Der Rechner stellt die Steuerbelastung beider Rechtsformen für denselben Gewinn gegenüber – mit Gewerbesteuer, Anrechnung nach § 35 EStG beim Einzelunternehmen und der zweiten Stufe der GmbH bei der Ausschüttung. Wie viel Sie ausschütten, entscheidet über das Ergebnis mehr als die Höhe des Gewinns.
So wird gerechnet
Das Einzelunternehmen versteuert den Gewinn einmal: Einkommensteuer nach dem Tarif (14 bis 45 Prozent) plus Gewerbesteuer, die nach § 35 EStG zum großen Teil auf die Einkommensteuer angerechnet wird. Die GmbH versteuert zweimal: erst Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer auf Gesellschaftsebene, dann Abgeltungsteuer auf die Ausschüttung. Weil keine dieser Steuern progressiv ist, ist die GmbH-Belastung bei jedem Gewinn gleich hoch – eine Gewinnschwelle, ab der sich die GmbH bei voller Ausschüttung lohnt, gibt es bei üblichen Hebesätzen deshalb nicht. Der Vorteil entsteht erst, wenn Gewinne im Unternehmen bleiben.
Einkommensteuer nach § 32a EStG, Gewerbesteuer nach §§ 11, 16 GewStG (Freibetrag 24.500 € nur für Einzelunternehmen), Anrechnung nach § 35 Abs. 1 EStG (das Vierfache des Messbetrags, begrenzt auf die gezahlte Gewerbesteuer), Körperschaftsteuer 15 % nach § 23 Abs. 1 KStG, Abgeltungsteuer 25 % nach § 32d Abs. 1 EStG, jeweils zuzüglich Solidaritätszuschlag.
Hintergrund
Der Break-even ist ein Hebesatz, kein Gewinn
Die verbreitete Regel „ab rund 80.000 € Gewinn lohnt die GmbH" hält dem Nachrechnen nicht stand. Wer den Gewinn vollständig ausschüttet, zahlt als GmbH-Gesellschafter bei einem Hebesatz von 410 % konstant 48,59 % – und zwar bei jedem Gewinn. Das Einzelunternehmen kommt selbst bei unbegrenzt wachsendem Gewinn nie über 47,05 % hinaus. Es gibt in diesem Fall keine Gewinnschwelle, ab der die GmbH gewinnt. Was den Ausschlag gibt, ist der Hebesatz der Gemeinde – und zwischen 341 % und 576 % gewinnt die GmbH bei Vollausschüttung nie.
Grundlage: § 11 GewStG – Steuermesszahl und Steuermessbetrag · § 16 GewStG – Hebesatz und 10 weitere · alle Quellen
Zwei Steuersysteme, die sich nicht vergleichen lassen wollen
Der Einzelunternehmer versteuert seinen Gewinn einmal: Er fließt in sein zu versteuerndes Einkommen und läuft durch den Tarif des § 32a EStG. Daneben zahlt der Betrieb Gewerbesteuer, die nach § 4 Abs. 5b EStG nicht als Betriebsausgabe abziehbar ist – dafür rechnet § 35 EStG einen Teil davon auf die Einkommensteuer an.
Die GmbH versteuert denselben Gewinn zweimal. Zuerst auf Gesellschaftsebene: 15 % Körperschaftsteuer nach § 23 Abs. 1 KStG, darauf 5,5 % Solidaritätszuschlag, dazu die volle Gewerbesteuer ohne Freibetrag. Was übrig bleibt und ausgeschüttet wird, trifft beim Gesellschafter ein zweites Mal auf 25 % Kapitalertragsteuer nach § 32d Abs. 1 Satz 1 EStG plus Soli.
Aus dieser Bauart folgt eine Eigenschaft, die die ganze Diskussion um „Gewinnschwellen" ins Leere laufen lässt: Die GmbH-Belastung kennt keine Progression. Weder die Körperschaftsteuer noch die Gewerbesteuer noch die Abgeltungsteuer haben einen steigenden Tarif. Die Gesamtquote ist deshalb bei 50.000 € Gewinn dieselbe wie bei 2.000.000 €. Progressiv ist nur die Seite des Einzelunternehmens – und sie startet sehr weit unten.
