Energie

Tragen Sie den Heizverbrauch aus Ihren letzten drei Jahresabrechnungen ein. Der Rechner zeigt Kennwert, Effizienzklasse und CO₂-Emissionen so, wie sie ein Energieverbrauchsausweis ermittelt – nur ohne Witterungsbereinigung. Darunter prüfen Sie, ob für Ihr Haus ein Bedarfsausweis vorgeschrieben ist.

Endenergieverbrauch (vor Witterungsbereinigung)
— kWh/(m²·a)

Welcher Ausweis ist vorgeschrieben?

Ausweisart
—

So wird gerechnet

Kennwert = Mittel der Jahresverbräuche in kWh ÷ Gebäudenutzfläche (falls unbekannt: Wohnfläche × 1,2 bzw. × 1,35), bei dezentralem Warmwasser + 20 kWh/m². CO₂ = Heizverbrauch je m² × Emissionsfaktor.

Kennwert nach § 82 Abs. 2 und 4 GModG und Nr. 2 der Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand vom 29.03.2021 (BAnz AT 16.04.2021 B1), ohne Witterungsbereinigung; Gas in kWh ohne Umrechnung von Brennwert auf Heizwert. Klasse nach Anlage 10, CO₂ nach Anlage 9 GModG; für Fernwärme ist 180 g/kWh (KWK, gasförmige und flüssige Brennstoffe) unterstellt. Heizwerte nach § 9 Abs. 3 HeizkostenV: Heizöl EL 10 kWh/l, Erdgas H 10 kWh/m³, Erdgas L 9 kWh/m³. Ausweisart nach § 80 Abs. 3 GModG. Abgerufen am 15.09.2026.

Hintergrund

Der Rechner berechnet nur den Bedarf – nie den tatsächlichen Verbrauch

Vier Eingabefelder hat diese Vorberechnung, und keines fragt nach einem tatsächlichen Verbrauch. Beim ältesten Baujahr im Dropdown ist das ohnehin die einzig zulässige Ausweisart – § 80 Abs. 3 GModG lässt vielen Häusern mit Baujahr vor 1977 gar keine Wahl zwischen den beiden Verfahren. Und schon eine Abweichung von 20,0 % zwischen Standardannahme und echtem Verbrauch reicht bei dieser Kategorie, um eine ganze Effizienzklasse besser dazustehen – nach oben braucht es dafür so gut wie nichts: Der Referenzwert liegt exakt auf der Grenze zur schlechtesten Klasse.

Von Matthias Dührkop · Stand

Grundlage: § 79 GModG – Grundsätze des Energieausweises · § 80 GModG – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen und 4 weitere · alle Quellen

Zwei Verfahren, die dasselbe Haus unterschiedlich bewerten

§ 79 Abs. 1 Satz 2 GModG kennt zwei Wege zum Energieausweis: den Energiebedarfsausweis und den Energieverbrauchsausweis. Beide landen am Ende auf derselben Skala – § 86 Abs. 2 GModG bestimmt, dass sich die Energieeffizienzklasse "unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf" ergibt. Die Skala unterscheidet nicht, welcher der beiden Werte sie gefüttert hat. Die beiden Wege selbst unterscheiden sich aber grundlegend.

Der Bedarfsausweis rechnet ein Gebäude technisch durch: Bauteile, Dämmung, Anlagentechnik, verglichen mit einem Referenzgebäude nach § 38 GModG, unter festen Randbedingungen für Klima und Heizverhalten. Wie die Bewohner tatsächlich heizen, geht nicht ein – das ist kein Mangel, sondern der Zweck: Der Bedarfsausweis soll Gebäude vergleichbar machen, unabhängig davon, wer gerade darin wohnt.

Der Verbrauchsausweis rechnet das genaue Gegenteil: § 82 Abs. 4 GModG schreibt vor, mindestens 36 Monate tatsächliche Abrechnungsdaten zugrunde zu legen, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Witterungsbereinigt wird nur der Einfluss von kalten und warmen Wintern herausgerechnet (§ 82 Abs. 3 GModG) – das Heizverhalten der Bewohner bleibt vollständig im Ergebnis. Genau das ist mit "Standardnutzung" gemeint, wenn diese Seite an anderer Stelle erklärt, warum sich die tatsächlichen Heizkosten vom errechneten Wert unterscheiden: Der Bedarfsausweis unterstellt sie, der Verbrauchsausweis nicht.

