Das deutsche Lohnsteuersystem kennt sechs Steuerklassen, die bestimmen, wie viel Lohnsteuer Ihr Arbeitgeber monatlich von Ihrem Bruttogehalt einbehält. Die Steuerklasse beeinflusst nur den monatlichen Abzug, nicht die endgültige Steuerlast im Jahr. Trotzdem ist die richtige Wahl wichtig, denn sie bestimmt Ihr monatliches Nettoeinkommen und die Höhe von Lohnersatzleistungen wie Elterngeld oder Arbeitslosengeld.
Übersicht: Alle Steuerklassen auf einen Blick (2025)
| Klasse | Für wen? | Grundfreibetrag | Besonderheit |
| I | Ledige, Geschiedene, Verwitwete | 12.096 Euro | Standard-Steuerklasse |
| II | Alleinerziehende | 12.096 Euro + 4.260 Euro Entlastung | Antrag beim Finanzamt nötig |
| III | Verheiratete (Besserverdiener) | 24.192 Euro (doppelt) | Partner muss in V sein |
| IV | Verheiratete (ähnliches Einkommen) | 12.096 Euro | Standard nach Heirat |
| V | Verheiratete (Geringverdiener) | 0 Euro | Partner muss in III sein |
| VI | Zweit- und Nebenjobs | 0 Euro | Höchste Abzüge |
Steuerklasse I: Gilt für Ledige, Geschiedene und dauerhaft getrennt Lebende. Der Grundfreibetrag liegt 2025 bei 12.096 Euro. Wer weniger als diesen Betrag im Jahr verdient, zahlt keine Einkommensteuer. Steuerklasse I ist die Standardklasse und wird automatisch zugewiesen, wenn keine andere Klasse beantragt wird.
Steuerklasse II: Für Alleinerziehende, die mit mindestens einem Kind zusammenleben. Zusätzlich zum Grundfreibetrag gibt es den Entlastungsbetrag von 4.260 Euro für das erste Kind plus 240 Euro für jedes weitere Kind. Voraussetzung: Keine weitere volljährige Person gehört zum Haushalt (Ausnahme: volljährige Kinder, für die Kindergeld bezogen wird). Der Antrag erfolgt beim Finanzamt.
Steuerklassen III, IV und V: Diese drei Klassen stehen nur Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern zur Verfügung. IV/IV ist die Standardkombination. III/V eignet sich bei unterschiedlich hohen Einkommen. Der Partner in III zahlt deutlich weniger Lohnsteuer, der in V deutlich mehr. In Summe kann das monatliche Nettoeinkommen steigen, allerdings entsteht häufig eine Nachzahlungspflicht bei der Steuererklärung. Seit 2010 gibt es alternativ IV/IV mit Faktor, das die Steuerlast genauer verteilt.
Steuerklasse VI: Wird automatisch für den zweiten und jeden weiteren Job zugewiesen. Hier gibt es keinen Grundfreibetrag und keine Freibeträge, weshalb die Abzüge am höchsten sind. Bei Minijobs bis 556 Euro monatlich (2025) ist keine Steuerklasse relevant, da der Arbeitgeber pauschal versteuert.
Nettolohn-Vergleich bei 3.500 Euro brutto (2025, Steuerklasse I, keine Kirchensteuer)
| Abzug | Betrag/Monat | Anteil am Brutto |
| Lohnsteuer | ca. 378 Euro | 10,8 % |
| Solidaritätszuschlag | 0 Euro | 0 % (entfällt für 90 % der Steuerzahler) |
| Krankenversicherung (inkl. Zusatzbeitrag) | ca. 289 Euro | 8,25 % |
| Pflegeversicherung | ca. 67 Euro | 1,7-2,3 % (je nach Kinderzahl) |
| Rentenversicherung | ca. 326 Euro | 9,3 % |
| Arbeitslosenversicherung | ca. 46 Euro | 1,3 % |
| Netto (ca.) | ca. 2.394 Euro | 68,4 % |
Praxistipp: Vergleichen Sie die Nettolöhne in verschiedenen Steuerklassen mit dem Rechner oben. Denken Sie daran: Die Steuerklasse verändert nicht Ihre Gesamtsteuerlast im Jahr, sondern nur die monatliche Verteilung. Eine Steuererklärung gleicht Unterschiede aus. Besonders wichtig ist die Steuerklassenwahl vor dem Bezug von Elterngeld, Arbeitslosengeld oder Krankengeld, da diese auf dem Nettoeinkommen basieren. Der Wechsel der Steuerklasse ist seit 2023 mehrfach im Jahr möglich (früher nur einmal).