Was ist die Pfändungsfreigrenze? Die Pfändungsfreigrenze ist der gesetzlich festgelegte Betrag des Nettoeinkommens, der bei einer Pfändung nicht angetastet werden darf. Dieser Schutzmechanismus soll sicherstellen, dass Schuldner trotz bestehender Verbindlichkeiten ihr Existenzminimum behalten und ihren grundlegenden Lebensunterhalt bestreiten können. Die rechtliche Grundlage bildet § 850c der Zivilprozessordnung (ZPO), ergänzt durch die regelmäßig aktualisierte Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung des Bundesministeriums der Justiz.
Aktuelle Pfändungsfreigrenzen: Seit dem 1. Juli 2026 beträgt die Pfändungsfreigrenze für eine alleinstehende Person ohne Unterhaltspflichten 1.587,40 € netto pro Monat (§ 850c Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Dieser Betrag ist absolut geschützt. Mit Unterhaltspflichten erhöht er sich: für die erste unterhaltsberechtigte Person um 597,42 €, für die zweite bis fünfte um je 332,83 € (§ 850c Abs. 2 ZPO). Ein verheirateter Arbeitnehmer mit zwei Kindern kommt damit auf 2.850,48 €. Das Bundesministerium der Justiz passt die Beträge jeweils zum 1. Juli an – Maßstab ist nach § 850c Abs. 4 Satz 2 ZPO die Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags, nicht die allgemeine Preisentwicklung.
Wie viel ist pfändbar? Nicht der gesamte Betrag über der Freigrenze. Nach § 850c Abs. 3 ZPO bleiben vom Mehrbetrag zunächst drei Zehntel unpfändbar; für die erste unterhaltsberechtigte Person kommen zwei weitere Zehntel hinzu, für die zweite bis fünfte je ein weiteres. Bei fünf Personen sind somit neun Zehntel des Mehrbetrags geschützt. Vorher wird das Einkommen nach Absatz 5 auf volle zehn Euro abgerundet – deshalb ändert sich der pfändbare Betrag nur in Zehnerschritten. Was 4.866,30 € im Monat übersteigt, bleibt bei dieser Rechnung außer Betracht und ist in voller Höhe pfändbar.
So funktioniert die Lohnpfändung: Wenn ein Gläubiger einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt hat, wird dieser dem Arbeitgeber zugestellt. Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, den pfändbaren Anteil des Lohns direkt an den Gläubiger abzuführen. Den pfändungsfreien Betrag muss er weiterhin an den Arbeitnehmer auszahlen. Grundlage ist die amtliche Pfändungstabelle im Anhang der Bekanntmachung; im Pfändungsbeschluss genügt nach § 850c Abs. 5 Satz 3 ZPO die Bezugnahme darauf.
Pfändbarer Betrag nach Nettolohn (Stand 1. Juli 2026)
| Nettolohn monatlich | ohne Unterhalt | 1 Person | 2 Personen | 3 Personen |
| 1.600 € | 8,82 € | – | – | – |
| 1.800 € | 148,82 € | – | – | – |
| 2.000 € | 288,82 € | – | – | – |
| 2.200 € | 428,82 € | 7,59 € | – | – |
| 2.500 € | 638,82 € | 157,59 € | – | – |
| 3.000 € | 988,82 € | 407,59 € | 192,94 € | 44,86 € |
| 3.500 € | 1.338,82 € | 657,59 € | 392,94 € | 194,86 € |
| 4.000 € | 1.688,82 € | 907,59 € | 592,94 € | 344,86 € |
| 4.500 € | 2.038,82 € | 1.157,59 € | 792,94 € | 494,86 € |
Werte aus § 850c ZPO berechnet und gegen die amtliche Monatstabelle der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 geprüft.
Das P-Konto (Pfändungsschutzkonto): Ein P-Konto schützt das Guthaben auf dem Girokonto vor Kontopfändung. Jede Person hat das Recht, ihr bestehendes Girokonto in ein P-Konto umwandeln zu lassen. Automatisch geschützt sind 1.590 € pro Monat – nach § 899 Abs. 1 Satz 1 ZPO der Freibetrag des § 850c, aufgerundet auf den nächsten vollen Zehn-Euro-Betrag. Wer Unterhaltspflichten hat oder Sozialleistungen wie Kindergeld erhält, kann den geschützten Betrag durch Vorlage einer Bescheinigung erhöhen lassen. Diese Bescheinigung stellen Arbeitgeber, Sozialleistungsträger, Schuldnerberatungen oder Rechtsanwälte aus. Wichtig: Jede Person darf nur ein einziges P-Konto führen.
Unterhaltspflichten erhöhen den Freibetrag: Wer gesetzliche Unterhaltspflichten hat, profitiert von einem deutlich höheren pfändungsfreien Betrag. Als unterhaltsberechtigte Personen gelten Ehepartner, eingetragene Lebenspartner und minderjährige Kinder, für die tatsächlich Unterhalt geleistet wird. Der Nachweis erfolgt durch entsprechende Belege wie Geburtsurkunden oder Unterhaltstitel. Je mehr Personen unterhaltsberechtigt sind, desto höher ist der Schutz vor Pfändung.
Was wird nicht gepfändet? Neben dem geschützten Grundbetrag gibt es weitere Einkommensarten, die ganz oder teilweise unpfändbar sind. Dazu gehören unter anderem Kindergeld, Erziehungsgeld, Pflegegeld sowie bestimmte Aufwandsentschädigungen und Zulagen für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit. Auch vermögenswirksame Leistungen und die Hälfte der Überstundenvergütung genießen besonderen Pfändungsschutz. Diese Regelungen stellen sicher, dass Schuldner nicht in eine aussichtslose finanzielle Lage geraten.
Praktisches Beispiel: Ein alleinstehender Arbeitnehmer verdient 2.200 € netto. Die Freigrenze liegt bei 1.587,40 €. Für die Berechnung wird der Lohn auf volle zehn Euro abgerundet; vom Mehrbetrag bleiben drei Zehntel geschützt, sodass 428,82 € pfändbar sind und 1.771,18 € beim Arbeitnehmer bleiben. Ist derselbe Arbeitnehmer seinem Ehepartner und einem Kind gegenüber unterhaltspflichtig, steigt die Freigrenze auf 2.517,65 € – pfändbar sind dann nur noch null Euro.