Diese Vorberechnung fragt nach Nutzfläche, Baujahr, Heizungsart und Dämmstandard – vier Merkmale des Gebäudes, keines davon ein Verbrauch. Sie kann also strukturell immer nur eine Bedarfsausweis-artige Schätzung liefern, nie eine verbrauchsbasierte. Das ist an sich kein Fehler – die Seite nennt sich "Vorberechnung" und ersetzt ohnehin keinen Energieberater. Nur sollte klar sein, welches der beiden Verfahren man da in der Hand hält.

Beim ältesten Baujahr gibt es die Wahl gar nicht

Eine der sechs Auswahlmöglichkeiten heißt im Dropdown "vor 1977 (unsaniert)". Für genau diese Gebäude schränkt das Gesetz die freie Wahl zwischen beiden Ausweisarten ein. § 80 Abs. 3 Satz 2 GModG schreibt vor: Bei Verkauf oder Vermietung ist für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ein Energiebedarfsausweis auszustellen – kein Verbrauchsausweis. Satz 3 macht davon nur eine Ausnahme: wenn das Gebäude bereits bei Fertigstellung die Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt hat oder später auf dieses Niveau gebracht wurde. Das Dropdown nennt diese Kategorie deshalb treffend "unsaniert" – ist sie es tatsächlich nicht, greift die Ausnahme und die freie Wahl besteht doch.

Zwei Einschränkungen gehören zur Genauigkeit dazu. Das Gesetz stellt auf das Bauantragsdatum ab, nicht auf das Baujahr der Fertigstellung – in der Praxis meist nur wenige Monate auseinander, aber nicht dasselbe Datum. Und die Fünf-Wohnungen-Grenze fragt der Rechner gar nicht erst ab: Ob ein Haus dieser Kategorie eine oder zwölf Wohnungen hat, macht für die Pflicht zum Bedarfsausweis den Unterschied, für das Ergebnis dieser Vorberechnung keinen.

Diese Seite selbst beantwortet an anderer Stelle die Frage "Wie bekomme ich einen offiziellen Energieausweis?" mit: "Sie können einen Bedarfsausweis (genauer) oder Verbrauchsausweis (günstiger) wählen." Für die meisten Baujahr-Kategorien im Dropdown stimmt das. Für die älteste – ausgerechnet die, deren Eigentümer am ehesten zum günstigeren Verbrauchsausweis greifen möchten – stimmt es nur, wenn das Haus längst nicht mehr "unsaniert" ist.

Wie knapp der Standardwert an der schlechtesten Klasse liegt

Der Rechner setzt für "vor 1977 (unsaniert)" ohne weitere Abzüge einen Basisbedarf von 250 kWh/(m²·a) an. Nach Anlage 10 zu § 86 GModG endet die Klasse G exakt bei 250 – ein einziger Punkt mehr, und dasselbe Haus rutscht in Klasse H, die schlechteste der neun Stufen. Der Referenzwert dieser Kategorie liegt also nicht irgendwo in Klasse G, sondern exakt auf ihrer oberen Kante.

Basisbedarf je Baujahr-Kategorie nach Anlage 10 GModG eingeordnet, mit der Abweichung in Prozent, die für eine bessere oder schlechtere Klasse nötig wäre
Baujahr Basisbedarf Klasse für eine Klasse besser für eine Klasse schlechter
vor 1977 250 kWh/m² G −20,0 % schon erreicht
1977–1984 180 kWh/m² F −11,1 % +11,1 %
1984–1995 150 kWh/m² E −13,3 % +6,7 %
1995–2002 120 kWh/m² D −16,7 % +8,3 %
2002–2009 95 kWh/m² C −21,1 % +5,3 %
nach 2009 70 kWh/m² B −28,6 % +7,1 %

Beide Spalten sind reine Bedarfsausweis-Kennzahlen – wie stark der Bedarf abweichen müsste, um eine Klasse zu wechseln. Genau diese Abweichung ist es, die zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis entstehen kann, sobald reales Heizverhalten von der unterstellten Standardnutzung abweicht: Bei der Kategorie "1977–1984" reichen 11,1 % mehr Verbrauch als der Standardwert für den Sprung von F nach G, bei "nach 2009" erst 7,1 %. Je neuer das Baujahr, desto mehr Puffer hat die Klasse zur nächsten Grenze – nicht weil neue Häuser gleichmäßiger beheizt würden, sondern weil ihr Basisbedarf weiter von jeder Grenze entfernt liegt.

