe maßgeblichen Tatsachen. Halten Sie die Miete für überhöht, müssen Sie den Verstoß schriftlich rügen. Seit der Reform 2019 genügt eine einfache Rüge, in der Sie die Miete beanstanden; Sie müssen sie nicht mehr detailliert begründen. Ab dem Zugang der Rüge können Sie die zu viel gezahlte Miete zurückfordern.
Abgrenzung: Bestandsmieten und Kappungsgrenze
Wichtig ist die Unterscheidung zur laufenden Mieterhöhung: Die Mietpreisbremse betrifft ausschließlich Neuvermietungen. Für bestehende Mietverhältnisse gilt stattdessen die Kappungsgrenze nach § 558 BGB – hier darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 %, in angespannten Märkten sogar nur um 15 % steigen, und maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Nutzen Sie zur Prüfung stets einen qualifizierten Mietspiegel; existiert keiner, hilft der örtliche Mieterverein bei der Einschätzung der Vergleichsmiete weiter.