Tragen Sie den Heizverbrauch aus Ihren letzten drei Jahresabrechnungen ein. Der Rechner zeigt Kennwert, Effizienzklasse und CO₂-Emissionen so, wie sie ein Energieverbrauchsausweis ermittelt – nur ohne Witterungsbereinigung. Darunter prüfen Sie, ob für Ihr Haus ein Bedarfsausweis vorgeschrieben ist.
Welcher Ausweis ist vorgeschrieben?
So wird gerechnet
Kennwert = Mittel der Jahresverbräuche in kWh ÷ Gebäudenutzfläche (falls unbekannt: Wohnfläche × 1,2 bzw. × 1,35), bei dezentralem Warmwasser + 20 kWh/m². CO₂ = Heizverbrauch je m² × Emissionsfaktor.
Kennwert nach § 82 Abs. 2 und 4 GModG und Nr. 2 der Bekanntmachung der Regeln für Energieverbrauchswerte im Wohngebäudebestand vom 29.03.2021 (BAnz AT 16.04.2021 B1), ohne Witterungsbereinigung; Gas in kWh ohne Umrechnung von Brennwert auf Heizwert. Klasse nach Anlage 10, CO₂ nach Anlage 9 GModG; für Fernwärme ist 180 g/kWh (KWK, gasförmige und flüssige Brennstoffe) unterstellt. Heizwerte nach § 9 Abs. 3 HeizkostenV: Heizöl EL 10 kWh/l, Erdgas H 10 kWh/m³, Erdgas L 9 kWh/m³. Ausweisart nach § 80 Abs. 3 GModG. Abgerufen am 15.09.2026.
Hintergrund
Der Rechner berechnet nur den Bedarf – nie den tatsächlichen Verbrauch
Vier Eingabefelder hat diese Vorberechnung, und keines fragt nach einem tatsächlichen Verbrauch. Beim ältesten Baujahr im Dropdown ist das ohnehin die einzig zulässige Ausweisart – § 80 Abs. 3 GModG lässt vielen Häusern mit Baujahr vor 1977 gar keine Wahl zwischen den beiden Verfahren. Und schon eine Abweichung von 20,0 % zwischen Standardannahme und echtem Verbrauch reicht bei dieser Kategorie, um eine ganze Effizienzklasse besser dazustehen – nach oben braucht es dafür so gut wie nichts: Der Referenzwert liegt exakt auf der Grenze zur schlechtesten Klasse.
Grundlage: § 79 GModG – Grundsätze des Energieausweises · § 80 GModG – Ausstellung und Verwendung von Energieausweisen und 4 weitere · alle Quellen
Zwei Verfahren, die dasselbe Haus unterschiedlich bewerten
§ 79 Abs. 1 Satz 2 GModG kennt zwei Wege zum Energieausweis: den Energiebedarfsausweis und den Energieverbrauchsausweis. Beide landen am Ende auf derselben Skala – § 86 Abs. 2 GModG bestimmt, dass sich die Energieeffizienzklasse "unmittelbar aus dem Endenergieverbrauch oder Endenergiebedarf" ergibt. Die Skala unterscheidet nicht, welcher der beiden Werte sie gefüttert hat. Die beiden Wege selbst unterscheiden sich aber grundlegend.
Der Bedarfsausweis rechnet ein Gebäude technisch durch: Bauteile, Dämmung, Anlagentechnik, verglichen mit einem Referenzgebäude nach § 38 GModG, unter festen Randbedingungen für Klima und Heizverhalten. Wie die Bewohner tatsächlich heizen, geht nicht ein – das ist kein Mangel, sondern der Zweck: Der Bedarfsausweis soll Gebäude vergleichbar machen, unabhängig davon, wer gerade darin wohnt.
Der Verbrauchsausweis rechnet das genaue Gegenteil: § 82 Abs. 4 GModG schreibt vor, mindestens 36 Monate tatsächliche Abrechnungsdaten zugrunde zu legen, deren Ende nicht mehr als 18 Monate zurückliegen darf. Witterungsbereinigt wird nur der Einfluss von kalten und warmen Wintern herausgerechnet (§ 82 Abs. 3 GModG) – das Heizverhalten der Bewohner bleibt vollständig im Ergebnis. Genau das ist mit "Standardnutzung" gemeint, wenn diese Seite an anderer Stelle erklärt, warum sich die tatsächlichen Heizkosten vom errechneten Wert unterscheiden: Der Bedarfsausweis unterstellt sie, der Verbrauchsausweis nicht.
