Geld & Gehalt

Mit dem Steuerklassen-Vergleich sehen Sie auf einen Blick, wie sich die Steuerklassen I bis VI auf Ihren Nettolohn auswirken. Geben Sie Ihr Bruttogehalt ein und vergleichen Sie die Abzüge aller sechs Steuerklassen in einer Übersicht.

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So wird gerechnet

Klasse III hat den geringsten Abzug, weil dort der Splittingtarif des § 32a Abs. 5 EStG angewendet wird – er wirkt wie ein verdoppelter Grundfreibetrag von 24.696 Euro. Die Klassen V und VI rechnen nach der Sonderformel des § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG; in Klasse VI entfallen zusätzlich Arbeitnehmer- und Sonderausgaben-Pauschbetrag, weshalb die Abzüge dort am höchsten sind. Die Steuerklasse verteilt die Steuer über das Jahr, sie verändert die endgültige Jahressteuer nicht.

Lohnsteuerabzug nach § 39b Abs. 2 EStG mit dem Tarif des § 32a EStG (VZ 2026), Beitragssätze nach der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2026. Angenommen: Nordrhein-Westfalen, ein Kind unter 25 Jahren, keine Kirchensteuer, keine Freibeträge nach § 39a EStG.

Häufige Fragen

Welche Steuerklassen gibt es in Deutschland?

Es gibt sechs Steuerklassen: I (Ledige, Geschiedene, Verwitwete), II (Alleinerziehende mit Entlastungsbetrag), III (Verheiratete mit höherem Einkommen, Partner in V), IV (Verheiratete bei ähnlichem Einkommen), V (Verheiratete mit niedrigerem Einkommen, Partner in III) und VI (für Zweit- und Nebenjobs). Die Steuerklasse bestimmt die Höhe der monatlichen Lohnsteuerabzüge.

Warum zahle ich in Steuerklasse V so viel Lohnsteuer?

Weil der Partner in Klasse III bereits den vollen Splittingvorteil erhält, rechnet Klasse V nach der Sonderformel des § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG: dem zweifachen Unterschied zwischen der Steuer auf das Eineinviertelfache und der Steuer auf das Dreiviertelfache des zu versteuernden Betrags, mindestens aber 14 Prozent. Dadurch wird praktisch vom ersten Euro an Lohnsteuer einbehalten. Die Gesamtsteuerbelastung des Paares bleibt bei der Jahresabrechnung identisch – es ist ein reiner Verteilungseffekt über das Jahr.

Wie bekomme ich Steuerklasse II als Alleinerziehende/r?

Steuerklasse II steht Alleinerziehenden zu, bei denen mindestens ein Kind gemeldet ist und die keinen Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bilden. Sie erhalten einen Entlastungsbetrag von 4.260 Euro für das erste Kind und je 240 Euro für jedes weitere Kind. Den Antrag stellen Sie beim Finanzamt oder über ELSTER.

Bestimmt die Steuerklasse meine endgültige Steuerlast?

Nein. Die Steuerklasse regelt nur, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber monatlich einbehält. Die tatsächliche Steuerlast wird erst mit der Einkommensteuererklärung berechnet. Wer zu viel gezahlt hat, bekommt Geld zurück; wer zu wenig gezahlt hat, muss nachzahlen. Bei der Kombination III/V ist eine Steuererklärung Pflicht.

Was passiert steuerlich bei Heirat oder Scheidung?

Nach der Heirat werden beide Partner automatisch in Steuerklasse IV eingestuft. Sie können dann gemeinsam eine andere Kombination (III/V oder IV mit Faktor) beantragen. Bei Scheidung oder Trennung wechseln Sie im Folgejahr zurück in Steuerklasse I (bzw. II bei Kindern). Im Trennungsjahr gilt noch die gemeinsame Veranlagung.

Wann lohnt sich die Kombination III/V statt IV/IV?

Die Kombination III/V lohnt sich, wenn ein Partner deutlich mehr verdient als der andere (Faustregel: mindestens 60/40-Verhältnis). Der Besserverdiener nimmt Klasse III und profitiert vom Splittingtarif, der wie ein verdoppelter Grundfreibetrag wirkt. Nachteil: Bei III/V ist eine Steuererklärung Pflicht und es drohen Nachzahlungen.

Wie wirkt sich die Steuerklasse auf Elterngeld und Arbeitslosengeld aus?

Diese Leistungen werden aus einem pauschalierten Nettobetrag berechnet, nicht aus dem Netto der Gehaltsabrechnung: beim Arbeitslosengeld und Kurzarbeitergeld aus dem Leistungsentgelt nach § 153 SGB III, beim Elterngeld aus dem Erwerbseinkommen nach den §§ 2c bis 2f BEEG. In beide geht die Steuerklasse ein, deshalb erhöht ein Wechsel in eine günstigere Klasse die Leistung. Beim Elterngeld gilt eine Besonderheit: Nach § 2c Abs. 3 Satz 2 BEEG zählt ein geändertes Abzugsmerkmal nur, wenn es in der überwiegenden Zahl der Monate des Bemessungszeitraums galt – bei zwölf Monaten also in mindestens sieben. Daher die verbreitete Faustregel, sieben Monate vor dem Mutterschutz zu wechseln.

