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Mit dem Pfändungsfreigrenze-Rechner berechnen Sie den pfändungsfreien Betrag Ihres Einkommens nach § 850c ZPO. Ermitteln Sie, wie viel von Ihrem Nettoeinkommen bei einer Pfändung geschützt ist.

Pfändbarer Betrag
— €

So wird gerechnet

Die Pfändungsfreigrenze nach § 850c ZPO sichert das Existenzminimum. Seit dem 1. Juli 2026 liegt sie für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten bei 1.587,40 € netto im Monat. Für die erste unterhaltsberechtigte Person erhöht sie sich um 597,42 €, für die zweite bis fünfte um je 332,83 €. Vom Einkommen oberhalb der Freigrenze bleiben drei Zehntel unpfändbar, bei Unterhaltspflichten mehr. Was 4.866,30 € übersteigt, ist in voller Höhe pfändbar.

§ 850c ZPO in der Fassung der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (Bek. v. 19.03.2026, BGBl. 2026 I Nr. 80), gültig ab 1. Juli 2026. Grundfreibetrag 1.587,40 € monatlich. Der Rechner bildet die amtliche Monatstabelle ab; für Wochen- und Tageslohn gelten eigene Tabellen.

Häufige Fragen

Was ist eine Pfändungsfreigrenze?

Die Pfändungsfreigrenze ist der gesetzlich geschützte Mindestbetrag deines Nettoeinkommens, den kein Gläubiger pfänden darf. Dieser Betrag sichert dein Existenzminimum. Vom Einkommen oberhalb der Freigrenze ist nur ein Teil pfändbar, geregelt in § 850c ZPO.

Wie hoch ist die Pfändungsfreigrenze aktuell?

Seit dem 1. Juli 2026 liegt sie bei 1.587,40 € netto monatlich für Alleinstehende ohne Unterhaltspflichten. Mit Unterhaltspflichten steigt der Freibetrag: für die erste Person um 597,42 €, für die zweite bis fünfte um je 332,83 €. Bei zwei unterhaltsberechtigten Personen sind das 2.517,65 €. Das Bundesministerium der Justiz passt die Beträge jeweils zum 1. Juli an die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags an.

Was ist ein P-Konto und wie funktioniert es?

Ein P-Konto (Pfändungsschutzkonto) schützt dein Guthaben auf dem Girokonto vor Pfändung. Automatisch geschützt sind 1.590 € im Monat – nach § 899 Abs. 1 ZPO der Freibetrag des § 850c, aufgerundet auf volle zehn Euro. Für Unterhaltspflichten oder Kindergeld kannst du eine Bescheinigung vorlegen und den Freibetrag erhöhen lassen. Jede Person darf nur ein P-Konto führen.

Wer setzt die Pfändungsfreigrenze fest?

Die Pfändungsfreigrenze ist gesetzlich in der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung geregelt und wird vom Bundesministerium der Justiz veröffentlicht. Der Arbeitgeber berechnet bei einer Lohnpfändung den pfändungsfreien Betrag anhand der Pfändungstabelle und zahlt nur den pfändbaren Anteil an den Gläubiger.

Kann der Gläubiger unter die Freigrenze pfänden?

Nein. Die Pfändungsfreigrenze ist ein absoluter Schutz. Unterhalb dieses Betrags kann nicht gepfändet werden, unabhängig von der Höhe der Schulden. Oberhalb der Freigrenze bleiben zunächst drei Zehntel des Mehrbetrags unpfändbar, sodass der pfändbare Anteil am Gesamteinkommen mit steigendem Verdienst zunimmt.

So funktioniert die Pfändungsfreigrenze

Was ist die Pfändungsfreigrenze? Die Pfändungsfreigrenze ist der gesetzlich festgelegte Betrag des Nettoeinkommens, der bei einer Pfändung nicht angetastet werden darf. Dieser Schutzmechanismus soll sicherstellen, dass Schuldner trotz bestehender Verbindlichkeiten ihr Existenzminimum behalten und ihren grundlegenden Lebensunterhalt bestreiten können. Die rechtliche Grundlage bildet § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO), ergänzt durch die regelmäßig aktualisierte Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz.

