Die Kirchensteuer wird nicht auf Ihr Bruttoeinkommen erhoben, sondern als Zuschlag auf die festgesetzte Lohnsteuer. Der Satz beträgt 8 % in Baden-Württemberg und Bayern und 9 % in allen übrigen Bundesländern. Geben Sie deshalb Ihre Lohnsteuer ein – sie steht auf jeder Lohnabrechnung und im Steuerbescheid. So ist das Ergebnis exakt und keine Schätzung.
Sie kennen Ihre Lohnsteuer nicht? Der Brutto-Netto-Rechner ermittelt sie aus Ihrem Bruttogehalt.
So wird gerechnet
Die Berechnung hat nur einen Schritt: Kirchensteuer = festgesetzte Lohnsteuer × 8 % oder 9 %. Maßgeblich ist das Bundesland Ihres Wohnsitzes, nicht das Ihres Arbeitgebers. Für Kirchenmitglieder ist der Satz unabhängig davon, ob sie evangelisch oder katholisch sind. Bei hohen Einkommen kann die Kappungsregelung greifen: Die Kirchensteuer wird dann nicht mehr an der Steuer, sondern am zu versteuernden Einkommen bemessen und auf 2,75 % bis 4 % davon begrenzt. Wie hoch der Kappungssatz ausfällt, entscheidet Ihre Landeskirche oder Diözese – er unterscheidet sich innerhalb desselben Bundeslandes zwischen evangelisch und katholisch und in Baden-Württemberg zusätzlich zwischen Baden und Württemberg. In Bayern gibt es keine Kappung. Dieser Rechner wendet sie nicht an, weil ihm das zu versteuernde Einkommen nicht bekannt ist. Zusätzlich fällt Kirchensteuer auf Kapitalerträge an (§ 51a Abs. 2c EStG); die Bank behält sie automatisch ein, sofern kein Sperrvermerk beim Bundeszentralamt für Steuern vorliegt.
Rechtsgrundlage: § 51a EStG regelt die Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer. Die Sätze legen die Kirchensteuergesetze der Länder und die Kirchensteuerbeschlüsse der Landeskirchen und (Erz-)Bistümer fest – für Bayern Art. 8 BayKirchStG. Die Kirchensteuer ist nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 EStG als Sonderausgabe voll abziehbar. Sätze geprüft am 10.08.2026.