Die neunte Klasse fehlte – bis zu dieser Prüfung

Anlage 10 kennt neun Klassen, nicht acht: Zwischen 200 und 250 kWh/(m²·a) folgt noch Klasse G, erst darüber beginnt Klasse H, die schlechteste überhaupt. Die Klassifizierung dieser Rechnerseite prüfte bis zur Erstellung dieses Artikels nur, ob der Endenergiebedarf unter 30, 50, 75, 100, 130, 160 oder 200 kWh/(m²·a) liegt, und vergab andernfalls ohne weitere Prüfung "G" – ohne oberes Ende. Ein Extrembeispiel aus den eigenen Dropdowns der Seite machte den Unterschied sichtbar: Baujahr vor 1977, keine Dämmung, Nachtspeicherheizung (Faktor 1,8) ergibt 450 kWh/(m²·a). Nach Anlage 10 ist das Klasse H, die frühere Logik der Seite hätte dafür G ausgegeben – eine Stufe zu gut, und die einzige Klasse, die auf dieser Seite nie zu sehen war, war ausgerechnet H. Der Rechner oben rechnet seit dieser Prüfung mit der vollständigen Neun-Klassen-Tabelle.

Welche Fläche überhaupt gemeint ist

Das Eingabefeld heißt "Nutzfläche (m²)", im Code der Seite trägt es aber die Kennung wohnflaeche – und dort steht die Ausgangsgröße der Rechnung: 120 m² Wohnfläche liefern bei den Vorgabewerten der Seite ein anderes Ergebnis in kWh/(m²·a) als dieselbe Zahl, verstanden als Gebäudenutzfläche. Ein offizieller Verbrauchsausweis rechnet nach § 82 Abs. 2 Satz 4 GModG mit der Gebäudenutzfläche, und wo sie nicht bekannt ist, pauschal mit dem 1,35-fachen der Wohnfläche bei kleinen Häusern mit beheiztem Keller oder dem 1,2-fachen bei den übrigen Wohngebäuden. Aus 120 m² Wohnfläche würden so amtlich 144 bzw. 162 m² Gebäudenutzfläche – eine um 20 % bis 35 % größere Fläche, über die sich derselbe Energiebedarf verteilt. Wer den kWh/(m²·a)-Wert dieser Vorberechnung direkt neben den einer echten Heizkostenabrechnung legt, vergleicht deshalb im Zweifel zwei unterschiedliche Nenner – zusätzlich zu den zwei unterschiedlichen Verfahren.

Was diese Vorberechnung nicht abbildet

Die Seite ist als Vorstufe gedacht, nicht als Ersatz: Der eigene Einleitungstext rät ausdrücklich, "bevor Sie einen Energieberater beauftragen" vorab zu rechnen. Für die Kategorien 1977 und später ist ein Verbrauchsausweis grundsätzlich eine gleichwertige, meist günstigere Alternative zum Bedarfsausweis – nur bildet dieser Rechner ihn an keiner Stelle ab, weil ihm dafür die Eingabe fehlt, die ihn ausmacht: der tatsächliche, mindestens dreijährige Verbrauch.

Bis zu dieser Prüfung nannte diese Seite an drei Stellen – FAQ, Hintergrundtext und der einleitende Kurztext – je andere Klassengrenzen als das Ergebnisfeld tatsächlich verwendete, und keine davon kannte Klasse H. Alle drei Stellen sind inzwischen auf die neun Grenzen aus Anlage 10 (30/50/75/100/130/160/200/250) angeglichen, dieselben Zahlen, mit denen auch dieser Artikel rechnet.

Der CO₂-Ausstoß, den diese Vorberechnung aus dem Endenergiebedarf ableitet, ist ebenfalls eine Bedarfsgröße und teilt damit dieselbe Einschränkung. Was daraus für die Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter folgt, steht in der Rechnung zu den CO₂-Kostenstufen.

Häufige Fragen

Welche Energieeffizienzklassen gibt es?

Anlage 10 GModG kennt neun Klassen, in kWh je Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr: A+ bis 30, A bis 50, B bis 75, C bis 100, D bis 130, E bis 160, F bis 200, G bis 250, H über 250. Maßgeblich ist die Endenergie (§ 86 Abs. 2 GModG).

