Was ist die Pfändungsfreigrenze? Die Pfändungsfreigrenze ist der gesetzlich festgelegte Betrag des Nettoeinkommens, der bei einer Pfändung nicht angetastet werden darf. Dieser Schutzmechanismus soll sicherstellen, dass Schuldner trotz bestehender Verbindlichkeiten ihr Existenzminimum behalten und ihren grundlegenden Lebensunterhalt bestreiten können. Die rechtliche Grundlage bildet § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO), ergänzt durch die regelmäßig aktualisierte Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz.
Aktuelle Pfändungsfreigrenzen: Seit dem 1. Juli 2023 beträgt die Pfändungsfreigrenze für eine alleinstehende Person ohne Unterhaltspflichten 1.402,28 Euro netto pro Monat. Dieser Betrag ist absolut geschützt und darf von keinem Gläubiger gepfändet werden. Mit Unterhaltspflichten erhöht sich der Freibetrag spürbar: Für die erste unterhaltsberechtigte Person steigt er um etwa 527 Euro, für jede weitere Person um rund 294 Euro. Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern hat somit einen Freibetrag von deutlich über 2.000 Euro monatlich. Die Beträge werden regelmäßig an die Entwicklung der Lebenshaltungskosten angepasst.
So funktioniert die Lohnpfändung: Wenn ein Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat, wird dieser dem Arbeitgeber zugestellt. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Lohns direkt an den Gläubiger abzuführen. Den pfändungsfreien Betrag muss der Arbeitgeber weiterhin an den Arbeitnehmer auszahlen. Die Berechnung erfolgt anhand der offiziellen Pfändungstabelle, die genau festlegt, welcher Betrag bei welchem Nettoeinkommen und welcher Anzahl an Unterhaltspflichten pfändbar ist. Der pfändbare Anteil steigt mit dem Einkommen stufenweise an.
Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto): Ein P-Konto schützt das Guthaben auf dem Girokonto vor Kontopfändung. Jede Person hat das Recht, ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Der Grundfreibetrag von 1.402,28 Euro pro Monat wird automatisch geschützt. Wer Unterhaltspflichten hat oder Sozialleistungen wie Kindergeld erhält, kann den geschützten Betrag durch Vorlage einer Bescheinigung erhöhen lassen. Diese Bescheinigung stellen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Schuldnerberatungen oder Rechtsanwälte aus. Wichtig: Jede Person darf nur ein einziges P-Konto führen.
Unterhaltspflichten erhöhen den Freibetrag: Wer gesetzliche Unterhaltspflichten hat, profitiert von einem deutlich höheren pfändungsfreien Betrag. Als unterhaltsberechtigte Personen gelten Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder, für die tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Der Nachweis erfolgt durch entsprechende Belege wie Geburtsurkunden oder Unterhaltstitel. Je mehr Personen unterhaltsberechtigt sind, desto höher ist der Schutz vor Pfändung.
Was wird nicht gepfändet? Neben dem geschützten Grundbetrag gibt es weitere Einkommensarten, die ganz oder teilweise unpfändbar sind. Dazu gehören unter anderem Kindergeld, Erziehungsgeld, Pflegegeld sowie bestimmte Aufwandsentschädigungen und Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Auch vermögenswirksame Leistungen und die Hälfte der Überstundenvergütung genießen besonderen Pfändungsschutz. Diese Regelungen stellen sicher, dass Schuldner nicht in eine aussichtslose finanzielle Lage geraten.
Praktisches Beispiel: Ein alleinstehender Arbeitnehmer verdient 2.200 Euro netto. Die Pfändungsfreigrenze beträgt 1.402,28 Euro. Vom Überschuss von 797,72 Euro ist ein gestaffelter Anteil pfändbar, der sich nach der Pfändungstabelle richtet. Bei einem verheirateten Arbeitnehmer mit einem Kind und demselben Nettoeinkommen wäre der geschützte Betrag deutlich höher, sodass kaum oder gar nichts gepfändet werden kann.