Bei Vollausschüttung gibt es keine Gewinnschwelle
Die folgende Tabelle rechnet beides für einen Hebesatz von 410 % durch, für Rechtsstand 1. Januar 2026. Die dritte Spalte ist die GmbH, die alles ausschüttet, was nach Gesellschaftsteuern übrig ist; die vierte die GmbH, die alles einbehält.
| Gewinn | Einzelunternehmen | GmbH, voll ausgeschüttet | GmbH, einbehalten |
|---|---|---|---|
| 40.000 € | 7.263,25 € 18,16 % | 19.436,54 € 48,59 % | 12.070,00 € 30,18 % |
| 60.000 € | 14.357,25 € 23,93 % | 29.154,81 € 48,59 % | 18.105,00 € 30,18 % |
| 80.000 € | 22.658,25 € 28,32 % | 38.873,08 € 48,59 % | 24.140,00 € 30,18 % |
| 100.000 € | 31.128,25 € 31,13 % | 48.591,34 € 48,59 % | 30.175,00 € 30,18 % |
| 150.000 € | 53.962,58 € 35,98 % | 72.887,02 € 48,59 % | 45.262,50 € 30,18 % |
| 250.000 € | 98.079,42 € 39,23 % | 121.478,36 € 48,59 % | 75.437,50 € 30,18 % |
| 500.000 € | 214.835,99 € 42,97 % | 242.956,72 € 48,59 % | 150.875,00 € 30,18 % |
In der dritten Spalte steht unter jedem Betrag dieselbe Prozentzahl. Sie ändert sich nicht, weil sich an ihr nichts ändern kann. Die zweite Spalte dagegen klettert von 18,16 % auf 42,97 % – und läuft dabei gegen eine Obergrenze. Diese Obergrenze lässt sich ausrechnen: Bei sehr großen Gewinnen beträgt die Einkommensteuer 45 % des Gewinns, davon geht die Anrechnung nach § 35 EStG ab, auf den Rest kommt der Solidaritätszuschlag, und die Gewerbesteuer bleibt in voller Höhe stehen. Das ergibt 47,05 %.
Die GmbH liegt mit 48,59 % darüber. Nicht knapp darunter, nicht ab irgendeinem Punkt darunter – durchgehend darüber, um 1,54 Prozentpunkte. Bei 150.000 € Gewinn sind das 53.962,58 € gegen 72.887,02 €, ein Unterschied von 18.924,44 € im Jahr. Gründungs- und Bilanzierungskosten sind dabei noch nicht mitgerechnet.
Der Hebesatz entscheidet – und er tut es in einem Band
Wenn der Gewinn nicht die Stellschraube ist, bleibt der Hebesatz. Er wirkt auf beide Rechtsformen, aber nicht gleich stark, und das ist der eigentliche Fund.
Beim Einzelunternehmen hängt alles an § 35 Abs. 1 EStG. Angerechnet wird das 4-Fache des Steuermessbetrags. Der Messbetrag ist 3,5 % des Gewerbeertrags, angerechnet werden also 14,0 % davon – genau so viel Gewerbesteuer, wie bei einem Hebesatz von 400 % anfällt. Satz 5 begrenzt den Abzug auf die tatsächlich zu zahlende Gewerbesteuer – darunter wird also weniger angerechnet, als der Faktor hergäbe. Darüber ist die Anrechnung eingefroren: Bei 410 % Hebesatz und 150.000 € Gewinn fallen 18.009,25 € Gewerbesteuer an, angerechnet werden 17.570,00 €, und 439,25 € bleiben endgültig hängen. Jeder weitere Hebesatzpunkt trifft den Einzelunternehmer voll.
Bei der GmbH trifft er ihn nur zu gut drei Vierteln. Jeder Euro Gewerbesteuer mindert nämlich zugleich die Ausschüttung – und damit die Abgeltungsteuer, die sonst darauf angefallen wäre. Von jedem zusätzlichen Euro Gewerbesteuer holt der Gesellschafter 26,375 % an anderer Stelle zurück.
| Hebesatz | Einzelunternehmen | GmbH, voll ausgeschüttet | Obergrenze Einzelunternehmen | GmbH-Quote |
|---|---|---|---|---|
| 250 % | 54.112,55 € | 66.702,52 € | 46,99 % | 44,47 % |
| 340 % | 53.836,96 € | 70.181,30 € | 46,82 % | 46,79 % |
| 400 % | 53.523,33 € | 72.500,48 € | 46,71 % | 48,33 % |
| 410 % | 53.962,58 € | 72.887,02 € | 47,05 % | 48,59 % |
| 490 % | 57.476,58 € | 75.979,27 € | 49,86 % | 50,65 % |
| 580 % | 61.429,83 € | 79.458,05 € | 53,00 % | 52,97 % |
| 700 % | 66.700,83 € | 84.096,42 € | 57,21 % | 56,06 % |
Die beiden rechten Spalten sind die entscheidenden. Solange die GmbH-Quote über der Obergrenze des Einzelunternehmens liegt, kann die GmbH bei keinem noch so hohen Gewinn gewinnen. Unterschreitet sie diese Obergrenze, gibt es einen Gewinn, ab dem sie gewinnt – meist einen sehr großen.
