Die Erbschaftsteuer trifft nicht den Nachlass, sondern jeden Erben einzeln (§ 10 ErbStG). Wer zu dritt erbt, rechnet mit seinem Anteil, nicht mit der Gesamtsumme – und jeder Erbe hat seinen eigenen Freibetrag.
Ein Satz für den ganzen Betrag: Anders als bei der Einkommensteuer wird nicht Stufe für Stufe gerechnet. § 19 Abs. 1 ErbStG ordnet dem steuerpflichtigen Erwerb eine Wertstufe zu, und deren Satz gilt für die volle Summe. Ein Kind, das 500.000 € erbt, zieht 400.000 € Freibetrag ab und versteuert 100.000 € mit 11 % – das sind 11.000 €. Eine nicht verwandte Person zahlt beim selben Betrag 144.000 €, weil in der Steuerklasse III nur 20.000 € frei bleiben und der Satz bei 30 % liegt.
Steuersätze nach § 19 Abs. 1 ErbStG
| Steuerpflichtiger Erwerb | Klasse I | Klasse II | Klasse III |
| bis 75.000 € | 7 % | 15 % | 30 % |
| bis 300.000 € | 11 % | 20 % | 30 % |
| bis 600.000 € | 15 % | 25 % | 30 % |
| bis 6.000.000 € | 19 % | 30 % | 30 % |
| bis 13.000.000 € | 23 % | 35 % | 50 % |
| bis 26.000.000 € | 27 % | 40 % | 50 % |
| über 26.000.000 € | 30 % | 43 % | 50 % |
Der Härteausgleich: Weil ein Euro über einer Wertgrenze den Satz für alles anhebt, entstünde an jeder Grenze ein Sprung. § 19 Abs. 3 ErbStG fängt ihn ab: Der Mehrbetrag wird nur erhoben, soweit er aus dem übersteigenden Betrag gedeckt werden kann – aus der Hälfte bei Sätzen bis 30 %, aus drei Vierteln darüber. Ein Kind mit 475.100 € Erwerb liegt 100 € über der ersten Grenze; statt 8.261 € werden 5.300 € fällig. Der Rechner oben weist den Abzug aus, sobald er greift.
Was dieser Rechner nicht abbildet: Den besonderen Versorgungsfreibetrag nach § 17 ErbStG (Ehegatten 256.000 €, Kinder je nach Alter 10.300 € bis 52.000 €) – er gilt nur bei Erwerben von Todes wegen und wird um steuerfreie Versorgungsbezüge gekürzt, bei gesetzlicher Witwenrente also oft vollständig. Ebenso wenig die Verschonung von Betriebsvermögen (§§ 13a, 13b), den Abschlag von 10 % für vermietete Wohnimmobilien (§ 13d) und die Steuerbefreiung des Familienheims (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c), die an eine zehnjährige Selbstnutzung geknüpft ist. In diesen Fällen liegt die tatsächliche Steuer niedriger.
Die Zehnjahresfrist: Der Freibetrag steht nicht je Erbfall zu, sondern je Person und Zeitraum. § 14 ErbStG rechnet alle Erwerbe von derselben Person innerhalb von zehn Jahren zusammen; erst danach steht der Freibetrag erneut zur Verfügung. Wer zu Lebzeiten schenkt und die Frist einhält, kann ihn deshalb mehrfach nutzen – das ist der Grund, warum Schenkungen steuerlich oft günstiger sind als ein einziger Erbfall. Für Schenkungen gelten dieselben Sätze und Freibeträge, mit einer Ausnahme: Eltern und Großeltern fallen dabei in die Steuerklasse II statt I (§ 15 Abs. 1).
Bewertung des Vermögens: Grundstücke werden nach dem Bewertungsgesetz angesetzt, nicht mit einem Schätzwert. Kunst und Kulturgüter können unter Bedingungen steuerfrei bleiben, Betriebsvermögen ist nach §§ 13a, 13b weitgehend verschont. Für all das gilt: Der Rechner oben kennt nur den Wert, den Sie eingeben.
Bei internationalen Bezügen hängt die Steuerpflicht davon ab, wo Erblasser und Erbe ihren Wohnsitz haben und wo das Vermögen liegt (§ 2 ErbStG). Doppelbesteuerungsabkommen bestehen nur mit wenigen Staaten – hier lohnt eine Beratung.
Dieser Rechner ersetzt keine Steuerberatung. Er zeigt die Systematik und eine belastbare Größenordnung; die verbindliche Festsetzung trifft das Finanzamt.