Warum fragt der Rechner drei Jahre ab?

Weil der Verbrauchsausweis Abrechnungen aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten verlangt, deren Ende höchstens 18 Monate zurückliegt (§ 82 Abs. 4 GModG). Aus drei Jahresabrechnungen wird der Durchschnitt gebildet. Mit weniger Jahren rechnet der Rechner auch, weist aber darauf hin.

Ist das Ergebnis mein Energieausweis-Wert?

Nein. Der Ausweis bereinigt den Heizverbrauch um die Witterung (§ 82 Abs. 3 GModG), rechnet brennwertbezogene Gasmengen auf den Heizwert um und berücksichtigt längere Leerstände. Der Rechner zeigt den Wert vor diesen Korrekturen.

Wann brauche ich einen Bedarfsausweis?

Bei Wohngebäuden mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde (§ 80 Abs. 3 Satz 2 GModG) – außer das Gebäude erreicht das Niveau der Wärmeschutzverordnung von 1977, von Anfang an oder durch spätere Modernisierung (Satz 3).

Wer darf einen Energieausweis ausstellen?

Die Berechtigten nennt § 88 GModG, unter den dort genannten Voraussetzungen unter anderem Personen, die nach Bauordnungsrecht Wärmeschutznachweise unterzeichnen dürfen, Hochschulabsolventen bestimmter technischer oder naturwissenschaftlicher Fachrichtungen, Handwerksmeister, staatlich anerkannte oder geprüfte Techniker und Energieberater mit Qualifikationsprüfung des BAFA.

Warum weist der Rechner für eine Wärmepumpe so viel CO₂ je kWh aus?

Weil der Energieausweis mit dem gesetzlichen Faktor für netzbezogenen Strom rechnet: 560 g CO₂-Äquivalent je kWh nach Anlage 9 GModG, veröffentlicht 2020. Der Vorteil der Wärmepumpe steckt im Verbrauch: Sie braucht für dieselbe Wärme weniger Kilowattstunden als ein Kessel.

Was muss in einer Immobilienanzeige stehen?

Liegt ein Energieausweis vor, nach § 87 Abs. 1 GModG: die Art des Ausweises, der Wert des Endenergiebedarfs oder -verbrauchs, die wesentlichen Energieträger der Heizung und bei Wohngebäuden das Baujahr und die Effizienzklasse.

Energieverbrauchsausweis: Kennwert, Klasse und Pflichten

Was der Rechner rechnet

Ein Energieverbrauchsausweis gibt den Endenergieverbrauch für Heizung und Warmwasser in Kilowattstunden je Quadratmeter Gebäudenutzfläche und Jahr an (§ 82 Abs. 2 GModG). Grundlage sind Abrechnungen aus mindestens 36 zusammenhängenden Monaten, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf (§ 82 Abs. 4 GModG). Setzt man die 36 Monate aus Jahresabrechnungen zusammen, ist der Wert der Durchschnitt aus drei Jahreswerten – so regelt es die Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand vom 29. März 2021, Nr. 2. Genau diese drei Jahreswerte fragt der Rechner ab.

Die Gebäudenutzfläche ist größer als die Wohnfläche. Ist sie nicht bekannt, darf sie bei Wohngebäuden mit bis zu zwei Wohneinheiten und beheiztem Keller mit dem 1,35-Fachen, sonst mit dem 1,2-Fachen der Wohnfläche angesetzt werden. Wird das Warmwasser dezentral erzeugt und ist dessen Verbrauch nicht bekannt, kommen 20 kWh je Quadratmeter hinzu.

Ein Beispiel: 14.000, 13.000 und 12.000 kWh Gas bei 100 m² Wohnfläche ergeben im Mittel 13.000 kWh. In einem Mehrfamilienhaus sind das 108 kWh/m² und Klasse D, im Einfamilienhaus mit beheiztem Keller 96 kWh/m² und Klasse C.

