Wohnen & Immobilien

Mit dem Mietpreisbremse-Rechner prüfen Sie, ob Ihre Miete die zulässige Höchstgrenze überschreitet. So erfahren Sie, ob Sie als Mieter zu viel zahlen und eine Rückforderung geltend machen können. Der Rechner vergleicht Ihre aktuelle Miete mit der ortsüblichen Vergleichsmiete plus dem gesetzlichen Zuschlag.

Zulässige Kaltmiete gesamt
— €

So wird gerechnet

Die Mietpreisbremse ist in § 556d BGB geregelt und begrenzt die Miete bei Neuvermietungen auf maximal 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete. Sie gilt nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die per Landesverordnung ausgewiesen wurden. Seit der Reform 2019 können Mieter zu viel gezahlte Miete ab dem Zeitpunkt einer qualifizierten Rüge zurückfordern.

Maximal 10% über ortsüblicher Miete.

Häufige Fragen

Gilt die Mietpreisbremse in meiner Stadt?

Die Mietpreisbremse gilt nur in Gebieten, die per Landesverordnung als angespannter Wohnungsmarkt ausgewiesen wurden. Dazu zählen fast alle deutschen Großstädte wie Berlin, München, Hamburg, Frankfurt und Köln. Prüfen Sie die aktuelle Verordnung Ihres Bundeslandes, da die Gebietskulisse regelmäßig angepasst wird.

Was ist die 'ortsübliche Vergleichsmiete'?

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die durchschnittliche Nettokaltmiete für vergleichbare Wohnungen in der Region. Sie wird aus dem qualifizierten Mietspiegel ermittelt und basiert auf Baujahr, Größe, Ausstattung und Lage. Existiert kein Mietspiegel, kann ein Sachverständigengutachten oder eine Mietdatenbank herangezogen werden.

Schützt die Mietpreisbremse Bestandsmieter?

Nein, die Mietpreisbremse nach § 556d BGB gilt nur bei Neuvermietungen. Für bestehende Mietverhältnisse gelten die Kappungsgrenzen nach § 558 BGB: maximal 20% Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren, in angespannten Märkten sogar nur 15%.

Kann ich zu viel gezahlte Miete zurückfordern?

Ja, seit der Reform 2019 können Mieter zu viel gezahlte Miete zurückfordern. Voraussetzung: Sie müssen den Verstoß gegenüber dem Vermieter qualifiziert rügen. Ab dem Zeitpunkt der Rüge können Sie die Differenz zwischen gezahlter und zulässiger Miete zurückfordern.

Welche Ausnahmen gibt es von der Mietpreisbremse?

Ausgenommen sind Neubauten (Erstvermietung nach dem 1. Oktober 2014), umfassend modernisierte Wohnungen und Fälle, in denen die Vormiete bereits über der zulässigen Grenze lag (Bestandsschutz nach § 556e BGB). Rechtsgrundlage der Neubau- und Modernisierungsausnahme ist § 556f BGB. Auch möblierte Wohnungen auf Zeit können Sonderregelungen unterliegen.

Wie schreibe ich eine wirksame Rüge?

Seit der Reform 2019 genügt eine einfache Rüge: Sie beanstanden gegenüber dem Vermieter schriftlich, dass die Miete gegen die Mietpreisbremse verstößt. Eine detaillierte Begründung ist nicht mehr nötig. Versenden Sie die Rüge nachweisbar, etwa per Einschreiben oder E-Mail mit Empfangsbestätigung. Musterschreiben bietet der Deutsche Mieterbund an.

Habe ich einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Vermieter?

Ja. Nach § 556g Abs. 3 BGB müssen Vermieter Ihnen auf Verlangen Auskunft über die Tatsachen geben, die für die zulässige Miethöhe maßgeblich sind, etwa die Höhe der Vormiete oder durchgeführte Modernisierungen. Berufen sie sich auf eine Ausnahme, müssen sie das teils sogar unaufgefordert vor Vertragsschluss offenlegen.

Was ist der Unterschied zwischen qualifiziertem und einfachem Mietspiegel?

Ein qualifizierter Mietspiegel wird nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt, von Gemeinde und Interessenvertretern anerkannt und alle zwei Jahre aktualisiert. Er hat vor Gericht eine starke Beweiskraft. Ein einfacher Mietspiegel ist weniger formalisiert. Existiert gar kein Mietspiegel, kann die Vergleichsmiete über Sachverständigengutachten oder Vergleichswohnungen ermittelt werden.