Sucht man die Hebesätze, bei denen sich die beiden Spalten kreuzen, feinschrittig ab, ergibt sich ein Band: Zwischen einem Hebesatz von 341,20 % und 576,43 % ist die GmbH bei Vollausschüttung bei jedem Gewinn teurer. Unterhalb dieses Bandes gewinnt sie, weil die Gewerbesteuer dort so niedrig ist, dass der Einzelunternehmer von der Anrechnung kaum noch profitiert – § 35 Abs. 1 Satz 5 EStG deckelt sie ja auf die tatsächlich gezahlte Gewerbesteuer. Oberhalb des Bandes gewinnt sie, weil dem Einzelunternehmer die eingefrorene Anrechnung nicht mehr hilft. Dazwischen, und dort liegen die Hebesätze der allermeisten deutschen Gemeinden, verliert sie immer.
Erst das Einbehalten dreht das Bild – aber es ist eine Stundung
Die vierte Spalte der ersten Tabelle zeigt, worum es bei der GmbH tatsächlich geht. Wer nichts ausschüttet, zahlt nur Körperschaft- und Gewerbesteuer: 30,175 % bei einem Hebesatz von 410 %. Auch diese Quote ist gewinnunabhängig, und sie liegt weit unter allem, was der Einkommensteuertarif bei hohen Gewinnen verlangt.
Die Schwelle dafür lässt sich genau bestimmen. Ab einem Gewinn von 92.133 € ist die einbehaltende GmbH bei diesem Hebesatz durchgehend günstiger als das Einzelunternehmen. Bei 150.000 € zahlt sie 45.262,50 € statt 53.962,58 €.
Nur ist das kein gesparter, sondern ein aufgeschobener Betrag. Die 18,41 Prozentpunkte Abstand zwischen der einbehaltenden und der ausschüttenden GmbH sind die Steuer, die anfällt, sobald das Geld die Gesellschaft verlässt. Wer es nie entnimmt, hat sie nie bezahlt; wer es entnimmt, landet bei 48,59 % – und damit über dem Einzelunternehmen. Der Vorteil der GmbH ist mithin kein Steuersatz, sondern Kapital, das im Unternehmen weiterarbeiten darf. Wer die ersparte Liquidität nicht produktiv einsetzt, verschiebt seine Steuerlast nur und zahlt am Ende mehr.
Für Einzelunternehmer gibt es dazu ein Gegenstück, das in Vergleichen fast immer fehlt: § 34a EStG besteuert nicht entnommene Gewinne auf Antrag mit einem gesonderten Satz, der bis 2027 28,25 % beträgt und danach in Stufen auf 25 % sinkt. Auch dort folgt bei der Entnahme eine Nachversteuerung. Die Frage „GmbH oder nicht" ist damit in Wahrheit die Frage, ob Gewinne im Betrieb bleiben – nicht die Frage nach der Rechtsform.
Was ein Geschäftsführergehalt verändert
Das Gehalt des Gesellschafter-Geschäftsführers ist Betriebsausgabe der GmbH. Es mindert Gewerbeertrag und Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage und wird stattdessen beim Empfänger nach § 32a EStG versteuert – also einmal statt zweimal. Bei 150.000 € Gewinn und einem Hebesatz von 410 % sieht das so aus:
| Geschäftsführergehalt | Gewerbe- und Körperschaftsteuer | Abgeltungsteuer | Einkommensteuer auf das Gehalt | gesamt |
|---|---|---|---|---|
| 0 € | 45.262,50 € | 27.624,52 € | 0,00 € | 72.887,02 € |
| 30.000 € | 36.210,00 € | 22.099,61 € | 4.217,00 € | 62.526,61 € |
| 60.000 € | 27.157,50 € | 16.574,71 € | 14.233,00 € | 57.965,21 € |
| 90.000 € | 18.105,00 € | 11.049,81 € | 27.415,36 € | 56.570,17 € |
| 120.000 € | 9.052,50 € | 5.524,90 € | 41.423,52 € | 56.000,92 € |
| 150.000 € | 0,00 € | 0,00 € | 54.716,52 € | 54.716,52 € |
Von 72.887,02 € ohne Gehalt auf 54.716,52 €, wenn der gesamte Gewinn als Gehalt ausgezahlt wird: 18.170,50 € weniger Steuer, ohne dass sich am Gewinn etwas geändert hat. Das Finanzamt zieht dieser Gestaltung allerdings eine Grenze – ein unangemessen hohes Gehalt wird als verdeckte Gewinnausschüttung behandelt und dann doch wie eine Ausschüttung besteuert.