Aktuelle Pfändungsfreigrenzen: Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Pfändungsfreigrenze für eine alleinstehende Person ohne Unterhaltspflichten 1.587,40 € netto pro Monat (§ 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dieser Betrag ist absolut geschützt. Mit Unterhaltspflichten erhöht er sich: für die erste unterhaltsberechtigte Person um 597,42 €, für die zweite bis fünfte um je 332,83 € (§ 850c Abs. 2 ZPO). Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern kommt damit auf 2.850,48 €. Das Bundesministerium der Justiz passt die Beträge jeweils zum 1. Juli an – Maßstab ist nach § 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags, nicht die allgemeine Preisentwicklung.

Wie viel ist pfändbar? Nicht der gesamte Betrag über der Freigrenze. Nach § 850c Abs. 3 ZPO bleiben vom Mehrbetrag zunächst drei Zehntel unpfändbar; für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen zwei weitere Zehntel hinzu, für die zweite bis fünfte je ein weiteres. Bei fünf Personen sind somit neun Zehntel des Mehrbetrags geschützt. Vorher wird das Einkommen nach Absatz 5 auf volle zehn Euro abgerundet – deshalb ändert sich der pfändbare Betrag nur in Zehnerschritten. Was 4.866,30 € im Monat übersteigt, bleibt bei dieser Rechnung außer Betracht und ist in voller Höhe pfändbar.

So funktioniert die Lohnpfändung: Wenn ein Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat, wird dieser dem Arbeitgeber zugestellt. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Lohns direkt an den Gläubiger abzuführen. Den pfändungsfreien Betrag muss er weiterhin an den Arbeitnehmer auszahlen. Grundlage ist die amtliche Pfändungstabelle im Anhang der Bekanntmachung; im Pfändungsbeschluss genügt nach § 850c Abs. 5 Satz 3 ZPO die Bezugnahme darauf.

Pfändbarer Betrag nach Nettolohn (Stand 1. Juli 2026)

Nettolohn monatlichohne Unterhalt1 Person2 Personen3 Personen
1.600 €8,82 €
1.800 €148,82 €
2.000 €288,82 €
2.200 €428,82 €7,59 €
2.500 €638,82 €157,59 €
3.000 €988,82 €407,59 €192,94 €44,86 €
3.500 €1.338,82 €657,59 €392,94 €194,86 €
4.000 €1.688,82 €907,59 €592,94 €344,86 €
4.500 €2.038,82 €1.157,59 €792,94 €494,86 €

Werte aus § 850c ZPO berechnet und gegen die amtliche Monatstabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 geprüft.

Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto): Ein P-Konto schützt das Guthaben auf dem Girokonto vor Kontopfändung. Jede Person hat das Recht, ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Automatisch geschützt sind 1.590 € pro Monat – nach § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Freibetrag des § 850c, aufgerundet auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag. Wer Unterhaltspflichten hat oder Sozialleistungen wie Kindergeld erhält, kann den geschützten Betrag durch Vorlage einer Bescheinigung erhöhen lassen. Diese Bescheinigung stellen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Schuldnerberatungen oder Rechtsanwälte aus. Wichtig: Jede Person darf nur ein einziges P-Konto führen.

Unterhaltspflichten erhöhen den Freibetrag: Wer gesetzliche Unterhaltspflichten hat, profitiert von einem deutlich höheren pfändungsfreien Betrag. Als unterhaltsberechtigte Personen gelten Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder, für die tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Der Nachweis erfolgt durch entsprechende Belege wie Geburtsurkunden oder Unterhaltstitel. Je mehr Personen unterhaltsberechtigt sind, desto höher ist der Schutz vor Pfändung.

Was wird nicht gepfändet? Neben dem geschützten Grundbetrag gibt es weitere Einkommensarten, die ganz oder teilweise unpfändbar sind. Dazu gehören unter anderem Kindergeld, Erziehungsgeld, Pflegegeld sowie bestimmte Aufwandsentschädigungen und Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Auch vermögenswirksame Leistungen und die Hälfte der Überstundenvergütung genießen besonderen Pfändungsschutz. Diese Regelungen stellen sicher, dass Schuldner nicht in eine aussichtslose finanzielle Lage geraten.

Praktisches Beispiel: Ein alleinstehender Arbeitnehmer verdient 2.200 € netto. Die Freigrenze liegt bei 1.587,40 €. Für die Berechnung wird der Lohn auf volle zehn Euro abgerundet; vom Mehrbetrag bleiben drei Zehntel geschützt, sodass 428,82 € pfändbar sind und 1.771,18 € beim Arbeitnehmer bleiben. Ist derselbe Arbeitnehmer seinem Ehepartner und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, steigt die Freigrenze auf 2.517,65 € – pfändbar sind dann nur noch null Euro.