Mietpreisbremse: Was Mieter wissen müssen

Die Mietpreisbremse wurde 2015 mit § 556d BGB eingeführt, um den rasanten Mietanstieg in Ballungsräumen zu dämpfen. Der Grundsatz ist einfach: Bei einer Neuvermietung darf die Miete höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Diese Vergleichsmiete wird in der Regel aus dem qualifizierten Mietspiegel der Gemeinde abgeleitet. Die Regelung wurde mehrfach verlängert und gilt nach aktuellem Stand bis Ende 2029.

So berechnet sich die zulässige Höchstmiete

Die Höchstmiete ergibt sich, indem Sie auf die ortsübliche Vergleichsmiete pauschal 10 % aufschlagen. Die folgende Tabelle zeigt Beispielwerte je Quadratmeter sowie die daraus resultierende Kaltmiete für eine 70-m²-Wohnung:

Ortsübliche VergleichsmieteZulässige Höchstmiete (+10 %)Kaltmiete bei 70 m²
8,00 €/m²8,80 €/m²616 €
10,00 €/m²11,00 €/m²770 €
12,00 €/m²13,20 €/m²924 €
14,50 €/m²15,95 €/m²1.117 €
18,00 €/m²19,80 €/m²1.386 €

Rechenbeispiel: Liegt die Vergleichsmiete bei 12,00 €/m², sind höchstens 13,20 €/m² zulässig – bei 70 m² also 924 € Kaltmiete. Verlangt der Vermieter 15,00 €/m² (1.050 €), zahlen Sie monatlich 126 € zu viel, im Jahr über 1.500 €.

Wo gilt die Mietpreisbremse?

Die Bremse greift nur in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt, die das jeweilige Bundesland per Landesverordnung ausweisen muss. Dazu zählen nahezu alle Großstädte wie Berlin, München, Hamburg, Köln und Frankfurt am Main sowie viele Umlandgemeinden. Die Verordnungen sind befristet und müssen regelmäßig erneuert werden – prüfen Sie daher stets die aktuelle Gebietskulisse Ihres Landes, denn außerhalb dieser Gebiete gilt die Mietpreisbremse nicht.

Die vier großen Ausnahmen

Selbst in Gebieten mit Mietpreisbremse gibt es wichtige Ausnahmen, bei denen der Vermieter mehr verlangen darf:

AusnahmeRegelungRechtsgrundlage
NeubauErstvermietung nach dem 01.10.2014 ist komplett ausgenommen§ 556f BGB
Umfassende Modernisierungbei Kosten von rund einem Drittel eines Neubaus§ 556f BGB
Höhere Vormietewar die Vormiete bereits höher, gilt Bestandsschutz§ 556e BGB
Modernisierungsumlage8 % der Modernisierungskosten pro Jahr umlegbar§ 559 BGB

Auskunftsanspruch und Rüge: So setzen Sie Ihr Recht durch

Berufen sich Vermieter auf eine Ausnahme, müssen sie dies vor Vertragsschluss unaufgefordert offenlegen – etwa die Höhe der Vormiete. Zusätzlich haben Mieter nach § 556g Abs. 3 BGB einen Auskunftsanspruch über die für die Miethöhe maßgeblichen Tatsachen. Halten Sie die Miete für überhöht, müssen Sie den Verstoß schriftlich rügen. Seit der Reform 2019 genügt eine einfache Rüge, in der Sie die Miete beanstanden; Sie müssen sie nicht mehr detailliert begründen. Ab dem Zugang der Rüge können Sie die zu viel gezahlte Miete zurückfordern.

Abgrenzung: Bestandsmieten und Kappungsgrenze

Wichtig ist die Unterscheidung zur laufenden Mieterhöhung: Die Mietpreisbremse betrifft ausschließlich Neuvermietungen. Für bestehende Mietverhältnisse gilt stattdessen die Kappungsgrenze nach § 558 BGB – hier darf die Miete innerhalb von drei Jahren um höchstens 20 %, in angespannten Märkten sogar nur um 15 % steigen, und maximal bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete. Nutzen Sie zur Prüfung stets einen qualifizierten Mietspiegel; existiert keiner, hilft der örtliche Mieterverein bei der Einschätzung der Vergleichsmiete weiter.