Diese Vorberechnung fragt nach Nutzfläche, Baujahr, Heizungsart und Dämmstandard – vier Merkmale des Gebäudes, keines davon ein Verbrauch. Sie kann also strukturell immer nur eine Bedarfsausweis-artige Schätzung liefern, nie eine verbrauchsbasierte. Das ist an sich kein Fehler – die Seite nennt sich "Vorberechnung" und ersetzt ohnehin keinen Energieberater. Nur sollte klar sein, welches der beiden Verfahren man da in der Hand hält.
Beim ältesten Baujahr gibt es die Wahl gar nicht
Eine der sechs Auswahlmöglichkeiten heißt im Dropdown "vor 1977 (unsaniert)". Für genau diese Gebäude schränkt das Gesetz die freie Wahl zwischen beiden Ausweisarten ein. § 80 Abs. 3 Satz 2 GModG schreibt vor: Bei Verkauf oder Vermietung ist für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, deren Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, ein Energiebedarfsausweis auszustellen – kein Verbrauchsausweis. Satz 3 macht davon nur eine Ausnahme: wenn das Gebäude bereits bei Fertigstellung die Wärmeschutzverordnung von 1977 erfüllt hat oder später auf dieses Niveau gebracht wurde. Das Dropdown nennt diese Kategorie deshalb treffend "unsaniert" – ist sie es tatsächlich nicht, greift die Ausnahme und die freie Wahl besteht doch.
Zwei Einschränkungen gehören zur Genauigkeit dazu. Das Gesetz stellt auf das Bauantragsdatum ab, nicht auf das Baujahr der Fertigstellung – in der Praxis meist nur wenige Monate auseinander, aber nicht dasselbe Datum. Und die Fünf-Wohnungen-Grenze fragt der Rechner gar nicht erst ab: Ob ein Haus dieser Kategorie eine oder zwölf Wohnungen hat, macht für die Pflicht zum Bedarfsausweis den Unterschied, für das Ergebnis dieser Vorberechnung keinen.
Diese Seite selbst beantwortet an anderer Stelle die Frage "Wie bekomme ich einen offiziellen Energieausweis?" mit: "Sie können einen Bedarfsausweis (genauer) oder Verbrauchsausweis (günstiger) wählen." Für die meisten Baujahr-Kategorien im Dropdown stimmt das. Für die älteste – ausgerechnet die, deren Eigentümer am ehesten zum günstigeren Verbrauchsausweis greifen möchten – stimmt es nur, wenn das Haus längst nicht mehr "unsaniert" ist.
Wie knapp der Standardwert an der schlechtesten Klasse liegt
Der Rechner setzt für "vor 1977 (unsaniert)" ohne weitere Abzüge einen Basisbedarf von 250 kWh/(m²·a) an. Nach Anlage 10 zu § 86 GModG endet die Klasse G exakt bei 250 – ein einziger Punkt mehr, und dasselbe Haus rutscht in Klasse H, die schlechteste der neun Stufen. Der Referenzwert dieser Kategorie liegt also nicht irgendwo in Klasse G, sondern exakt auf ihrer oberen Kante.
| Baujahr | Basisbedarf | Klasse | für eine Klasse besser | für eine Klasse schlechter |
|---|---|---|---|---|
| vor 1977 | 250 kWh/m² | G | −20,0 % | schon erreicht |
| 1977–1984 | 180 kWh/m² | F | −11,1 % | +11,1 % |
| 1984–1995 | 150 kWh/m² | E | −13,3 % | +6,7 % |
| 1995–2002 | 120 kWh/m² | D | −16,7 % | +8,3 % |
| 2002–2009 | 95 kWh/m² | C | −21,1 % | +5,3 % |
| nach 2009 | 70 kWh/m² | B | −28,6 % | +7,1 % |
Beide Spalten sind reine Bedarfsausweis-Kennzahlen – wie stark der Bedarf abweichen müsste, um eine Klasse zu wechseln. Genau diese Abweichung ist es, die zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis entstehen kann, sobald reales Heizverhalten von der unterstellten Standardnutzung abweicht: Bei der Kategorie "1977–1984" reichen 11,1 % mehr Verbrauch als der Standardwert für den Sprung von F nach G, bei "nach 2009" erst 7,1 %. Je neuer das Baujahr, desto mehr Puffer hat die Klasse zur nächsten Grenze – nicht weil neue Häuser gleichmäßiger beheizt würden, sondern weil ihr Basisbedarf weiter von jeder Grenze entfernt liegt.