Die sechs Steuerklassen in Deutschland: Was Sie wissen müssen

Das deutsche Lohnsteuersystem kennt sechs Steuerklassen, die bestimmen, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber monatlich von Ihrem Bruttogehalt einbehält. Die Steuerklasse beeinflusst nur den monatlichen Abzug, nicht die endgültige Steuerlast im Jahr. Trotzdem ist die richtige Wahl wichtig, denn sie bestimmt Ihr monatliches Nettoeinkommen und die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld.

Übersicht: Alle Steuerklassen auf einen Blick (2026)

KlasseFür wen?Wirkung beim LohnsteuerabzugBesonderheit
ILedige, Geschiedene, VerwitweteGrundtarif, Grundfreibetrag 12.348 EuroStandard-Steuerklasse
IIAlleinerziehendeGrundtarif zuzüglich Entlastungsbetrag 4.260 EuroAntrag beim Finanzamt nötig
IIIVerheiratete (Besserverdiener)Splittingtarif, wirkt wie 24.696 Euro GrundfreibetragPartner muss in V sein
IVVerheiratete (ähnliches Einkommen)Grundtarif wie Klasse IStandard nach Heirat
VVerheiratete (Geringverdiener)Sonderformel des § 39b Abs. 2 Satz 7 EStGPartner muss in III sein
VIZweit- und NebenjobsSonderformel, zusätzlich ohne PauschbeträgeHöchste Abzüge

Steuerklasse I: Gilt für Ledige, Geschiedene und dauerhaft getrennt Lebende. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro. Wer weniger als diesen Betrag im Jahr zu versteuern hat, zahlt keine Einkommensteuer. Steuerklasse I ist die Standardklasse und wird automatisch zugewiesen, wenn keine andere Klasse beantragt wird.

Steuerklasse II: Für Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind zusammenleben. Beim Lohnsteuerabzug wird zusätzlich der Entlastungsbetrag von 4.260 Euro für das erste Kind berücksichtigt (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG); die 240 Euro für jedes weitere Kind kommen erst über einen Freibetrag nach § 39a EStG oder die Steuererklärung hinzu. Voraussetzung: Keine weitere volljährige Person gehört zum Haushalt (Ausnahme: volljährige Kinder, für die Kindergeld bezogen wird). Der Antrag erfolgt beim Finanzamt.

Steuerklassen III, IV und V: Diese drei Klassen stehen nur Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern zur Verfügung. IV/IV ist die Standardkombination. III/V eignet sich bei unterschiedlich hohen Einkommen. Der Partner in III zahlt deutlich weniger Lohnsteuer, der in V deutlich mehr. In Summe kann das monatliche Nettoeinkommen steigen, allerdings entsteht häufig eine Nachzahlungspflicht bei der Steuererklärung. Seit 2010 gibt es alternativ IV/IV mit Faktor, das die Steuerlast genauer verteilt.

Steuerklasse VI: Wird automatisch für den zweiten und jeden weiteren Job zugewiesen. Hier entfallen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag, und es gilt die Sonderformel für hohe Abzüge. Bei Minijobs bis 603 Euro monatlich ist keine Steuerklasse relevant, da der Arbeitgeber pauschal versteuert.

Nettolohn bei 3.500 Euro brutto (2026, Steuerklasse I, Nordrhein-Westfalen, ein Kind, keine Kirchensteuer)

AbzugBetrag/MonatAnteil am Brutto
Lohnsteuer411,58 Euro11,8 %
Solidaritätszuschlag0,00 Euro0,0 %
Krankenversicherung (inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag)306,25 Euro8,8 %
Pflegeversicherung (ein Kind)63,00 Euro1,8 %
Rentenversicherung325,50 Euro9,3 %
Arbeitslosenversicherung45,50 Euro1,3 %
Netto2.348,17 Euro67,1 %

Die Werte in dieser Tabelle stammen aus demselben Rechenmodul wie der Rechner oben – sie können nicht auseinanderlaufen. Der Solidaritätszuschlag steht bei diesem Einkommen auf null, weil er erst über einer Jahreslohnsteuer von 20.350 Euro erhoben wird.

Praxistipp: Vergleichen Sie die Nettolöhne in verschiedenen Steuerklassen mit dem Rechner oben. Denken Sie daran: Die Steuerklasse verändert nicht Ihre Gesamtsteuerlast im Jahr, sondern nur die monatliche Verteilung. Eine Steuererklärung gleicht Unterschiede aus. Besonders wichtig ist die Steuerklassenwahl vor dem Bezug von Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld: Diese Leistungen werden aus einem pauschalierten Nettobetrag berechnet, in den die Steuerklasse eingeht – nicht aus dem Netto der Gehaltsabrechnung. Der Wechsel der Steuerklasse ist seit 2023 mehrfach im Jahr möglich (früher nur einmal).