Das deutsche Lohnsteuersystem kennt sechs Steuerklassen, die bestimmen, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber monatlich von Ihrem Bruttogehalt einbehält. Die Steuerklasse beeinflusst nur den monatlichen Abzug, nicht die endgültige Steuerlast im Jahr. Trotzdem ist die richtige Wahl wichtig, denn sie bestimmt Ihr monatliches Nettoeinkommen und die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld.
Übersicht: Alle Steuerklassen auf einen Blick (2026)
| Klasse | Für wen? | Wirkung beim Lohnsteuerabzug | Besonderheit |
| I | Ledige, Geschiedene, Verwitwete | Grundtarif, Grundfreibetrag 12.348 Euro | Standard-Steuerklasse |
| II | Alleinerziehende | Grundtarif zuzüglich Entlastungsbetrag 4.260 Euro | Antrag beim Finanzamt nötig |
| III | Verheiratete (Besserverdiener) | Splittingtarif, wirkt wie 24.696 Euro Grundfreibetrag | Partner muss in V sein |
| IV | Verheiratete (ähnliches Einkommen) | Grundtarif wie Klasse I | Standard nach Heirat |
| V | Verheiratete (Geringverdiener) | Sonderformel des § 39b Abs. 2 Satz 7 EStG | Partner muss in III sein |
| VI | Zweit- und Nebenjobs | Sonderformel, zusätzlich ohne Pauschbeträge | Höchste Abzüge |
Steuerklasse I: Gilt für Ledige, Geschiedene und dauerhaft getrennt Lebende. Der Grundfreibetrag liegt 2026 bei 12.348 Euro. Wer weniger als diesen Betrag im Jahr zu versteuern hat, zahlt keine Einkommensteuer. Steuerklasse I ist die Standardklasse und wird automatisch zugewiesen, wenn keine andere Klasse beantragt wird.
Steuerklasse II: Für Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind zusammenleben. Beim Lohnsteuerabzug wird zusätzlich der Entlastungsbetrag von 4.260 Euro für das erste Kind berücksichtigt (§ 24b Abs. 2 Satz 1 EStG); die 240 Euro für jedes weitere Kind kommen erst über einen Freibetrag nach § 39a EStG oder die Steuererklärung hinzu. Voraussetzung: Keine weitere volljährige Person gehört zum Haushalt (Ausnahme: volljährige Kinder, für die Kindergeld bezogen wird). Der Antrag erfolgt beim Finanzamt.
Steuerklassen III, IV und V: Diese drei Klassen stehen nur Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern zur Verfügung. IV/IV ist die Standardkombination. III/V eignet sich bei unterschiedlich hohen Einkommen. Der Partner in III zahlt deutlich weniger Lohnsteuer, der in V deutlich mehr. In Summe kann das monatliche Nettoeinkommen steigen, allerdings entsteht häufig eine Nachzahlungspflicht bei der Steuererklärung. Seit 2010 gibt es alternativ IV/IV mit Faktor, das die Steuerlast genauer verteilt.
Steuerklasse VI: Wird automatisch für den zweiten und jeden weiteren Job zugewiesen. Hier entfallen der Arbeitnehmer-Pauschbetrag und der Sonderausgaben-Pauschbetrag, und es gilt die Sonderformel für hohe Abzüge. Bei Minijobs bis 603 Euro monatlich ist keine Steuerklasse relevant, da der Arbeitgeber pauschal versteuert.
Nettolohn bei 3.500 Euro brutto (2026, Steuerklasse I, Nordrhein-Westfalen, ein Kind, keine Kirchensteuer)
| Abzug | Betrag/Monat | Anteil am Brutto |
| Lohnsteuer | 411,58 Euro | 11,8 % |
| Solidaritätszuschlag | 0,00 Euro | 0,0 % |
| Krankenversicherung (inkl. durchschnittlichem Zusatzbeitrag) | 306,25 Euro | 8,8 % |
| Pflegeversicherung (ein Kind) | 63,00 Euro | 1,8 % |
| Rentenversicherung | 325,50 Euro | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung | 45,50 Euro | 1,3 % |
| Netto | 2.348,17 Euro | 67,1 % |
Die Werte in dieser Tabelle stammen aus demselben Rechenmodul wie der Rechner oben – sie können nicht auseinanderlaufen. Der Solidaritätszuschlag steht bei diesem Einkommen auf null, weil er erst über einer Jahreslohnsteuer von 20.350 Euro erhoben wird.
Praxistipp: Vergleichen Sie die Nettolöhne in verschiedenen Steuerklassen mit dem Rechner oben. Denken Sie daran: Die Steuerklasse verändert nicht Ihre Gesamtsteuerlast im Jahr, sondern nur die monatliche Verteilung. Eine Steuererklärung gleicht Unterschiede aus. Besonders wichtig ist die Steuerklassenwahl vor dem Bezug von Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Kurzarbeitergeld: Diese Leistungen werden aus einem pauschalierten Nettobetrag berechnet, in den die Steuerklasse eingeht – nicht aus dem Netto der Gehaltsabrechnung. Der Wechsel der Steuerklasse ist seit 2023 mehrfach im Jahr möglich (früher nur einmal).