Bemerkenswert ist der Rest: Selbst wenn das Gehalt den ganzen Gewinn aufzehrt, die GmbH also steuerlich fast zum Einzelunternehmen wird, bleibt sie mit 753,94 € teurer. Der Grund ist nicht die Gewerbesteuer – die zahlt diese GmbH gar nicht mehr, weil das Gehalt den Gewerbeertrag auf null drückt. Er liegt im Solidaritätszuschlag: Die Anrechnung nach § 35 EStG mindert die festgesetzte Einkommensteuer des Einzelunternehmers und damit zugleich die Bemessungsgrundlage des Zuschlags. Das spart ihm 1.193,19 €, denen nur 439,25 € nicht angerechnete Gewerbesteuer gegenüberstehen. Diese Anrechnung gibt es nur beim Einzelunternehmen, ebenso den Freibetrag von 24.500 € nach § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG, der Kapitalgesellschaften nicht zusteht.
Ab 2028 verschiebt sich das Band – und verschwindet
§ 23 Abs. 1 KStG enthält seit der Senkung des Körperschaftsteuersatzes eine Staffel: 15 % bis einschließlich 2027, dann jährlich einen Punkt weniger bis zu 10 % ab 2032. Das verändert die Rechnung Jahr für Jahr, und zwar deutlich stärker, als der eine Prozentpunkt vermuten lässt – denn jeder eingesparte Euro Körperschaftsteuer erhöht die Ausschüttung, auf die dann Abgeltungsteuer anfällt.
| Jahr | Körperschaftsteuer | GmbH-Quote bei 410 % | Hebesatzband ohne Chance für die GmbH |
|---|---|---|---|
| bis 2027 | 15 % | 48,59 % | 341,20 % bis 576,43 % |
| 2028 | 14 % | 47,81 % | 369,24 % bis 492,29 % |
| 2029 | 13 % | 47,04 % | 397,29 % bis 408,15 % |
| 2030 | 12 % | 46,26 % | kein Band |
| ab 2032 | 10 % | 44,71 % | kein Band |
Das Band schrumpft von beiden Seiten und ist ab dem Veranlagungszeitraum 2030 verschwunden: Von da an gibt es zu jedem Hebesatz einen Gewinn, ab dem die GmbH auch bei Vollausschüttung günstiger ist. Die Vollausschüttungsquote sinkt bei 410 % Hebesatz von 48,59 % auf 44,71 %. Wer heute eine Rechtsform für die nächsten zehn Jahre wählt, rechnet also gegen ein bewegliches Ziel – und § 34a EStG bewegt sich parallel mit, sodass sich die Rangfolge beim Einbehalten weniger stark verschiebt als beim Ausschütten.
Was diese Rechnung nicht abbildet
Das Modell setzt das zu versteuernde Einkommen des Einzelunternehmers mit seinem Gewinn gleich. Sonderausgaben, Vorsorgeaufwendungen, weitere Einkünfte, ein Ehegattensplitting und die Kirchensteuer bleiben außen vor; jede dieser Größen verschiebt die Einkommensteuerseite, nicht aber die konstante GmbH-Quote. Auch Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8 und 9 GewStG sind nicht berücksichtigt – ein Betrieb mit hohen Mieten oder Zinsen hat einen Gewerbeertrag deutlich über seinem Gewinn, und das trifft beide Rechtsformen.
Nicht abgebildet ist außerdem das Teileinkünfteverfahren: Unter den Voraussetzungen des § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kann ein wesentlich beteiligter Gesellschafter-Geschäftsführer beantragen, die Ausschüttung statt mit 25 % nach dem Tarif zu versteuern, wobei 40 % der Bezüge nach § 3 Nr. 40 EStG steuerfrei bleiben. Das lohnt nur unterhalb des Spitzensteuersatzes und ändert an der Rangfolge bei hohen Gewinnen nichts. Ebenfalls unberücksichtigt bleiben die laufenden Kosten der GmbH – Notar, Handelsregister, Jahresabschluss –, die den Abstand zulasten der GmbH weiter vergrößern, sowie Haftungs-, Nachfolge- und Finanzierungsgründe, die für eine GmbH sprechen können, auch wenn die Steuerrechnung dagegen spricht.
Wer die Gewerbesteuer für seinen Hebesatz einzeln nachrechnen will, findet sie im Gewerbesteuer-Rechner; die Belastung der Ausschüttung steht im Abgeltungsteuer-Rechner. Warum die 25 % aus dem Gesetz in der Praxis nie genau 25 % sind, steht im Artikel Warum niemand 25 Prozent zahlt.