Die Effizienzklassen

Die Klasse ergibt sich unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf (§ 86 Abs. 2 GModG), nicht aus der Primärenergie und nicht aus dem Energieträger. Die Grenzen stehen in Anlage 10:

KlassekWh je m² Gebäudenutzfläche und Jahr
A+bis 30
Aüber 30 bis 50
Büber 50 bis 75
Cüber 75 bis 100
Düber 100 bis 130
Eüber 130 bis 160
Füber 160 bis 200
Güber 200 bis 250
Hüber 250

Warum das Ergebnis kein Ausweiswert ist

Witterung: Der Heizverbrauch ist einer Witterungsbereinigung zu unterziehen (§ 82 Abs. 3 GModG). Die Bekanntmachung rechnet dazu mit Klimafaktoren je Postleitzahl, bezogen auf den Referenzstandort Potsdam. Nach einem kalten Winter liegt der Rechner deshalb über, nach einem milden unter dem Ausweiswert.

Brennwert und Heizwert: Verbrauchsangaben, die sich auf den Brennwert beziehen, sind nach Nr. 2 der Bekanntmachung auf den unteren Heizwert umzurechnen; den Faktor legt DIN V 18599-1 Tabelle B.1 fest. Wird Ihr Gas nach Brennwert abgerechnet, ist der Ausweiswert kleiner als die Kilowattstunden auf der Rechnung. Tragen Sie Gas in Kilowattstunden ein, nimmt der Rechner die Rechnungswerte unverändert und liegt entsprechend zu hoch. Die Bekanntmachung lässt aber einen zweiten Weg zu: die verbrauchte Brennstoffmenge mit dem Heizwert nach § 9 Abs. 3 der Heizkostenverordnung umrechnen. Wählen Sie dazu Erdgas H oder Erdgas L und tragen Sie die Kubikmeter ein – der Rechner setzt 10 kWh je m³ für Erdgas H und 9 kWh je m³ für Erdgas L an. Welche Gasart Sie beziehen, nennt Ihnen im Zweifel der Versorger. Weist Ihre Abrechnung einen Heizwert aus, ist nach der Bekanntmachung dieser zu verwenden. Heizöl rechnet der Rechner mit 10 kWh je Liter um, dem Heizwert für Heizöl EL nach derselben Vorschrift.

Primärenergie und Leerstand: Der Ausweis nennt auch den Primärenergieverbrauch, berechnet mit den Primärenergiefaktoren nach § 22 GModG, und korrigiert längere Leerstände. Beides bildet der Rechner nicht nach.

Treibhausgasemissionen

Der Energieausweis weist auch die Treibhausgasemissionen in Kilogramm CO₂-Äquivalent je Quadratmeter und Jahr aus (§ 85 Abs. 6 GModG). Beim Verbrauchsausweis ist das der Verbrauch je Energieträger mal dem Emissionsfaktor aus Anlage 9 – für Erdgas 0,24 kg je kWh, für netzbezogenen Strom 560 g. Für Fernwärme unterstellt der Rechner 180 g je kWh (Kraft-Wärme-Kopplung mit gasförmigen oder flüssigen Brennstoffen); Ihr Versorger kennt den Wert für Ihr Netz.

Bedarfs- oder Verbrauchsausweis?

Wird ein Gebäude oder eine Wohnung verkauft, vermietet, verpachtet oder verleast, ist ein Energieausweis auszustellen, wenn nicht schon ein gültiger vorliegt (§ 80 Abs. 3 Satz 1 GModG). Für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, muss es ein Energiebedarfsausweis sein (Satz 2). Das gilt nicht, wenn das Gebäude schon bei Fertigstellung das Anforderungsniveau der Wärmeschutzverordnung vom 11. August 1977 erfüllt hat oder später mindestens darauf gebracht wurde (Satz 3). Auf Baudenkmäler ist § 80 Abs. 3 bis 7 nicht anzuwenden (§ 79 Abs. 4).

Vorlegen, übergeben, inserieren

Verkäufer oder Makler müssen den Ausweis oder eine Kopie spätestens bei der Besichtigung vorlegen – ein deutlich sichtbarer Aushang genügt – und nach Abschluss des Kaufvertrags unverzüglich übergeben (§ 80 Abs. 4 GModG). Für Vermietung, Verpachtung und Leasing gilt das entsprechend (§ 80 Abs. 5). Liegt beim Aufgeben einer Immobilienanzeige in kommerziellen Medien ein Ausweis vor, muss die Anzeige die Ausweisart, den Endenergiewert, die wesentlichen Energieträger der Heizung und bei Wohngebäuden Baujahr und Effizienzklasse nennen (§ 87 Abs. 1). Ein Energieausweis gilt zehn Jahre (§ 79 Abs. 3).