Die neunte Klasse fehlte – bis zu dieser Prüfung
Anlage 10 kennt neun Klassen, nicht acht: Zwischen 200 und 250 kWh/(m²·a) folgt noch Klasse G, erst darüber beginnt Klasse H, die schlechteste überhaupt. Die Klassifizierung dieser Rechnerseite prüfte bis zur Erstellung dieses Artikels nur, ob der Endenergiebedarf unter 30, 50, 75, 100, 130, 160 oder 200 kWh/(m²·a) liegt, und vergab andernfalls ohne weitere Prüfung "G" – ohne oberes Ende. Ein Extrembeispiel aus den eigenen Dropdowns der Seite machte den Unterschied sichtbar: Baujahr vor 1977, keine Dämmung, Nachtspeicherheizung (Faktor 1,8) ergibt 450 kWh/(m²·a). Nach Anlage 10 ist das Klasse H, die frühere Logik der Seite hätte dafür G ausgegeben – eine Stufe zu gut, und die einzige Klasse, die auf dieser Seite nie zu sehen war, war ausgerechnet H. Der Rechner oben rechnet seit dieser Prüfung mit der vollständigen Neun-Klassen-Tabelle.
Welche Fläche überhaupt gemeint ist
Das Eingabefeld heißt "Nutzfläche (m²)", im Code der Seite trägt es aber
die Kennung wohnflaeche – und dort steht die
Ausgangsgröße der Rechnung: 120 m² Wohnfläche
liefern bei den Vorgabewerten der Seite ein anderes Ergebnis in
kWh/(m²·a) als dieselbe Zahl, verstanden als Gebäudenutzfläche. Ein
offizieller Verbrauchsausweis rechnet nach § 82 Abs. 2 Satz 4 GModG mit
der Gebäudenutzfläche, und wo sie nicht bekannt ist, pauschal mit dem
1,35-fachen der Wohnfläche bei
kleinen Häusern mit beheiztem Keller oder dem
1,2-fachen bei den übrigen Wohngebäuden. Aus
120 m² Wohnfläche würden so amtlich
144 bzw. 162 m² Gebäudenutzfläche – eine
um 20 % bis
35 % größere Fläche, über die
sich derselbe Energiebedarf verteilt. Wer den kWh/(m²·a)-Wert dieser
Vorberechnung direkt neben den einer echten Heizkostenabrechnung legt,
vergleicht deshalb im Zweifel zwei unterschiedliche Nenner – zusätzlich
zu den zwei unterschiedlichen Verfahren.
Was diese Vorberechnung nicht abbildet
Die Seite ist als Vorstufe gedacht, nicht als Ersatz: Der eigene Einleitungstext rät ausdrücklich, "bevor Sie einen Energieberater beauftragen" vorab zu rechnen. Für die Kategorien 1977 und später ist ein Verbrauchsausweis grundsätzlich eine gleichwertige, meist günstigere Alternative zum Bedarfsausweis – nur bildet dieser Rechner ihn an keiner Stelle ab, weil ihm dafür die Eingabe fehlt, die ihn ausmacht: der tatsächliche, mindestens dreijährige Verbrauch.
Bis zu dieser Prüfung nannte diese Seite an drei Stellen – FAQ, Hintergrundtext und der einleitende Kurztext – je andere Klassengrenzen als das Ergebnisfeld tatsächlich verwendete, und keine davon kannte Klasse H. Alle drei Stellen sind inzwischen auf die neun Grenzen aus Anlage 10 (30/50/75/100/130/160/200/250) angeglichen, dieselben Zahlen, mit denen auch dieser Artikel rechnet.
Der CO₂-Ausstoß, den diese Vorberechnung aus dem Endenergiebedarf ableitet, ist ebenfalls eine Bedarfsgröße und teilt damit dieselbe Einschränkung. Was daraus für die Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter folgt, steht in der Rechnung zu den CO₂-Kostenstufen.